Rente für pflegende Angehörige: Renten-Kürzung vorerst gestoppt

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Für Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen, enthält der aktuelle Entwurf der Pflegereform eine wichtige Änderung: Die zunächst geplante Kürzung ihrer Rentenversicherungsbeiträge ist vom Tisch.

Im früheren Referentenentwurf sollten die für pflegende Angehörige gezahlten Rentenversicherungsbeiträge auf Grundlage von nur noch 70 Prozent der bisherigen Werte berechnet werden. Im Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, ist diese Kürzung nicht mehr vorgesehen.

Pflegeversicherung soll Rentenbeiträge weiterhin vollständig zahlen

Das Bundesgesundheitsministerium formuliert die Änderung eindeutig. Die Pflegeversicherung soll die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende An- und Zugehörige weiterhin in vollem Umfang übernehmen.

Damit bleibt für die betroffenen Pflegepersonen nach dem aktuellen Reformstand die bisherige Berechnung erhalten. Die ursprünglich vorgesehene Absenkung um 30 Prozent wurde nicht in den Kabinettsentwurf übernommen.

Das ist besonders für Menschen wichtig, die wegen der Pflege ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder ganz aufgeben. Die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse sollen Nachteile beim Aufbau der späteren Altersrente zumindest teilweise ausgleichen.

Ursprünglich sollten nur noch 70 Prozent berücksichtigt werden

Der vorherige Reformstand sah eine deutliche Verschlechterung vor. Die für die Beitragsberechnung verwendeten Werte sollten künftig auf 70 Prozent der bisherigen Höhe abgesenkt werden.

Bereits erworbene Rentenansprüche wären dadurch nicht nachträglich gekürzt worden. Betroffen gewesen wäre vielmehr der weitere Aufbau von Rentenanwartschaften während der Pflegetätigkeit.

Das Bundesgesundheitsministerium begründete die geplante Änderung im früheren Entwurf mit der finanziellen Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung. Gegen die Kürzung gab es anschließend erhebliche Kritik.

So hoch sind die Rentenbeiträge derzeit

Wie viel die Pflegekasse für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson an die Rentenversicherung zahlt, hängt insbesondere vom Pflegegrad und davon ab, welche Pflegeleistungen die gepflegte Person erhält.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums liegen die monatlichen Rentenversicherungsbeiträge 2026 zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro. Mehr zu den Voraussetzungen und zur Bedeutung dieser Beiträge lesen Sie auch bei Gegen-Hartz: Rente und Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.

Pflegegrad Pflegegeld Kombinationsleistung Volle ambulante Sachleistung
2 198,62 Euro 168,83 Euro 139,04 Euro
3 316,32 Euro 268,87 Euro 221,43 Euro
4 514,94 Euro 437,70 Euro 360,46 Euro
5 735,63 Euro 625,29 Euro 514,94 Euro

Die Werte sind die vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Beitragshöhen seit dem 1. Januar 2026. Sie sind nicht mit einer monatlichen Auszahlung an die Pflegeperson zu verwechseln: Das Geld wird als Rentenversicherungsbeitrag gezahlt und führt zum Aufbau von Rentenansprüchen.

Was die geplante Kürzung bedeutet hätte

An einem einfachen Beispiel lässt sich die Größenordnung erkennen. Bei Pflegegrad 5 und ausschließlichem Bezug von Pflegegeld beträgt der vom Bundesgesundheitsministerium ausgewiesene Rentenversicherungsbeitrag 2026 monatlich 735,63 Euro.

Bei einer rechnerischen Absenkung auf 70 Prozent wären daraus rund 514,94 Euro geworden. Die Differenz hätte etwa 220,69 Euro monatlich betragen.

Das wäre allerdings kein monatlicher Verlust von 220,69 Euro bei der späteren Rente gewesen. Die Differenz betrifft den Rentenversicherungsbeitrag beziehungsweise die zugrunde liegende Beitragsberechnung und damit den Aufbau künftiger Rentenansprüche.

Ein Pflegejahr kann die spätere Rente deutlich erhöhen

Das Bundesgesundheitsministerium gibt für 2026 an, dass Pflegepersonen durch die Beitragszahlungen so gestellt werden, als hätten sie ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 747,50 Euro und 3.955 Euro erzielt.

Für ein Jahr Pflegetätigkeit kann daraus nach den seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rentenwerten ein zusätzlicher monatlicher Rentenanspruch zwischen 7,34 Euro und 38,85 Euro entstehen.

Die tatsächliche Höhe hängt vom Pflegegrad und von der Leistungsart ab. Außerdem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sein, dass die Pflegekasse überhaupt Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson zahlt.

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Nicht jeder pflegende Angehörige bekommt Rentenbeiträge

Die Rentenversicherungspflicht entsteht nicht allein dadurch, dass jemand regelmäßig einem Angehörigen hilft. § 44 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI stellen hierfür konkrete Voraussetzungen auf.

Die Pflegeperson muss einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig in deren häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflege muss grundsätzlich mindestens zehn Stunden wöchentlich umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein.

Daneben darf die Pflegeperson grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss deshalb im Einzelfall geprüft werden.

Kabinettsbeschluss ist noch kein beschlossenes Gesetz

Trotz der positiven Änderung für pflegende Angehörige ist eine Unterscheidung wichtig: Die Pflegereform ist noch nicht endgültig verabschiedet.

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Damit liegt ein Regierungsentwurf vor, über den das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Bis ein Gesetz verabschiedet und verkündet ist, können sich Regelungen noch verändern. Nach dem derzeitigen Stand ist die ursprünglich vorgesehene Kürzung der Rentenabsicherung pflegender Angehöriger jedoch nicht mehr Bestandteil des Regierungsentwurfs.

Eine andere Rentenverschlechterung ist weiterhin geplant

Die gestrichene 30-Prozent-Kürzung darf nicht mit einer anderen geplanten Änderung für ältere Pflegepersonen verwechselt werden. Die sogenannte Flexi-Renten-Regelung soll nach dem Kabinettsentwurf weiterhin eingeschränkt werden.

Nach geltendem Recht können Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Bezug einer Teilrente weiterhin Rentenversicherungsbeiträge aus ihrer Pflegetätigkeit erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.

Der Regierungsentwurf will diese Gestaltung künftig begrenzen. Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegetätigkeit sollen bei Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, nur noch bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Diese Änderung ist im Gegensatz zur allgemeinen 30-Prozent-Kürzung nicht aus dem Kabinettsentwurf verschwunden. Die Bundesregierung kalkuliert dadurch für die Pflegeversicherung mit Minderausgaben von rund 150 Millionen Euro pro Jahr.

Fiktives Praxisbeispiel: Pflege der Mutter statt Vollzeitjob

Eine 58-jährige Arbeitnehmerin reduziert ihre Beschäftigung deutlich, um ihre Mutter mit Pflegegrad 4 zu Hause zu versorgen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Rentenversicherungsbeiträge aufgrund der Pflegetätigkeit sind erfüllt.

Das Beispiel ist fiktiv. Nach dem früheren Reformplan hätte die vorgesehene Absenkung auf 70 Prozent dazu geführt, dass künftig auf einer niedrigeren Grundlage Rentenansprüche aus der Pflege aufgebaut worden wären.

Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 soll diese allgemeine Kürzung nicht kommen. Die Pflegeversicherung soll die entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge weiterhin in voller Höhe tragen.

Für pflegende Angehörige ist die 30-Prozent-Kürzung vorerst abgewendet

Der Unterschied zwischen Referenten- und Kabinettsentwurf ist für betroffene Pflegepersonen erheblich. Aus einer geplanten Kürzung beim Aufbau künftiger Rentenansprüche ist im aktuellen Regierungsentwurf der Erhalt der bisherigen Beitragsberechnung geworden.

Pflegende Angehörige sollten trotzdem zwischen dem heutigen Recht und der geplanten Reform unterscheiden. Die vollständige Beitragszahlung gilt derzeit ohnehin; neu ist, dass die zuvor vorgesehene 30-Prozent-Kürzung im Kabinettsentwurf nicht mehr enthalten ist.

Für Pflegepersonen jenseits der Regelaltersgrenze bleibt dagegen die geplante Einschränkung der Flexi-Rente relevant. Wie die Regeln ab 2027 endgültig aussehen, steht erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest.

Quellen

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit: „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“, 30. September 2026; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz; Bundesministerium für Gesundheit: Soziale Absicherung für Pflegepersonen; § 44 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI; Deutsche Rentenversicherung, Informationen zu Pflege und Teilrente.