Eine Heizkostenabrechnung sollte nicht nur darauf geprüft werden, ob Verbrauch, Vorauszahlungen und Nachforderung plausibel erscheinen. Seit der Einführung der CO₂-Kostenaufteilung müssen Vermieter bei betroffenen Abrechnungen zusätzliche Angaben machen.
Fehlen gerade diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, kann das unmittelbar Geld sparen. § 7 Abs. 4 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes sieht dann ein Kürzungsrecht von drei Prozent des auf den Mieter entfallenden Heizkostenanteils vor.
Drei Angaben sollten Mieter in ihrer Abrechnung suchen
Nach § 7 Abs. 3 CO₂KostAufG muss der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten ausweisen. Außerdem müssen die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen angegeben werden.
Es reicht deshalb nicht, nur danach zu suchen, ob das Wort „CO₂“ auftaucht. Die Abrechnung muss erkennen lassen, wie die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung vorgenommen wurde.
Fehlt der individuelle CO₂-Kostenanteil oder werden die vorgeschriebenen Informationen nicht ausgewiesen, greift § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG. Danach darf der Mieter den laut Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um drei Prozent kürzen.
Die drei Prozent werden nicht nur vom CO₂-Betrag berechnet
Das ist finanziell wichtiger, als die Bezeichnung „CO₂-Kosten“ zunächst vermuten lässt. Die drei Prozent beziehen sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den gemäß der Heizkostenabrechnung auf den Mieter entfallenden Anteil an den Heizkosten.
Die Kürzung beträgt also nicht lediglich drei Prozent der ausgewiesenen CO₂‑Kosten. Ebenso wenig werden pauschal drei Prozent von der gesamten Warmmiete oder allen Betriebskosten abgezogen.
| Auf den Mieter entfallende Heizkosten | Kürzung um 3 Prozent |
|---|---|
| 800 Euro | 24 Euro |
| 1.200 Euro | 36 Euro |
| 1.500 Euro | 45 Euro |
| 2.000 Euro | 60 Euro |
| 2.500 Euro | 75 Euro |
Die Tabelle zeigt Modellrechnungen. Ob das Kürzungsrecht tatsächlich besteht, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes im konkreten Mietverhältnis und Abrechnungszeitraum erfüllt sind.
Eine Nachzahlung von 300 Euro bedeutet nicht nur neun Euro Kürzung
Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung. Weist die Abrechnung für die Wohnung Heizkosten von 2.000 Euro aus und hat der Mieter bereits 1.700 Euro vorausgezahlt, verbleibt zunächst eine Nachforderung von 300 Euro.
Beträgt das Kürzungsrecht drei Prozent von 2.000 Euro, ergibt das 60 Euro. Die Nachforderung würde sich in dieser vereinfachten Modellrechnung damit von 300 Euro auf 240 Euro reduzieren.
Das ist gerade für Haushalte mit knappem Einkommen relevant. Wer lediglich drei Prozent von der Nachforderung berechnet, würde in diesem Beispiel nur neun Euro ansetzen und das gesetzliche Kürzungsrecht damit zu niedrig berechnen.
Warum Vermieter überhaupt einen Teil der CO₂-Kosten tragen
Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz verteilt die CO₂-Kosten bei Wohngebäuden nach einem Stufenmodell zwischen Mietern und Vermietern. Wie hoch der Vermieteranteil ausfällt, hängt grundsätzlich vom Kohlendioxidausstoß des Gebäudes beziehungsweise der gesetzlich zugrunde zu legenden Einheit ab.
Bei einem Ausstoß von weniger als 12 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter und Jahr liegt der Vermieteranteil nach der gesetzlichen Tabelle bei null Prozent. Bei mindestens 52 Kilogramm sind es grundsätzlich 95 Prozent und für den Mieter fünf Prozent.
Dazwischen sieht das Gesetz mehrere Abstufungen vor. Je höher der für die Einstufung relevante CO₂-Ausstoß ist, desto größer wird grundsätzlich der vom Vermieter zu tragende Anteil.
Nicht jede Heizung fällt automatisch unter diese Regel
Das Kürzungsrecht darf nicht pauschal auf jede Heizkostenabrechnung übertragen werden. Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz erfasst insbesondere Gebäude, in denen Brennstoffe zur Wärmeerzeugung verwendet werden, für die entsprechende Emissionsfaktoren festgelegt sind, und unter bestimmten Voraussetzungen auch Wärmelieferungen.
Bei einer ausschließlich mit Strom betriebenen Wärmepumpe folgt deshalb nicht allein aus dem Fehlen einer CO₂-Kostenaufteilung ein Kürzungsrecht nach § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG. Zunächst muss geprüft werden, ob die konkrete Wärmeversorgung überhaupt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Hinzu kommen gesetzliche Sonder- und Ausnahmefälle. Eine fehlende CO₂-Aufstellung sollte deshalb nicht ohne Prüfung automatisch mit einer Kürzung beantwortet werden.
Die Vorschriften gelten für Abrechnungszeiträume ab 2023
Die Regelung ist keineswegs erst für neue Mietverträge relevant. Nach § 11 CO₂KostAufG sind die Vorschriften zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten grundsätzlich auf Abrechnungszeiträume für Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Auch ältere Mietverträge können damit erfasst sein. Entscheidend ist nicht allein, wann der Mietvertrag unterschrieben wurde.
Wer 2026 eine Heizkostenabrechnung für einen früheren Abrechnungszeitraum erhält oder überprüft, sollte deshalb feststellen, welchen Zeitraum die Abrechnung tatsächlich umfasst.
Drei Prozent nach dem CO₂-Gesetz sind nicht das einzige Kürzungsrecht
Bei Heizkostenabrechnungen existieren weitere Kürzungsrechte mit anderen Voraussetzungen. Besonders bekannt ist § 12 Heizkostenverordnung.
Werden die Kosten entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, hat der Nutzer grundsätzlich das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen. Daneben kennt die Heizkostenverordnung unter bestimmten Voraussetzungen weitere Kürzungen von drei Prozent, beispielsweise bei fehlender vorgeschriebener fernablesbarer Verbrauchserfassung oder bei nicht beziehungsweise nicht vollständig mitgeteilten Informationen nach § 6a HeizkostenV.
Diese Ansprüche dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Die hier behandelten drei Prozent beruhen auf § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG und setzen einen Verstoß gegen die dort geregelten Vorgaben voraus.
Mieter sollten auch Anlagen zur Abrechnung durchsuchen
Die CO₂-Angaben müssen nicht zwingend prominent auf der ersten Seite der Abrechnung stehen. Mieter sollten deshalb auch beigefügte Berechnungsblätter und Anlagen kontrollieren.
Hilfreiche Suchbegriffe sind beispielsweise „Kohlendioxidkosten“, „CO₂-Kosten“, „CO₂-Kostenaufteilung“, „Vermieteranteil“ oder Hinweise auf eine Einstufung. Erst wenn die vollständigen Abrechnungsunterlagen geprüft sind, lässt sich sinnvoll beurteilen, ob eine vorgeschriebene Information tatsächlich fehlt.
Fiktives Praxisbeispiel: Rentner entdeckt die fehlende Aufteilung
Ein alleinlebender Rentner erhält eine Heizkostenabrechnung, die ihm für seine Wohnung 1.500 Euro Heizkosten zuordnet. Verbrauch und Vorauszahlungen sind aufgeführt, eine gesetzlich erforderliche Aufteilung der CO₂-Kosten samt Einstufung und Berechnungsgrundlagen fehlt jedoch vollständig.
Das Beispiel ist fiktiv. Unterstellt man, dass das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz auf die Abrechnung anwendbar ist und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 erfüllt sind, beträgt die Kürzung 45 Euro.
Entscheidend ist dabei nicht, dass der Mieter Rentner ist oder nur eine kleine Rente bezieht. Das Kürzungsrecht hängt von der Abrechnung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab und gilt unabhängig von der Einkommenshöhe.
Ein kurzer Check kann sich deshalb auszahlen
Mieter sollten eine hohe Heizkostennachforderung nicht nur mit ihren Vorauszahlungen vergleichen. Auch die CO₂-Kostenaufteilung gehört inzwischen zu den Punkten, die bei einer betroffenen Abrechnung kontrolliert werden sollten.
Fehlen die nach § 7 Abs. 3 CO₂KostAufG erforderlichen Angaben oder wurde der Mieteranteil an den Kohlendioxidkosten nicht bestimmt, sieht das Gesetz ein konkretes Kürzungsrecht vor. Bei hohen Heizkosten können auch drei Prozent einen spürbaren Betrag ausmachen.
Quellen
Quellen: § 7 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG); § 11 CO₂KostAufG; Anlage zu §§ 5 bis 7 CO₂KostAufG; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Informationen und Berechnungshilfe zur CO₂-Kostenaufteilung; § 12 Heizkostenverordnung.




