Schwerbehinderung: Jahrgänge ab 1964 müssen länger auf die Rente warten

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Wer 1964 geboren wurde und eine anerkannte Schwerbehinderung hat, erreicht 2026 den frühestmöglichen Zugang zu dieser Altersrente. Doch der Ausstieg mit 62 hat einen hohen Preis: Ohne finanziellen Ausgleich sinkt die Rente durch den vorzeitigen Beginn dauerhaft um 10,8 Prozent.

Abschlagsfrei ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für diesen Jahrgang erst mit 65 Jahren möglich. Für Betroffene kann das bedeuten, trotz gesundheitlicher Belastungen länger durchhalten zu müssen oder lebenslang mit weniger Geld auszukommen.

Die höhere Altersgrenze ist längst beschlossen

Die Grenze von 65 Jahren ist keine kurzfristig beschlossene Verschärfung des Jahres 2026. Sie geht auf das Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2007 zurück, wie die Deutsche Rentenversicherung in ihren rechtlichen Erläuterungen dokumentiert.

Seit Jahren steigen die Altersgrenzen abhängig vom Geburtsjahrgang schrittweise an. Mit dem Jahrgang 1964 ist die letzte Stufe erreicht: 65 Jahre ohne Abschlag und frühestens 62 Jahre mit Abschlag.

Dass die Regelung lange bekannt ist, macht ihre Folgen für gesundheitlich belastete Beschäftigte nicht kleiner. Wer seinen Arbeitsalltag nur noch unter Schmerzen bewältigt, kann drei weitere Jahre nicht einfach als Rechengröße betrachten.

Gegenüber Jahrgang 1963 kommen zwei Monate hinzu

Für 1963 Geborene liegt die reguläre Grenze dieser Rentenart bei 64 Jahren und zehn Monaten; der vorzeitige Zugang ist ab 61 Jahren und zehn Monaten möglich. Gegenüber diesem unmittelbar älteren Jahrgang verschieben sich beide Grenzen also um zwei Monate, nicht plötzlich um zwei Jahre.

Die Übergangsvorschrift § 236a SGB VI bleibt für die dort erfassten älteren Jahrgänge bestehen. Sie wird nicht für alle Versicherten zum Jahreswechsel gestrichen.

Auch der frühere Rentenzugang wegen Schwerbehinderung bleibt erhalten: Für Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer die Voraussetzungen der Schwerbehindertenrente erfüllt, kann somit weiterhin zwei Jahre früher eine Altersrente ohne Abschlag beziehen.

Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht

Neben dem passenden Lebensalter müssen bei Rentenbeginn die anerkannte Schwerbehinderung und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Schwerbehindert ist grundsätzlich, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat.

Eine Gleichstellung durch die Arbeitsagentur bei einem GdB von 30 oder 40 eröffnet diesen Rentenanspruch nicht. Auch ein GdB von 80 oder 100 senkt die Altersgrenze dieser Rentenart nicht weiter.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt zudem keine Erwerbsminderung voraus. Ob jemand noch voll arbeiten kann, ist eine andere Frage als der Zugang zu dieser Altersrente.

35 Versicherungsjahre bedeuten nicht 35 Jahre Arbeit

Bei der Wartezeit zählen neben Beiträgen aus Beschäftigung weitere rentenrechtliche Zeiten. Dazu können Kindererziehung, versicherte Pflege und bestimmte Zeiten von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung gehören.

Die Übersicht im Bundesportal nennt die verschiedenen anrechenbaren Zeiten. Ob die notwendigen 420 Kalendermonate tatsächlich erreicht sind, muss anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs geprüft werden.

Gerade bei unterbrochenen Erwerbsbiografien lohnt sich deshalb eine frühzeitige Kontenklärung. Fehlende Nachweise können darüber entscheiden, ob die Rente zum gewünschten Termin beginnen kann.

So teuer wird der Rentenbeginn vor 65

Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Beginn beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei drei Jahren Vorziehung sind es 10,8 Prozent, bei zwei Jahren 7,2 Prozent und bei einem Jahr 3,6 Prozent.

Rentenbeginn ab Vorziehung Dauerhafter Abschlag Bei rechnerisch 1.500 Euro Bruttorente vor Abschlag
62 Jahren 36 Monate 10,8 Prozent 1.338 Euro
63 Jahren 24 Monate 7,2 Prozent 1.392 Euro
64 Jahren 12 Monate 3,6 Prozent 1.446 Euro
65 Jahren Keine 0 Prozent 1.500 Euro

Die Modellrechnung zeigt ausschließlich die Wirkung des Abschlags bei derselben Ausgangsrente. Zusätzliche Beiträge bei späterem Rentenbeginn, Rentenanpassungen sowie persönliche Abzüge und Steuern sind nicht berücksichtigt.

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Beim frühesten Beginn fehlen in diesem Beispiel 162 Euro brutto monatlich, also 1.944 Euro im Jahr. Für einen Haushalt mit wenig finanzieller Reserve ist das eine erhebliche Belastung.

Mit 65 oder 67 verschwindet der Abschlag nicht

Die Kürzung endet nicht, sobald das abschlagsfreie Rentenalter erreicht ist. Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung bleibt der Abschlag auch über die Regelaltersgrenze hinaus bestehen.

Bei einem Vergleich der Möglichkeiten muss allerdings auch der frühere Geldzufluss berücksichtigt werden: Wer mit 62 beginnt, erhält die Rente bis zu drei Jahre länger als bei einem Beginn mit 65. Eine Entscheidung allein anhand des monatlichen Abzugs greift deshalb zu kurz.

Sinkt der GdB später, bleibt die bewilligte Altersrente bestehen

Die Schwerbehinderteneigenschaft muss zum Rentenbeginn vorliegen. Fällt sie erst nach dem rechtmäßigen Beginn dieser Altersrente weg, entfällt der Rentenanspruch deshalb nicht.

Gegen-Hartz erläutert diesen Unterschied im Beitrag GdB sinkt nach Rentenbeginn: Was passiert mit der Rente?. Bei einer Herabsetzung vor dem geplanten Start können dagegen Rechtsbehelfe und die Schutzfrist nach dem Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft für den Zugang entscheidend sein.

Vor dem Antrag mehrere Rententermine berechnen lassen

Betroffene sollten sich von der Rentenversicherung die Beträge für unterschiedliche Starttermine gegenüberstellen lassen. Dazu gehören der früheste Beginn, ein möglicher späterer Termin und der Beginn ohne Abschlag.

Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Abschläge durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Ob das finanzierbar und sinnvoll ist, lässt sich erst anhand einer individuellen Auskunft beurteilen.

Die Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Worauf dabei zu achten ist, beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über Fehler beim Antrag auf eine Rente wegen Schwerbehinderung.

Praxisbeispiel: 162 Euro weniger für einen früheren Ausstieg

Sabine ist in diesem Beispiel am 15. November 1964 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren. Bei rechtzeitigem Antrag kann ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Dezember 2026 beginnen.

Beträgt ihre zu diesem Termin berechnete Bruttorente vor Abschlag 1.500 Euro, bleiben nach 10,8 Prozent Abschlag 1.338 Euro brutto. Ohne Abschlag wäre der Beginn am 1. Dezember 2029 möglich; der dann tatsächlich erreichbare Rentenbetrag müsste gesondert berechnet werden.

Für Sabine lautet die praktische Frage deshalb, ob sie die Zeit bis dahin gesundheitlich und finanziell überbrücken kann. Der frühere Ausstieg entlastet sie sofort, der Abschlag begleitet sie dauerhaft.

Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente für Jahrgang 1964

Wann kann Jahrgang 1964 ohne Abschlag in Rente gehen?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ab 65 Jahren abschlagsfrei möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Der genaue Beginn hängt unter anderem vom Geburtstag und dem rechtzeitigen Antrag ab.

Ist ein Rentenbeginn schon mit 62 erlaubt?

Ja, bei erfüllter Wartezeit und anerkannter Schwerbehinderung zum Rentenbeginn. Beim frühesten Start beträgt der Abschlag grundsätzlich 10,8 Prozent.

Wie hoch ist der Abschlag bei einem Beginn mit 63?

Wer genau zwei Jahre vor dem abschlagsfreien Termin beginnt, muss mit 7,2 Prozent Abschlag rechnen. Bei 1.500 Euro Bruttorente vor Abschlag entspricht das 108 Euro monatlich.

Muss ich 35 Jahre durchgehend gearbeitet haben?

Nein, die Wartezeit umfasst auch weitere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten. Welche Monate berücksichtigt werden, ergibt sich aus dem geprüften Versicherungsverlauf.