Ein neun Monate altes Kind erkrankt nachts schwer, ausgerechnet im Mallorca-Urlaub. Der Hotelarzt ruft einen Krankenwagen – und der Vater muss noch während der Fahrt 1.095 Euro mit der Kreditkarte bezahlen.
Seine deutsche Krankenkasse erstattet später nur 400 Euro. Auf 695 Euro bleibt die Familie sitzen: zunächst einmal.
Der aktuelle Fall des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland zeigt eine Kostenfalle, die viele gesetzlich Versicherte im EU-Ausland nicht kennen: Die Europäische Krankenversicherungskarte schützt zwar auch auf Mallorca. Sie deckt aber nicht private Ärzte, private Kliniken oder private Rettungsdienste ab.
Das neun Monate alte Kind musste ins Krankenhaus
Der Fall ereignete sich nach Angaben des Europäischen Verbraucherzentrums im Juni 2026.
Der neun Monate alte Sohn einer deutschen Familie wurde während des Urlaubs auf Mallorca krank. Gegen drei Uhr nachts rief der Hotelarzt einen Krankenwagen. Die Eltern gingen davon aus, dass ein öffentlicher Rettungsdienst kommen würde. Tatsächlich übernahm ein privater Ambulanzdienst.
Erst während der Fahrt erfuhr der Vater auf Nachfrage, dass es sich um keinen öffentlichen Krankenwagen handelte. Für den Transport musste er 1.095 Euro per Kreditkarte bezahlen.
Krankenkasse erstattet nur 400 Euro
Nach Darstellung des Vaters hatte der Arzt zuvor erklärt, die deutsche gesetzliche Krankenkasse werde die Kosten vollständig übernehmen.
Das geschah jedoch nicht.
Die Krankenkasse erkannte die medizinische Notwendigkeit der Krankenwagenfahrt zwar an, erstattete jedoch lediglich 400 Euro. Damit blieben zunächst 695 Euro bei der Familie hängen.
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland und sein spanischer Partner prüfen den Fall derzeit weiter.
Die veröffentlichten Informationen lassen nicht erkennen, auf welcher konkreten sozialrechtlichen Berechnung die Erstattung von genau 400 Euro beruht.
Das Problem war nicht die fehlende medizinische Notwendigkeit
Der Fall ist gerade aufschlussreich, weil die Krankenkasse die Fahrt offenbar nicht als unnötig ablehnte. Entscheidend war vielmehr der private Rettungsdienst.
Die Europäische Krankenversicherungskarte – kurz EHIC – bedeutet nicht, dass eine deutsche Krankenkasse jede medizinisch notwendige Rechnung innerhalb der Europäischen Union vollständig bezahlt.
Sie verschafft gesetzlich Versicherten während eines vorübergehenden Aufenthalts Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems nach den Bedingungen des jeweiligen Aufenthaltslandes.
Private medizinische Leistungen werden dadurch nicht abgesichert.
Auf Mallorca ist die Unterscheidung öffentlich oder privat entscheidend
Für Spanien weisen die offiziellen Informationen darauf hin, dass Reisende darauf achten sollen, ob Ärzte und Krankenhäuser zum öffentlichen Gesundheitssystem gehören.
Einige Einrichtungen bieten nämlich sowohl öffentliche als auch private Leistungen an.
Wer sich privat behandeln lässt, kann die EHIC dort nicht wie eine deutsche Gesundheitskarte verwenden.
Ein Krankenwagentransport kann im öffentlichen System abgedeckt sein. Ein privater Krankenwagen kann dagegen direkt gegenüber dem Patienten abgerechnet werden.
Der Hotelarzt kann zur Kostenfalle werden
In diesem Fall hatte nicht die Familie selbst die Rettungsleitstelle ausgewählt. Der Hotelarzt organisierte den Krankenwagen und rief ein privates Unternehmen.
In einer akuten Situation verlassen sich Betroffene verständlicherweise darauf, dass ein Arzt die Hilfe organisiert. Dass der anschließend eintreffende Rettungsdienst privat abrechnet, ist dann häufig nicht zu erkennen.
Das Europäische Verbraucherzentrum weist deshalb darauf hin, dass Hotels und Reiseveranstalter teilweise private Ärzte oder medizinische Dienstleister vermitteln.
Im echten Notfall sollte trotzdem zuerst die 112 gewählt werden
Der Fall darf allerdings nicht dazu führen, dass Betroffene in einer lebensbedrohlichen Situation aus Angst vor Kosten zu lange warten. In Spanien und der gesamten Europäischen Union ist die 112 die einheitliche Notrufnummer.
Bei Bewusstlosigkeit, schweren Atemproblemen, einem schweren Unfall, Krampfanfällen oder anderen akuten Notlagen zählt schnelle medizinische Hilfe. Die Frage nach öffentlich oder privat ist wichtig – sie darf aber eine Notfallversorgung nicht verzögern.
Wenn es die Situation erlaubt: öffentlichen Rettungsdienst verlangen
Ist genügend Zeit vorhanden oder wird über die Hotelrezeption ein Transport organisiert, sollten Reisende ausdrücklich nachfragen:
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- Ist das ein öffentlicher Rettungsdienst?
- Muss ich den Transport selbst bezahlen?
- Welche Kosten entstehen?
Das Europäische Verbraucherzentrum empfiehlt, beim Anruf ausdrücklich einen öffentlichen Rettungsdienst anzufordern. Sind nur private Anbieter verfügbar, sollten die Kosten möglichst vorab geklärt werden.
Im Notfall wird das nicht immer realistisch sein; die Gesundheit eines jeden Einzelnen hat Vorrang.
Aufpassen bei gemischter Versorgung
Eine weitere Falle besteht darin, dass dieselbe medizinische Einrichtung unterschiedliche Versorgung anbieten kann. Die Hinweise für Spanien zeigen, dass manche Gesundheitszentren sowohl private als auch staatlich finanzierte Behandlung anbieten.
Patienten sollten deshalb erklären, dass sie eine Behandlung über das öffentliche spanische Gesundheitssystem wünschen. Hilfreich sind die Begriffe „asistencia sanitaria pública“ oder „asistencia del Sistema Nacional de Salud“.
Wer aufgefordert wird, die Behandlung sofort selbst zu bezahlen, sollte dringend prüfen, ob er im öffentlichen System behandelt wird.
Die EHIC befindet sich meist auf der Rückseite der Gesundheitskarte
Gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland besitzen die Europäische Krankenversicherungskarte normalerweise als Standard. Sie befindet sich auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte.
Mit ihr können Versicherte während eines vorübergehenden Aufenthalts in den EU-Mitgliedstaaten sowie weiteren einbezogenen Staaten medizinisch notwendige Leistungen nach den dort geltenden Regeln erhalten.
Die EHIC ist also keine zusätzliche Versicherung, sondern Teil der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Karte garantiert keine kostenlose Behandlung
Versicherte werden grundsätzlich so behandelt, wie gesetzlich Versicherte des Aufenthaltslandes. Gibt es dort Eigenanteile, können diese deshalb auch deutsche Urlauber treffen.
Für Spanien ist das öffentliche Gesundheitssystem bei vielen medizinischen Leistungen ohne allgemeine Zuzahlung zugänglich. Bei Arzneimitteln können dagegen Eigenanteile anfallen.
Eine private Auslandskrankenversicherung bleibt deshalb wichtig
Die EHIC ersetzt keine private Auslandsreisekrankenversicherung. Sie deckt vor allem keine private Gesundheitsleistungen ab. Auch die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports nach Deutschland gehören nicht zu ihrem Leistungsumfang.
Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung kann solche Lücken schließen. Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen. Manche Tarife unterscheiden zwischen „medizinisch notwendig“ und „medizinisch sinnvoll und vertretbar“.
Ein Blick in die Bedingungen vor der Reise kann später viel Geld sparen.
Private Behandlung bedeutet nicht automatisch: Kein Cent zurück
Wer bereits eine private Rechnung im EU-Ausland bezahlt hat, sollte sie trotzdem bei seiner Krankenkasse einreichen. Die deutsche Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen nach den Regeln des Behandlungslandes oder nach deutschen Sätzen abrechnen.
Dabei kann die Erstattung deutlich unter dem tatsächlich gezahlten Privatpreis liegen. Je nach Abrechnungsweg können Zuzahlungen oder Verwaltungskosten abgezogen werden.
Jeder Fall muss anhand der konkreten Leistung und des jeweiligen Abrechnungswegs geprüft werden.
Diese Unterlagen sollten Urlauber unbedingt aufbewahren
Wer im Ausland selbst bezahlt, sollte nicht nur den Kreditkartenbeleg mit nach Hause nehmen.
Wichtig sind:
- eine detaillierte Rechnung,
- Zahlungsbelege,
- ärztliche Unterlagen,
- Diagnose beziehungsweise Behandlungsbericht,
- Verordnung oder Begründung des Transports,
- Angaben zum medizinischen Anbieter,
- möglichst der Hinweis, ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Dienst handelte.
Dass Belege auch gegenüber der Krankenkasse über eine Erstattung entscheiden können, zeigt unser Beitrag „Krankenkasse zahlt Geld zurück: Welche Belege Rentner jetzt prüfen sollten“.
Wer im Urlaub krankgeschrieben wird, hat noch andere Pflichten
Wer im Urlaub arbeitsunfähig wird, muss gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse besondere Melde- und Nachweispflichten beachten.
Unser Beitrag „Krank im Urlaub: Diese Tage muss der Arbeitgeber zurückgeben“ erläutert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Krankheitstage nicht einfach als verbrauchter Erholungsurlaub zählen.
Diese arbeitsrechtliche Frage ist von der Kostenerstattung für die medizinische Behandlung zu unterscheiden.
1.095 Euro Rechnung trotz gesetzlicher Krankenversicherung
Der Mallorca-Fall zeigt, was die Europäische Krankenversicherungskarte nicht leistet. Im öffentlichen spanischen Gesundheitssystem können gesetzlich Versicherte mit der EHIC weitreichende Leistungen erhalten. Wird stattdessen ein privater Anbieter eingeschaltet, kann die Situation völlig anders aussehen.
Gerade weil Menschen in medizinischen Notfällen kaum Zeit ist sich den aufgeworfenen Fragen anzunehmen gilt es sich bereits im Vorfeld auf schwierige Situationen vorzubereiten.
Quellen
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland zum Mallorca-Fall und zur Privatbehandlung im EU-Ausland.
Europäische Kommission zur Europäischen Krankenversicherungskarte und zur Nutzung der EHIC in Spanien.




