Wohngeld 2027: Kann nicht für Miete verwendet werden – Anrechnung soll gestrichen werden

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Wer wenig verdient und über den Arbeitgeber für das Alter vorsorgt, kann dadurch bislang weniger Wohngeld erhalten. Bestimmte steuerfreie Beiträge zur Betriebsrente zählen als Einkommen, obwohl Beschäftigte das Geld nicht für ihre laufende Miete verwenden können. Die Bundesregierung will diese Anrechnung ab 2027 streichen. Davon könnten Beschäftigte mit niedrigen Einkommen und betrieblicher Altersversorgung profitieren.

Stand: 1. Oktober 2026. Die Änderung ist noch nicht beschlossen; der Bundestag hat die erste Beratung des Reformvorhabens für den 8. Oktober 2026 angekündigt.

Warum steuerfreie Beiträge bisher das Wohngeld mindern können

Beim Wohngeld zählt nicht allein der Nettolohn auf dem Konto. Das Gesetz bezieht auch bestimmte steuerfreie Einnahmen in die Berechnung ein. Dazu gehören nach § 14 Absatz 2 Nummer 14 Wohngeldgesetz bestimmte Arbeitgeberzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Erfasst werden steuerfreie Zuwendungen an eine Pensionskasse nach § 3 Nummer 56 Einkommensteuergesetz. Hinzu kommen die nach § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz steuerfreien Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Betriebsrente. Diese Beträge können das angerechnete Einkommen erhöhen und dadurch den Wohnkostenzuschuss verringern.

Die Bundesregierung will die doppelte Berücksichtigung beenden

Der Regierungsentwurf sieht vor, diesen Einkommensbestandteil zu streichen. Die bisher erfassten steuerfreien Beiträge sollen damit während des Aufbaus der Altersversorgung nicht mehr zum Einkommen zählen. Als Beginn sieht der Entwurf den 1. Januar 2027 vor. Das regeln Artikel 1 Nummer 9 und Artikel 3 des Entwurfs.

Zur Begründung verweist die Bundesregierung auf eine doppelte Berücksichtigung: Zunächst werden die Beiträge erfasst, später können auch die ausgezahlten Betriebsrenten in die Wohngeldberechnung einfließen. Die Streichung soll diese Belastung in der Ansparphase beseitigen und den Verwaltungsaufwand senken. Eine allgemeine Freistellung späterer Betriebsrenten ist damit nicht verbunden. Die Erläuterung steht in der Gesetzesbegründung auf PDF-Seite 93.

Auch Beiträge aus Entgeltumwandlung können betroffen sein

Die geplante Änderung betrifft nicht ausschließlich Geld, das ein Betrieb zusätzlich zum Lohn bereitstellt. Auch Beiträge aus einer Entgeltumwandlung können steuerrechtlich als Arbeitgeberbeiträge gelten. Bei dieser Form der Vorsorge fließt ein vereinbarter Teil des Arbeitsentgelts in die betriebliche Altersversorgung.

Nach den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums, Randnummer 26, umfasst § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz unter den dort beschriebenen Voraussetzungen auch solche Beiträge. Entscheidend ist insbesondere, dass der Arbeitgeber die Zahlung gegenüber der Versorgungseinrichtung schuldet. Eigene Beiträge, die Beschäftigte aufgrund eines eigenen Vertrags selbst schulden, sind davon zu unterscheiden. Allein die Weiterleitung durch die Lohnbuchhaltung genügt nicht.

Welche Zahlungen die Änderung erfassen soll

Art der Zahlung Einordnung der geplanten Änderung
Steuerfreie Arbeitgeberzuwendungen an eine Pensionskasse nach § 3 Nummer 56 Einkommensteuergesetz Die bisherige Hinzurechnung zum Wohngeldeinkommen soll entfallen.
Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung Auch diese Beiträge sollen nicht mehr zusätzlich als Einkommen zählen.
Beiträge aus Entgeltumwandlung Sie können erfasst sein, wenn sie unter die genannte steuerliche Regelung für Arbeitgeberbeiträge fallen.
Bereits ausgezahlte Betriebsrente Ihre Behandlung wird durch die Streichung der Beitragsanrechnung nicht geändert.

Wie sich ein niedrigeres Einkommen auf das Wohngeld auswirkt

Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, der anerkannten Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen ab. Diese Berechnungsgrößen nennt § 4 WoGG. Wird ein Betrag künftig nicht mehr angerechnet, steigt das Wohngeld deshalb nicht automatisch um dieselbe Summe.

Zudem werden bei der Einkommensermittlung unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Abzüge vorgenommen. Nach § 16 WoGG sind jeweils zehn Prozent für Einkommensteuern, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abzuziehen. Treffen alle drei Voraussetzungen zu, beträgt der Abzug insgesamt 30 Prozent. Wird ein Vorsorgebeitrag nicht mehr zum Einkommen gezählt, sinkt auch die Grundlage dieser Abzüge.

Welche weiteren Umstände den Anspruch beeinflussen, erläutert unser Beitrag über Faktoren, die das Wohngeld erhöhen können.

Warum das Wohngeld trotzdem sinken könnte

Die Entlastung bei der Betriebsrente ist Teil eines Vorhabens, das zugleich Einsparungen vorsieht. Der Entwurf will unter anderem die dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren, die Wohngeldformel ändern und die vorgesehene regelmäßige Anpassung des Wohngeldes aussetzen. Darauf weist auch die Darstellung des Reformvorhabens durch den Bundestag hin.

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Diese Kürzungen können den Vorteil durch ein niedrigeres angerechnetes Einkommen verringern, aufheben oder übersteigen. Ein Haushalt könnte deshalb trotz der Entlastung bei den Vorsorgebeiträgen insgesamt weniger Wohngeld erhalten. Ob ein Haushalt 2027 insgesamt mehr Wohngeld erhält, lässt sich deshalb nur durch eine vollständige Berechnung nach den dann geltenden Vorschriften feststellen.

Laufende Bescheide und Angaben im Antrag

Für Wohngeld, das vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde und dessen Bewilligungszeitraum über den Jahreswechsel hinausreicht, sieht der geplante § 42e WoGG eine Übergangsregelung vor. Der bisher bewilligte Betrag soll grundsätzlich bis zum Ende dieses Zeitraums weitergezahlt werden. Gesetzliche Gründe für eine Änderung bleiben bestehen. Eine automatische Neuberechnung sämtlicher laufender Bescheide zum Jahreswechsel ist damit nicht vorgesehen.

Für einen Erhöhungsantrag wegen eines tatsächlichen Einkommensrückgangs verlangt § 27 Absatz 1 WoGG während einer laufenden Bewilligung dagegen mehr als zehn Prozent weniger Gesamteinkommen und einen daraus folgenden höheren Anspruch. Diese Zehn-Prozent-Grenze beim Wohngeld ist keine allgemeine Voraussetzung für die geplante Freistellung der Beiträge.

Beschäftigte können anhand ihrer Gehaltsabrechnung und des Berechnungsbogens zum Wohngeldbescheid prüfen, welche Zahlungen bisher berücksichtigt werden. Bei unklaren Angaben kann die Lohnbuchhaltung bescheinigen, wie hoch die Vorsorgebeiträge sind und nach welcher steuerlichen Vorschrift sie behandelt werden. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung müssen entsprechende Angaben im Antrag weiterhin vollständig gemacht werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die fiktive Arbeitnehmerin Jana erhält zusätzlich zu ihrem Lohn monatlich einen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag von 100 Euro für eine Direktversicherung. Dieser Betrag wird bisher beim Wohngeld berücksichtigt. Bei Jana sind außerdem die Voraussetzungen für den pauschalen Abzug von insgesamt 30 Prozent nach § 16 WoGG erfüllt.

Entfiele die Beitragsanrechnung wie geplant, läge ihr Einkommen vor diesen Abzügen monatlich um 100 Euro niedriger. Bei unverändertem Abzugssatz ergäben sich daraus 70 Euro weniger angerechnetes Einkommen. Das ist noch keine Aussage über ihren Wohngeldzuwachs. Dafür müsste die Behörde ihren gesamten Anspruch nach allen dann geltenden Berechnungsregeln ermitteln.

Fragen und Antworten

Ab wann sollen die Beiträge nicht mehr angerechnet werden?

Der Regierungsentwurf sieht den 1. Januar 2027 vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; bei bestehenden Bescheiden sind außerdem die Übergangsregeln zu beachten.

Betrifft die Änderung auch Entgeltumwandlung?

Ja, sofern die daraus finanzierten Beiträge steuerrechtlich unter die erfassten Arbeitgeberbeiträge fallen. Entscheidend sind die Vertragsgestaltung und die steuerliche Einordnung.

Wird dadurch auch meine ausgezahlte Betriebsrente anrechnungsfrei?

Nein. Die Streichung betrifft Beiträge zum Aufbau der Versorgung. Für spätere Rentenzahlungen gelten weiterhin die einschlägigen Einkommensvorschriften.

Bekomme ich den Arbeitgeberbeitrag künftig als zusätzliches Wohngeld?

Nein. Die Änderung würde zunächst das angerechnete Einkommen senken. Wie sich das auf die Auszahlung auswirkt, hängt von der vollständigen Wohngeldberechnung ab.

Wird mein bestehender Wohngeldbescheid automatisch neu berechnet?

Nein, eine allgemeine automatische Neuberechnung ist im Entwurf nicht vorgesehen. Vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Beträge sollen bei über den Jahreswechsel laufenden Bewilligungen grundsätzlich bis zu deren Ende erhalten bleiben. Gesetzliche Gründe für eine Änderung bleiben bestehen.