Wohngeld: Miete steigt, Einkommen sinkt – der Erhöhungsantrag macht jetzt Sinn

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Die Miete wird teurer, der Arbeitgeber kürzt die Stunden oder nach längerer Krankheit ersetzt Krankengeld den bisherigen Lohn: Für Haushalte mit knappem Budget kann schon eine solche Veränderung die gesamte Monatsrechnung kippen.

Wer bereits Wohngeld erhält, muss deshalb nicht bis zum nächsten Weiterleistungsantrag warten.

Ein Erhöhungsantrag kann schon während der laufenden Bewilligung einen höheren Zuschuss bringen. Allerdings entscheidet nicht allein, wie viel weniger auf dem Konto bleibt: Das Gesetz verlangt bestimmte Veränderungen bei der berücksichtigten Miete oder beim berechneten Haushaltseinkommen.

Der laufende Wohngeldbescheid ist keine Wartefrist

Nach § 27 Absatz 1 Wohngeldgesetz ist Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Neuberechnung einen höheren Anspruch ergibt. Eine noch monatelang gültige Bewilligung steht dem nicht entgegen.

Für die hier beschriebenen Alltagssituationen gibt es zwei getrennte Zugänge: Die zu berücksichtigende Miete muss nach Abzug der gesetzlichen Heizkostenentlastung um mehr als zehn Prozent steigen oder das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen muss um mehr als zehn Prozent sinken.

Es genügt, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist und dadurch mehr Wohngeld zusteht.

Auch ein zusätzliches zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied kann eine Neubewilligung auslösen, etwa nach der Geburt eines Kindes. Dafür gilt keine prozentuale Änderungsschwelle, wohl aber die Voraussetzung, dass die vollständige Berechnung einen höheren Zuschuss ergibt.

Genau zehn Prozent reichen nicht

Das Gesetz spricht ausdrücklich von „mehr als zehn Prozent“. Wer die Grenze genau erreicht, kann allein mit dieser Miet- oder Einkommensänderung noch keine Erhöhung während der laufenden Bewilligung verlangen.

Die folgende Tabelle zeigt die Schwellen anhand vereinfachter Monatswerte. Bei der Miete ist jeweils bereits der wohngeldrechtlich berücksichtigte Betrag ohne gesetzliche Heizkostenentlastung gemeint, beim Einkommen das berechnete Gesamteinkommen des Haushalts.

Veränderung Bisher Neu Änderung Schwelle überschritten?
Berücksichtigte Miete steigt 600 Euro 660 Euro +10 Prozent Nein
Berücksichtigte Miete steigt 600 Euro 672 Euro +12 Prozent Ja
Gesamteinkommen sinkt 1.800 Euro 1.620 Euro −10 Prozent Nein
Gesamteinkommen sinkt 1.800 Euro 1.584 Euro −12 Prozent Ja

Ein „Ja“ bedeutet noch keinen bestimmten zusätzlichen Wohngeldbetrag, sondern zunächst nur, dass die jeweilige Änderungsschwelle überschritten ist. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich erst aus der gesamten Berechnung.

Eine um sechs Prozent höhere Miete und acht Prozent weniger Gesamteinkommen lassen sich nicht zu einer vierzehnprozentigen Veränderung zusammenzählen. Dagegen können mehrere Mietsteigerungen gegenüber dem bisherigen Berechnungsstand zusammen die erforderliche Grenze überschreiten.

Bei der Miete zählt nicht einfach der höhere Abschlag

Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete zusammen mit den berücksichtigungsfähigen kalten Betriebskosten. Deshalb können auch gestiegene Vorauszahlungen für Wasser, Müllabfuhr oder andere kalte Betriebskosten einen Erhöhungsantrag begründen.

Tatsächliche Heizkosten, Kosten der Warmwasserbereitung und Haushaltsstrom gehören dagegen nicht zur wohngeldrechtlichen Miete. Steigt die Überweisung an den Vermieter ausschließlich wegen höherer Heizkosten, ist damit die Mietschwelle für den Erhöhungsantrag nicht überschritten.

Das Wohngeld berücksichtigt Heizkosten über eine gesetzliche Pauschale, nicht durch die Übernahme der individuellen Rechnung.

Bei der Prüfung der Zehn-Prozent-Grenze wird diese Heizkostenentlastung aus der zu berücksichtigenden Miete herausgerechnet.

Zudem begrenzt das Gesetz die anrechenbare Miete durch Höchstbeträge, die von Haushaltsgröße und Mietenstufe abhängen; die Klimakomponente erhöht diese Grenze. Ist sie bereits ausgeschöpft, kann eine weitere tatsächliche Mieterhöhung beim Wohngeld ohne Wirkung bleiben.

Entscheidend ist deshalb, ob der berücksichtigte Mietbetrag nach Anwendung dieser Begrenzung um mehr als zehn Prozent steigt. Warum eine höhere Warmmiete trotzdem keinen höheren Zuschuss auslösen muss, erläutert auch unser Beitrag „Höhere Miete, gleiches Wohngeld“.

Weniger Arbeitszeit: Der ganze Haushalt wird betrachtet

Eine Arbeitszeitverkürzung kann den Wohngeldanspruch erhöhen, wenn dadurch das berechnete Gesamteinkommen ausreichend sinkt. Ein Rückgang des eigenen Nettolohns um mehr als zehn Prozent beweist das jedoch noch nicht.

Beim Wohngeld werden die Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach eigenen gesetzlichen Regeln ermittelt. Dabei fließen unter anderem Abzüge für Steuern und Sozialversicherung sowie gegebenenfalls Freibeträge und Unterhaltsabzüge ein.

Verdient eine Person weniger, während der Partner mehr verdient, kann der Einkommensrückgang des Haushalts unter der Grenze bleiben. Auch eine Kürzung der Arbeitszeit um zwanzig Prozent bedeutet deshalb nicht automatisch zwanzig Prozent weniger wohngeldrechtliches Gesamteinkommen.

Nach § 15 WoGG kommt es grundsätzlich auf das Einkommen an, das im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Eine belegte Vertragsänderung muss dabei berücksichtigt werden; eine einzelne schwächere Lohnabrechnung erlaubt dagegen noch nicht immer eine verlässliche Prognose.

Krankengeld kann einen Erhöhungsantrag sinnvoll machen

Bei längerer Krankheit entsteht der finanzielle Einschnitt häufig dann, wenn die Entgeltfortzahlung endet und die Krankenkasse Krankengeld zahlt. Die Miete bleibt unverändert, während für den Alltag weniger Geld zur Verfügung steht.

Krankengeld zählt grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Einkommen, obwohl es steuerfrei ist. Zugleich können beim Wechsel vom Arbeitslohn zur Ersatzleistung andere Abzüge gelten, weshalb die bisherige Einkommensberechnung nicht einfach fortgeschrieben werden darf.

Der Unterschied zwischen dem früheren Nettolohn und dem ausgezahlten Krankengeld ist daher nicht identisch mit dem Rückgang des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens. Welche Besonderheiten dabei zu beachten sind, beschreibt unser Beitrag zu mehr Wohngeld bei weniger Lohn oder Krankengeld.

Wer den Antrag verschiebt, kann Geld verlieren

Eine Erhöhung setzt grundsätzlich einen Antrag voraus und beginnt regelmäßig frühestens mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Liegen die Voraussetzungen erst später vor, kommt auch die höhere Leistung erst ab diesem späteren Monat in Betracht.

Sinkt das Einkommen bereits im Oktober ausreichend, geht der Erhöhungsantrag aber erst im Dezember ein, lassen sich Oktober und November wegen dieses verspäteten Antrags grundsätzlich nicht nachholen. Wer auf den nächsten Weiterleistungsantrag wartet, verschenkt damit möglicherweise mehrere Monate mit höherem Anspruch.

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Eine lange Bearbeitung durch die Behörde ist etwas anderes als eine verspätete Antragstellung. Wird ein rechtzeitig eingegangener Antrag später bewilligt, kann die Differenz ab dem zutreffenden Anspruchsbeginn nachgezahlt werden.

Bei rückwirkender Mieterhöhung gilt eine besondere Frist

Für eine rechtlich wirksame rückwirkende Erhöhung der berücksichtigten Miete um mehr als zehn Prozent enthält das Gesetz eine Ausnahme. Dann kann auch das höhere Wohngeld rückwirkend bewilligt werden, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums.

Dafür muss der Erhöhungsantrag nach § 25 Absatz 5 WoGG spätestens bis zum Ende des Kalendermonats gestellt werden, der auf die Kenntnis von der Mieterhöhung folgt. Wer beispielsweise im Oktober von einer solchen rückwirkenden Erhöhung erfährt, muss den Antrag grundsätzlich bis Ende November stellen.

Diese Ausnahme betrifft eine tatsächlich rückwirkend wirksame Mietänderung. Sie hilft nicht schon deshalb, weil eine seit Monaten bekannte Mieterhöhung erst spät bei der Wohngeldstelle eingereicht wird.

So lässt sich der Erhöhungsantrag belegen

Der Antrag sollte ausdrücklich eine Erhöhung des Wohngeldes verlangen und Name, Anschrift, Aktenzeichen sowie den Beginn der Änderung enthalten. Nutzen Sie den angebotenen Antragsweg der zuständigen Wohngeldstelle und bewahren Sie einen Eingangsbeleg auf.

Zur Fristwahrung ist grundsätzlich auch ein formloser Antrag möglich; angeforderte Formulare und fehlende Nachweise müssen anschließend nachgereicht werden. Eine bloße Frage, ob vielleicht mehr Wohngeld möglich wäre, ist weniger eindeutig als ein ausdrücklich gestellter Erhöhungsantrag.

Bei höheren Wohnkosten helfen das Mieterhöhungsschreiben und eine nachvollziehbare Aufteilung der neuen Miete und Betriebskosten. Bei verkürzter Arbeitszeit sollten die Vertragsänderung oder Arbeitgeberbescheinigung und aktuelle Lohnabrechnungen vorgelegt werden.

Beim Krankengeld sind insbesondere Beginn und Höhe der Leistung sowie das Ende der Entgeltfortzahlung nachzuweisen. Weitere Änderungen bei Einkommen und Haushaltsmitgliedern gehören ebenfalls in den Antrag, weil die Behörde die gesamte Berechnung aktualisiert.

Zehn Prozent für mehr Wohngeld, fünfzehn Prozent bei anderen Änderungen

Die Schwellen für eine Erhöhung dürfen nicht mit den Regeln für eine Herabsetzung verwechselt werden.

Steigt das Gesamteinkommen nicht nur vorübergehend um mehr als fünfzehn Prozent oder sinkt die berücksichtigte Miete ohne Heizkostenentlastung entsprechend, kann die Behörde das Wohngeld unter den gesetzlichen Voraussetzungen von sich aus neu festsetzen.

Daneben bestehen Mitteilungspflichten, deren Einkommensvergleich an die im Bescheid genannten Einkünfte und Einnahmen anknüpft. Auch bestimmte Änderungen der Haushaltszusammensetzung müssen gemeldet werden; die Hinweise im Bescheid sollten deshalb genau beachtet werden.

Wer mehr Wohngeld beantragt, muss jedenfalls keinen Einkommensverlust von fünfzehn Prozent abwarten. Den Unterschied erläutert auch unser Beitrag zur Zehn-Prozent-Grenze beim Wohngeld.

Unterhalb der Schwelle ist die Änderung nicht dauerhaft bedeutungslos

Bleibt die Mietsteigerung oder der Einkommensrückgang bei höchstens zehn Prozent, scheitert daran grundsätzlich die vorzeitige Erhöhung wegen dieser Änderung. Beim nächsten Weiterleistungsantrag werden die dann zu erwartenden Verhältnisse jedoch neu geprüft.

Wer bisher überhaupt kein Wohngeld erhält, stellt einen Erstantrag und muss dafür keinen vorherigen Einkommensverlust von mehr als zehn Prozent nachweisen. Die Änderungsschwelle ist keine allgemeine Zugangsvoraussetzung zum Wohngeld.

Auch ein bereits bei Erlass fehlerhafter Bescheid ist eine andere Frage als eine spätere Veränderung der Lebensverhältnisse. Wurden beispielsweise vorhandene Freibeträge übergangen, sollte die ursprüngliche Berechnung geprüft werden; Anhaltspunkte bietet unser Beitrag „Fünf Dinge, mit denen Sie Ihr Wohngeld erhöhen“.

Praxisbeispiel: Weniger Stunden, höhere Miete

In einem fiktiven Beispiel reduziert Martina ihre Arbeitszeit, wodurch das wohngeldrechtlich berechnete monatliche Gesamteinkommen ihres Haushalts von 1.800 auf 1.530 Euro sinkt. Gleichzeitig steigt die berücksichtigte Miete ohne Heizkostenentlastung von 600 auf 648 Euro.

Die Miete erhöht sich damit nur um acht Prozent, das Gesamteinkommen sinkt aber um fünfzehn Prozent. Der Einkommensrückgang genügt als Anlass für eine Neubewilligung, sofern die vollständige Berechnung tatsächlich mehr Wohngeld ergibt.

Weil beide Änderungen ab Oktober gelten, stellt Martina noch im Oktober den Erhöhungsantrag und reicht die Nachweise ein. Bei der Neuberechnung wird dann auch die gestiegene berücksichtigungsfähige Miete einbezogen, obwohl deren Anstieg allein die Zehn-Prozent-Schwelle nicht überschreitet.

Sechs Fragen und Antworten zum Wohngeld-Erhöhungsantrag

Muss ich bis zum Ende meiner Bewilligung warten?

Nein, ein Erhöhungsantrag ist schon während des laufenden Bewilligungszeitraums möglich. Die gesetzlichen Änderungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein und die vollständige Neuberechnung muss einen höheren Wohngeldanspruch ergeben.

Reichen genau zehn Prozent mehr Miete oder weniger Einkommen?

Nein, die jeweilige Veränderung muss mehr als zehn Prozent betragen. Verglichen werden die wohngeldrechtlich berücksichtigte Miete ohne Heizkostenentlastung beziehungsweise das berechnete Gesamteinkommen des Haushalts.

Kann ich Mietsteigerung und Einkommensverlust zusammenrechnen?

Nein, die beiden Prozentwerte werden für die Prüfung der Schwellen nicht addiert. Überschreitet aber eine der Änderungen ihre Grenze, fließen bei der anschließenden Neuberechnung auch andere relevante Änderungen ein.

Führt der Bezug von Krankengeld automatisch zu mehr Wohngeld?

Nein, Krankengeld wird grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt und die anwendbaren Abzüge müssen neu geprüft werden. Entscheidend ist, ob das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent sinkt und dadurch ein höherer Anspruch entsteht.

Wird die Erhöhung rückwirkend gezahlt?

Grundsätzlich beginnt sie frühestens im Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen dann bereits vorliegen. Für rückwirkende Mieterhöhungen bestehen besondere Regeln einschließlich der Antragsfrist bis zum Ende des Monats nach Kenntnis von der Erhöhung.

Bringen höhere Heizkosten mehr Wohngeld?

Ein höherer tatsächlicher Heizkostenabschlag allein begründet keine Wohngelderhöhung wegen gestiegener Miete. Das Wohngeld berücksichtigt hierfür eine gesetzliche Heizkostenentlastung, nicht die individuelle Heizkostenrechnung.

Rechtsgrundlagen: Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 9, 11 bis 16, 25 und 27; zur formlosen Antragstellung ergänzend Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, Abschnitte 22.12 und 27.11.