Ein Rentner sammelt weggeworfene Pfandflaschen, meldet seine Einnahmen beim Sozialamt und bekommt dafür weniger Grundsicherung. Im Hamburger Fall Hans S. hat die Behörde ihre Entscheidung inzwischen korrigiert: Dokumentiert ist eine Rückzahlung von 105,25 Euro.
Für einen öffentlichen Haushalt ist das eine überschaubare Summe, für einen Menschen mit wenig Geld spürbare Entlastung. Der Fall zeigt, weshalb Betroffene selbst kleine Abzüge im Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen sollten.
58,25 Euro gemeldet – und das Sozialamt kürzte die Unterstützung
Der zu Beginn der Berichterstattung 75-jährige Hans S. aus Hamburg-Altona erhält neben seiner Rente ergänzende Grundsicherung im Alter. Als er Einnahmen von 58,25 Euro aus dem Flaschensammeln angab, zog ihm das Bezirksamt diesen Betrag von der Unterstützung ab.
Seine Ehrlichkeit führte damit zunächst zu einem bitteren Ergebnis: Das mühsam gesammelte Geld verschaffte ihm keinen zusätzlichen finanziellen Spielraum. Über die damalige Auseinandersetzung berichtete gegen-hartz.de im Beitrag „Rentner (75) sammelt Pfand aus Not – Sozialamt kürzt Grundsicherung“.
Was die Behörde inzwischen geändert hat
Ein veröffentlichter Auszug aus dem Leistungsbescheid vom 1. September 2026 dokumentiert die Korrektur. Nach Prüfung durch das Rechtsamt Altona und unter Berücksichtigung der Hinweise des Bundesarbeitsministeriums half die Behörde den darin genannten Widersprüchen vollständig ab.
Die Pfanderlöse werden demnach weiterhin als Einkommen erfasst, mindern aber die Leistung nicht.
Das ist die Rückzahlung einbehaltener Leistungen, kein neuer Zuschuss. Ob darüber hinaus weitere vom Rentner beanstandete Abzüge offen sind, lässt sich aus dem veröffentlichten Auszug allein nicht abschließend beurteilen.
Warum kleine Pfanderlöse geschützt sein können
Die rechtliche Begründung liefert eine ebenfalls veröffentlichte Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. April 2026. Danach sind Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen zwar grundsätzlich Einkommen nach dem SGB XII, können aber im Einzelfall anrechnungsfrei bleiben.
Das Ministerium verweist auf § 84 Absatz 2 SGB XII beziehungsweise die entsprechende Anwendung seines Rechtsgedankens. Die Vorschrift schützt freiwillige Zuwendungen, wenn deren Anrechnung für Leistungsberechtigte eine besondere Härte bedeuten würde.
Auch im öffentlichen Raum zurückgelassene Pfandflaschen können nach dieser Einschätzung als indirekte Zuwendung behandelt werden. Bei geringen Erlösen, die den Lebensunterhalt nicht wesentlich sichern, kommt deshalb eine vollständige Nichtanrechnung in Betracht.
Keine bundesweite Pfandfreigrenze von 50 oder 100 Euro
Im Mai war zunächst bekannt geworden, dass Hans S. monatlich bis zu 50 Euro behalten dürfe. Diese damalige Einzelfallentscheidung ist ebenso wenig eine bundesweite gesetzliche Freigrenze wie die nun dokumentierte Rückzahlung.
Auch einen allgemeinen Schutzbetrag von 100 Euro verneint das Bundesarbeitsministerium ausdrücklich. Es verlangt eine Entscheidung anhand der persönlichen Umstände.
Was das Düsseldorfer Urteil bedeutet
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied am 8. Januar 2020 unter dem Aktenzeichen S 37 AS 3080/19 zugunsten einer Frau, die mit Pfandsammeln geschätzt 100 Euro monatlich einnahm. Diese Erlöse ließ das Gericht im damaligen Verfahren ohne Anrechnung.
Die Entscheidung betraf allerdings Leistungen nach dem SGB II, während Hans S. Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII erhält. Sie liefert Argumente für den Schutz kleiner Pfandeinnahmen, begründet aber keinen pauschalen 100-Euro-Anspruch für alle Rentner.
Ebenso wichtig ist die Unterscheidung beim Hamburger Erfolg: Die dokumentierte Korrektur erfolgte durch die Verwaltung. Ein neues Gerichtsurteil zum Fall Hans S. ist damit nicht belegt.
Was Betroffene gegen einen Abzug tun können
Wer im eigenen Bescheid eine Anrechnung von Pfandeinnahmen entdeckt, sollte den Betrag, den betroffenen Monat und die Begründung prüfen. Gegen einen neuen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
In der Begründung sollten Betroffene ihre tatsächlichen monatlichen Erlöse und die Umstände des Sammelns schildern. Statt lediglich einen vermeintlich festen Freibetrag zu verlangen, sollten sie ausdrücklich die Prüfung einer Nichtanrechnung nach § 84 Absatz 2 SGB XII beziehungsweise dessen Rechtsgedanken beantragen.
Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Für die Sozialhilfe begrenzt § 116a SGB XII die rückwirkende Auszahlung; bei einem noch 2026 gestellten Antrag können grundsätzlich Zeiträume ab Januar 2025 erfasst werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Warum der Zeitpunkt des Antrags finanziell wichtig sein kann, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über die Überprüfung älterer Grundsicherungsbescheide. Eine Nachzahlung setzt voraus, dass tatsächlich zu wenig Leistung bewilligt wurde.
Pfandeinnahmen weiterhin mitteilen
Die mögliche Anrechnungsfreiheit ist kein Grund, Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen zu verschweigen. Leistungsbezieher sollten die Beträge dem Sozialamt mitteilen und ihre Angaben nachweisbar einreichen.
Bei Hans S. wurde auch die Nachweispraxis vereinfacht: Laut Bescheid soll er keine Kassenbons mehr vorlegen, sondern nur noch die monatliche Einnahmensumme nennen. Andere Betroffene sollten mit ihrem Amt klären, welche Nachweise in ihrem Fall erforderlich sind.
Ein kleiner Betrag, ein aufwendiger Streit
Die Hamburger Kehrtwende ist für den Rentner ein greifbarer Erfolg. Sie wirft aber auch die Frage auf, weshalb ein älterer Mensch um derart geringe Einnahmen so lange streiten musste.
Wer Flaschen sammelt, um sich einen kleinen zusätzlichen Einkauf leisten zu können, braucht eine sorgfältige Prüfung seiner Ansprüche. Ein bloßer Verweis auf den Einkommensbegriff reicht nicht, wenn das Gesetz zugleich Ausnahmen vorsieht.




