Das Wohngeldgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ermöglichen Beziehern von Bürgergeld nach SGB II und Grundsicherung nach SGB XII den alternativen Bezug von Wohngeld, wenn ihre zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen (Nr 15.01 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift).
Wer diese 80-Prozent-Schwelle erreicht, kann Wohngeld anstelle von Bürgergeld nach SGB II bekommen.
Böse Überraschung nach dem Wohngeldbescheid
Viele, die diese Möglichkeit nutzten und vom Bürgergeld zum Wohngeld wechselten, oder gleich Wohngeld anstatt von Bürgergeld beantragten, erlebten beim Blick auf ihren Wohngeldbescheid jedoch eine böse Überraschung: Ihr Wohngeld wurde erheblich gekürzt!
Statt des mit Hilfe eines Wohngeldrechners ermittelten Wohngeldbetrages bekamen sie erheblich weniger, manche sogar nur die Hälfte des errechneten Wohngeldes. Ein Fehler? Leider nein.
Was kaum jemand weiß: das Wohngeldrecht erlaubt die teilweise und sogar vollständige Ablehnung des Wohngeldanspruches, wenn der Sachbearbeiter bei der Antragsbearbeitung zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller einen geringeren oder gar keinen Wohngeldanspruch hätte, wenn er mehr arbeiten würde.
Diese Regelung findet sich in Nummer 21.34 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift und heißt „Unterlassene Einkommenserhöhung mangels Erwerbstätigkeit“.
Gänzliches Unterlassen einer Erwerbstätigkeit
Zwar stellt diese Regelung auf das gänzliche Unterlassen einer Erwerbstätigkeit ab, Verwaltungsgerichte legen diese aber seit langem so aus, dass auch das Unterlassen der Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu einer teilweisen Ablehnung und damit faktischen Kürzung des Wohngeldes führt.
In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Antragsteller, der 40 Stunden pro Woche arbeiten könnte, aber trotzdem weniger arbeitet, die Voraussetzungen für eine solche teilweise Ablehnung erfüllt.
Wenn ein Antragsteller beispielsweise nur 30 Stunden pro Woche arbeitet und zumindest theoretisch auch 40 Stunden pro Woche arbeiten könnte, bekommt er nur das Wohngeld, welches er bekäme, würde er 40 Stunden pro Woche arbeiten und hätte wegen der dadurch höheren Einnahmen einen geringeren Wohngeldanspruch. So der Grundgedanke hinter dieser Regelung.
In der Realität fallen diese Kürzungen jedoch erheblich höher aus, da es keine rechtsverbindliche Berechnungsgrundlage dafür gibt. Nicht selten wird der Wohngeldanspruch pauschal einfach halbiert, weil Kommunen jede Chance nutzen, Ausgaben für Sozialleistungen einzusparen.
Doch nicht nur Bezieher von Bürgergeld sind von dieser Falle im Wohngeldrecht bedroht, es kann jeden treffen, der weniger als 40 Stunden pro Woche arbeitet.
Was können Betroffene jetzt tun?
Um diese Kürzung zu vermeiden, oder um erfolgreich dagegen vorgehen zu können, müssten Antragsteller nachweisen, dass ihnen (z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wegen der Kinderbetreuung oder der Pflege eines Angehörigen) eine über die aktuelle Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit nicht zuzumuten ist.



