Wer zu zweit auf 80 oder 90 Quadratmetern lebt, kann trotzdem Wohngeld bekommen. Das Wohngeldgesetz schreibt für einen Zwei-Personen-Haushalt keine feste Obergrenze der Wohnfläche vor.
Aus Angst vor einer vermeintlich zu großen Wohnung auf den Antrag zu verzichten, kann deshalb teuer werden. Entscheidend sind die berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder, die anrechenbaren Wohnkosten und das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen.
Eine Grenze von 60 Quadratmetern gilt beim Wohngeld nicht
Die Vorstellung, zwei Personen dürften höchstens 60 Quadratmeter bewohnen, vermischt unterschiedliche Sozialleistungen und Förderregeln. Flächenrichtwerte können bei der Prüfung angemessener Unterkunftskosten durch Jobcenter oder Sozialämter sowie bei einem Wohnberechtigungsschein vorkommen und unterscheiden sich nach den jeweiligen Vorschriften.
Für den Wohngeldanspruch lässt sich daraus keine allgemeine Flächengrenze ableiten. Auch eine Wohnung mit 70, 80 oder mehr Quadratmetern scheidet nicht allein wegen ihrer Größe aus.
Nach § 4 Wohngeldgesetz richtet sich die Berechnung nach Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähiger Miete oder Belastung und Gesamteinkommen. Die Wohnfläche ist beim Mietzuschuss keine eigenständige Berechnungsgröße.
Die Miete wird nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten und übernimmt die Miete nicht vollständig. Bei Mietwohnungen wird grundsätzlich die Bruttokaltmiete betrachtet, also die Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten.
Heizkosten, Kosten der Warmwasserbereitung und Haushaltsstrom gehören nicht zu dieser Berechnungsgrundlage. Auch Vergütungen für eine Garage oder einen Autostellplatz bleiben bei der Ermittlung der wohngeldfähigen Miete außen vor.
Übersteigt die Bruttokaltmiete die gesetzliche Grenze einschließlich Klimakomponente, wird nur der begrenzte Betrag angesetzt. Ein Anspruch kann trotzdem bestehen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine kleine, teure Wohnung kann diese Grenze ebenso überschreiten wie eine große Wohnung. Die Quadratmeterzahl allein sagt deshalb wenig darüber aus, welcher Mietbetrag tatsächlich in die Wohngeldberechnung einfließt.
Tabelle: Diese Mietgrenzen gelten 2026 für zwei Personen
Die Höchstbeträge hängen von der Mietenstufe des Wohnortes ab. Für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gelten 2026 folgende monatliche Werte:
| Mietenstufe | Grundhöchstbetrag | Mietgrenze einschließlich Klimakomponente |
|---|---|---|
| I | 437,00 Euro | 461,80 Euro |
| II | 493,00 Euro | 517,80 Euro |
| III | 551,00 Euro | 575,80 Euro |
| IV | 619,00 Euro | 643,80 Euro |
| V | 680,00 Euro | 704,80 Euro |
| VI | 745,00 Euro | 769,80 Euro |
| VII | 820,00 Euro | 844,80 Euro |
Diese Beträge sind Berechnungsgrenzen und keine zugesagten Wohngeldzahlungen. Eine Übersicht für weitere Haushaltsgrößen bietet die Wohngeld-Tabelle 2026 zu Einkommen und Miete.
Liegt die berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete unter der Grenze, wird grundsätzlich dieser niedrigere Mietbetrag angesetzt. Die Klimakomponente von 24,80 Euro erhöht bei zwei Personen die Obergrenze und wird nicht zusätzlich auf jede tatsächliche Miete aufgeschlagen.
Heizkosten werden pauschal berücksichtigt
Zusätzlich zur begrenzten Bruttokaltmiete fließt für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder eine pauschale Heizkostenentlastung von 142,60 Euro monatlich in die Berechnung ein. Dieser Wert hängt von der Haushaltsgröße ab und steigt nicht mit jedem zusätzlichen Quadratmeter der Wohnung.
Die 142,60 Euro werden nicht als gesonderter Heizkostenzuschuss in voller Höhe ausgezahlt. Erst die weitere Berechnung unter Einbeziehung des Einkommens ergibt den tatsächlichen Wohngeldbetrag.
Zwei Bewohner sind nicht automatisch ein Wohngeldhaushalt
Ein zusammenlebendes Ehepaar oder ein Elternteil mit einem Kind kann einen Zwei-Personen-Haushalt im Sinne des Wohngeldgesetzes bilden. Bei einer reinen Wohngemeinschaft aus zwei nicht verwandten Personen ohne partnerschaftliches Einstehen füreinander entstehen dagegen regelmäßig getrennte Wohngeldhaushalte.
Außerdem müssen beide Personen bei der Berechnung berücksichtigt werden dürfen. Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter oder Leistungen des Jobcenters mit eingerechneten Unterkunftskosten erhält, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen; bei gemischten Haushalten gelten besondere anteilige Berechnungsregeln.
Das Einkommen kann den Anspruch verändern
Auch bei passender Miethöhe ergibt sich nicht automatisch ein Zuschuss. Die Behörde prüft das Einkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und berücksichtigt die gesetzlich vorgesehenen Abzüge und Freibeträge.
Der gemeinsame Bruttolohn oder die Summe der ausgezahlten Renten lässt sich deshalb nicht einfach mit einer einzigen bundesweiten Einkommensgrenze vergleichen. Weitere Erläuterungen enthält der Beitrag So viel Wohngeld bekommt ein Zwei-Personen-Haushalt 2026.
Den Antrag nicht wegen der Wohnfläche aufschieben
Wer möglicherweise anspruchsberechtigt ist, sollte den Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle stellen. Benötigt werden insbesondere Nachweise über die Miete, die Zusammensetzung des Haushalts und die Einkünfte.
Wohngeld beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Antragsmonats, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Wer aus Sorge um die Wohnungsgröße einen Monat verstreichen lässt, kann daher einen Monatszuschuss verlieren.
Nach der Ablehnung bestimmter anderer Sozialleistungen kann ausnahmsweise ein früherer Beginn möglich sein. Welche Frist dabei einzuhalten ist, erläutert der Beitrag Grundsicherung abgelehnt: Diese Frist kann rückwirkendes Wohngeld retten.
Beispiel aus der Praxis: 82 Quadratmeter schließen Wohngeld nicht aus
Ein fiktives Rentnerpaar lebt in einer 82 Quadratmeter großen Mietwohnung in einer Gemeinde der Mietenstufe III. Die Bruttokaltmiete beträgt 750 Euro monatlich, und beide Personen dürfen bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden.
Für die Berechnung werden von der Bruttokaltmiete höchstens 575,80 Euro angesetzt. Weitere 174,20 Euro der tatsächlichen Bruttokaltmiete erhöhen diesen Mietansatz nicht.
Zusammen mit der pauschalen Heizkostenentlastung von 142,60 Euro ergibt sich ein Wohnkostenansatz von 718,40 Euro für die weitere Berechnung. Wie viel Wohngeld das Paar tatsächlich erhält, hängt insbesondere von seinem anrechenbaren Einkommen ab; die 82 Quadratmeter führen für sich genommen nicht zur Ablehnung.
Sechs Fragen und Antworten zum Wohngeld für zwei Personen
Darf die Wohnung für zwei Personen größer als 60 Quadratmeter sein?
Ja, das Wohngeldgesetz enthält keine feste Wohnflächenobergrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt. Auch bei 80 oder 90 Quadratmetern kann ein Anspruch bestehen.
Muss ich wegen einer großen Wohnung umziehen, um Wohngeld zu erhalten?
Allein wegen der Quadratmeterzahl verlangt das Wohngeldgesetz keinen Umzug. Allerdings werden die Wohnkosten nur innerhalb der gesetzlichen Berechnungsgrenzen berücksichtigt.
Bekomme ich Wohngeld, wenn meine Miete über dem Höchstbetrag liegt?
Das ist grundsätzlich möglich. Der über der Grenze einschließlich Klimakomponente liegende Mietanteil erhöht den berücksichtigten Mietbetrag jedoch nicht.
Zählt beim Wohngeld die Warmmiete?
Beim Mietzuschuss wird grundsätzlich die Bruttokaltmiete zugrunde gelegt. Heizkosten werden über eine gesetzliche Pauschale berücksichtigt, deren Höhe sich nach den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern richtet.
Gelten die Tabellenwerte auch für jede Zweier-WG?
Nein, zwei Bewohner bilden nicht automatisch einen gemeinsamen Wohngeldhaushalt. Bei einer reinen WG ohne familiäre oder partnerschaftliche Verbindung wird der Anspruch regelmäßig für die einzelnen Haushalte anhand ihrer jeweiligen Mietanteile geprüft.
Ab wann kann Wohngeld gezahlt werden?
Bei erfüllten Voraussetzungen beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Monats der Antragstellung. Nach der Ablehnung bestimmter anderer Sozialleistungen sind unter gesetzlichen Voraussetzungen Ausnahmen möglich.
Rechtsstand: 19. Oktober 2026.
Quellen: § 4 WoGG zur Berechnung, § 5 WoGG zu Haushaltsmitgliedern, § 7 WoGG zum Leistungsausschluss, § 9 WoGG zur Miete, § 11 WoGG zum Mietansatz, § 12 WoGG zu Höchstbeträgen und Pauschalen, Anlage 1 WoGG mit den Mietbeträgen und § 25 WoGG zum Bewilligungsbeginn.




