Widerspruch gegen Jobcenter-Hausverbot: Einfache Nachricht genügt nicht

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Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags war zulässig, aber unbegründet. Nach der vorläufigen Prüfung des Gerichts war der Bescheid über das Hausverbot bestandskräftig geworden. Der Antragsteller hatte innerhalb der Widerspruchsfrist keinen formwirksamen Widerspruch eingelegt.

Das entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 05.10.2026 (Az. L 6 AS 1182/26 B ER).

Einfache Portalnachricht wahrt die vorgeschriebene Form nicht

Der Antragsteller hatte seinen Widerspruch lediglich als einfache Nachricht über die Postfachfunktion des Online-Kundenportals der Bundesagentur für Arbeit eingereicht. Damit erfüllte er die gesetzlichen Formanforderungen nicht.

Für die Einlegung über die dafür vorgesehene Portalfunktion „Widerspruch einlegen“ war ein elektronischer Identitätsnachweis erforderlich. Dieser konnte etwa mit einem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, einer eID-Karte oder einem elektronischen Aufenthaltstitel erfolgen.

Auch ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur kann die Schriftform ersetzen. Es muss über einen von der Behörde dafür eröffneten elektronischen Zugang übermittelt werden.

Der Antragsteller war in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ausdrücklich auf die erforderlichen Identitätsnachweise für den Widerspruch über das Kundenportal hingewiesen worden.

Rechtsbehelfsbelehrung muss verständlich und zutreffend sein

Die Rechtsbehelfsbelehrung soll Menschen ohne juristische Kenntnisse darüber informieren, auf welchem Weg sie eine Entscheidung anfechten können. Dafür muss sie zumindest die Angaben zutreffend wiedergeben, die § 66 Abs. 1 SGG ausdrücklich verlangt.

Gleichzeitig muss die Belehrung so einfach und klar wie möglich gehalten sein. Hierzu verwies das Landessozialgericht auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 09.03.2023 (Az. B 4 AS 104/22 BH).

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Da die Belehrung im entschiedenen Fall nicht fehlerhaft war, verlängerte sich die Widerspruchsfrist nicht auf ein Jahr.

Hinweis auf De-Mail machte die Belehrung nicht fehlerhaft

Der inzwischen überflüssige Hinweis auf die Übermittlung per De-Mail machte die Rechtsbehelfsbelehrung im entschiedenen Fall nicht fehlerhaft. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses entsprach dieser Hinweis noch der geltenden Rechtslage.

Zudem beeinträchtigte er die Übersichtlichkeit der Belehrung nicht. Eine unzulässige „Überfrachtung“ erkannte das Gericht insbesondere wegen der übersichtlichen Gliederung durch Ziffern nicht.

Hinweispflicht nach § 36a SGB I erfasst diesen Formmangel nicht

Das Jobcenter war nach § 36a Abs. 3 SGB I nicht verpflichtet, den Antragsteller vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf den Formmangel hinzuweisen.

Die dort geregelte Hinweispflicht betrifft nach Auffassung des Gerichts Mängel der technischen Bearbeitbarkeit, etwa ein ungeeignetes Dateiformat. Sie erfasst nicht die fehlende Einhaltung gesetzlicher Formanforderungen, wie hier den fehlenden elektronischen Identitätsnachweis.

Überprüfung trotz Bestandskraft möglich

Eine nachträgliche Überprüfung des Hausverbots dürfte nach Einschätzung des Gerichts nur noch in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 2 SGB X möglich sein.

Der Senat äußerte nach vorläufiger Prüfung begründete Zweifel an der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Hausverbots. Diese Zweifel könnten in einem gesonderten Überprüfungsverfahren aufgegriffen werden.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2026 – L 6 AS 1182/26 B ER.