Bedarfsgemeinschaft: Wen das Jobcenter jetzt mitrechnen darf – und wen nicht

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Wer Grundsicherung vom Jobcenter beantragt, muss häufig auch Auskunft über andere Menschen im Haushalt geben. Ob deren Einkommen den eigenen Anspruch verringern darf, hängt jedoch nicht einfach davon ab, wer unter derselben Adresse wohnt.

Die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft kann darüber entscheiden, ob Geld ausgezahlt oder ein Antrag abgelehnt wird. Gerade deshalb darf aus einer gemeinsamen Wohnung nicht vorschnell eine gemeinsame finanzielle Verantwortung gemacht werden.

Was eine Bedarfsgemeinschaft überhaupt ist

Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine gesetzlich bestimmte Gruppe von Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse das Jobcenter bei der Leistungsberechnung zusammen betrachtet. Wer dazugehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II.

Mindestens eine Person muss erwerbsfähig und nach dem SGB II leistungsberechtigt sein. Auch ein alleinlebender Leistungsberechtigter bildet eine Bedarfsgemeinschaft – der Begriff setzt also keine Familie oder Partnerschaft voraus.

Diese Personen können zur Bedarfsgemeinschaft gehören

Bei Familien und Paaren kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis, das Alter, die tatsächliche Lebenssituation und teilweise auf die eigenen finanziellen Mittel an. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Fälle.

Person oder Wohnsituation Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft
Erwerbsfähige leistungsberechtigte Person Gehört selbst zur Bedarfsgemeinschaft, gegebenenfalls als einziges Mitglied.
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner Gehört dazu, sofern die Partner nicht dauernd getrennt leben.
Unverheirateter Partner Gehört dazu, wenn eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt besteht.
Unverheiratetes Kind unter 25 Jahren Gehört grundsätzlich dazu, wenn es im Haushalt lebt und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann.
Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zwischen 15 und 24 Jahren Die im Haushalt lebenden Eltern oder der dort lebende Elternteil gehören dazu, ebenso dessen im Haushalt lebender Partner.
Kind ab dem 25. Geburtstag oder verheiratetes Kind Gehört nicht mehr als Kind zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern.
Mitbewohner einer reinen Wohngemeinschaft Gehört nicht allein wegen des Zusammenwohnens zur Bedarfsgemeinschaft.
Geschwister, Großeltern oder andere Verwandte Die Verwandtschaft allein begründet keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft.

Kinder gehören nicht automatisch bis 25 dazu

Bei Kindern müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Sie müssen unverheiratet, jünger als 25 Jahre und dem Haushalt zugehörig sein sowie ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Das betrifft auch Kinder des Partners, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Eine Ausbildungsvergütung oder Unterhaltszahlung beendet die Zugehörigkeit nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigende Einkommen zusammen mit weiteren Mitteln den eigenen Lebensunterhalt einschließlich des Unterkunftsbedarfs deckt.

Reichen die Mittel aus, gehört das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Reichen sie nicht, kann es trotz eigener Einnahmen weiterhin dazugehören.

Mit dem 25. Geburtstag endet die Zugehörigkeit als Kind zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft auch dann, wenn der Sohn oder die Tochter weiter zu Hause wohnt. Bei eigener Leistungsberechtigung entsteht grundsätzlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft; eine mögliche Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern ist gesondert zu prüfen.

Eine besondere Konstellation besteht, wenn ein erwerbsfähiges Kind unter 25 selbst mit einem eigenen Kind im Elternhaus lebt. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wird es dann grundsätzlich der Bedarfsgemeinschaft mit seinem eigenen Kind zugeordnet.

Das Einkommen der Kinder ist kein frei verfügbarer Familientopf

Das eigene Einkommen eines Kindes wird innerhalb der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich für dessen Bedarf eingesetzt. Es darf nicht einfach auf den Bedarf der Eltern oder Geschwister verteilt werden.

Beim Kindergeld gibt es allerdings eine Besonderheit: Soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird, wird es diesem zugerechnet. Ein nicht benötigter Anteil kann beim kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen berücksichtigt werden.

Unverheiratete Paare: Eine Beziehung allein reicht nicht

Ohne Trauschein kann ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft bestehen. Dafür müssen eine Partnerschaft, eine gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsführung und der gegenseitige Wille hinzukommen, füreinander Verantwortung zu übernehmen und einzustehen.

Eine gemeinsame Anschrift beweist diese Voraussetzungen für sich genommen ebenso wenig wie gelegentliche Übernachtungen. Umgekehrt verhindern getrennte Konten die Einstufung nicht, wenn das Paar tatsächlich gemeinsam wirtschaftet und füreinander einsteht.

Das Jobcenter muss deshalb die tatsächlichen Verhältnisse prüfen. Welche Umstände dabei betrachtet werden, erläutert auch der Beitrag Grundsicherung und Bedarfsgemeinschaft: So prüft das Jobcenter.

Warum das erste Jahr keine automatische Schonfrist ist

Nach § 7 Absatz 3a SGB II wird der gegenseitige Einstandswille vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenwohnen. Die Vermutung greift auch, wenn sie Kinder oder Angehörige im Haushalt gemeinsam versorgen oder über Einkommen beziehungsweise Vermögen des anderen verfügen dürfen.

Daraus folgt kein garantierter Leistungsbezug ohne Anrechnung des Partnereinkommens während der ersten zwölf Monate. Eine Einstehensgemeinschaft kann schon vorher nachgewiesen werden oder ein anderer gesetzlicher Vermutungstatbestand erfüllt sein.

Ebenso wenig verwandelt der Ablauf eines Jahres jede Wohngemeinschaft in eine Bedarfsgemeinschaft. Die Vorschrift setzt Partner voraus, und eine bestehende Vermutung kann durch geeignete Nachweise widerlegt werden.

Gegen-Hartz erklärt diesen häufig missverstandenen Unterschied ausführlicher im Beitrag zur Ein-Jahres-Grenze bei der Bedarfsgemeinschaft.

Ehepartner: Zwei Wohnungen bedeuten nicht automatisch Trennung

Bei Ehepaaren kommt es darauf an, ob sie dauernd getrennt leben. Eine zweite Wohnung wegen der Arbeit oder ein krankheitsbedingter Aufenthalt an einem anderen Ort beendet die Bedarfsgemeinschaft nicht ohne Weiteres.

Umgekehrt setzt eine dauernde Trennung keine rechtskräftige Scheidung voraus. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und der erkennbare Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzuführen.

Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft sind etwas anderes

Wer mit anderen Menschen lediglich die Wohnung und deren Kosten teilt, bildet mit ihnen keine Bedarfsgemeinschaft. In einer echten WG kann deshalb jeder leistungsberechtigte Bewohner eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden.

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Das Einkommen eines Mitbewohners darf nicht allein wegen derselben Adresse wie Partnereinkommen angerechnet werden. Gemeinsame Küche und gemeinsames Bad ändern daran für sich genommen nichts.

Bei Verwandten oder Verschwägerten kann dagegen eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen, wenn sie zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Dann ermöglicht § 9 Absatz 5 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen die Vermutung, dass Unterstützung geleistet wird.

Das ist jedoch keine pauschale Anrechnung des gesamten Einkommens der Angehörigen. Ob Unterstützung erwartet werden kann und ob die Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, muss gesondert geprüft werden.

Warum die Einstufung so viel Geld ausmachen kann

In einer Bedarfsgemeinschaft kann das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Partners den eigenen Leistungsanspruch mindern oder vollständig entfallen lassen. Gesetzliche Abzüge, Freibeträge und geschütztes Vermögen müssen dabei berücksichtigt werden.

Für volljährige Partner gilt außerdem grundsätzlich ein anderer Regelbedarf als für Alleinstehende. Die Frage nach der Bedarfsgemeinschaft betrifft deshalb nicht nur fremdes Einkommen, sondern auch die Höhe des eigenen anerkannten Bedarfs.

Ein Partner fällt nicht schon deshalb aus der Bedarfsgemeinschaft heraus, weil er arbeitet oder selbst keine Leistungen beantragt. Gerade sein Einkommen kann für die Berechnung des Anspruchs der übrigen Mitglieder relevant sein.

Kinder können zeitweise zu einem zweiten Haushalt gehören

Bei getrennt lebenden Eltern kann eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft entstehen, wenn das Kind im Rahmen des Umgangs regelmäßig beim anderen Elternteil lebt. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kommen für die Aufenthaltstage anteilige Leistungen in Betracht.

Die Meldeadresse des Kindes beantwortet die Frage deshalb nicht abschließend. Das Jobcenter muss auch die tatsächlichen Aufenthalte und die konkrete Bedarfssituation berücksichtigen.

Was Betroffene bei einer falschen Zuordnung tun können

Wer die Einstufung für falsch hält, sollte vom Jobcenter eine nachvollziehbare Begründung verlangen und die tatsächlichen Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse konkret darlegen. Mietvereinbarungen, nachvollziehbare Kostenaufteilungen und Zahlungsbelege können dabei helfen.

Die bloße Erklärung, man wolle nicht füreinander zahlen, genügt bei entgegenstehenden Tatsachen häufig nicht. Umgekehrt muss das Jobcenter die Tatsachen feststellen, auf die es eine gesetzliche Vermutung stützt.

Gegen einen belastenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Wie Betroffene vorgehen können, erläutert der Ratgeber zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid.

Fehlt wegen der Entscheidung akut Geld für den Lebensunterhalt, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein. Ein laufender Widerspruch sorgt nicht automatisch dafür, dass die benötigten Leistungen ausgezahlt werden.

Sechs Fragen und Antworten zur Bedarfsgemeinschaft

Bin ich allein auch eine Bedarfsgemeinschaft?

Ja, ein alleinstehender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit nur einer Person. Eine Partnerschaft oder Familie ist dafür nicht erforderlich.

Gehört jeder Mitbewohner zu meiner Bedarfsgemeinschaft?

Nein, gemeinsames Wohnen allein reicht nicht. Bei einer reinen Wohngemeinschaft werden die Bewohner grundsätzlich getrennt betrachtet.

Gehört mein unverheirateter Partner sofort dazu?

Das hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Besteht bereits eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, kann die Zuordnung auch vor Ablauf eines Jahres erfolgen.

Was ändert sich am 25. Geburtstag meines Kindes?

Die Zugehörigkeit als Kind zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern endet. Bleibt das Kind im Elternhaus wohnen, müssen ein möglicher eigener Leistungsanspruch und eine mögliche Haushaltsgemeinschaft gesondert geprüft werden.

Verhindern getrennte Konten eine Bedarfsgemeinschaft?

Nein, getrennte Konten sind allein kein ausreichender Gegenbeweis. Entscheidend bleibt, wie das Zusammenleben und die finanzielle Verantwortung tatsächlich gestaltet sind.

Zählt mein gut verdienender Ehepartner mit, obwohl er nichts beantragt?

Grundsätzlich ja, sofern die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Das zu berücksichtigende Einkommen kann den eigenen Anspruch mindern oder ausschließen.

Beispiel aus der Praxis: Gleiche Wohnung, getrennte Ansprüche

Ein fiktives Beispiel: Die 42-jährige Sabine verliert ihre Arbeit und beantragt Leistungen beim Jobcenter. Seit zwei Jahren wohnt sie mit einer Freundin zusammen, beide führen aber getrennte Haushaltskassen und bezahlen jeweils ihren vereinbarten Mietanteil.

Die beiden sind kein Paar und übernehmen keine gegenseitige finanzielle Versorgung. Allein aus der gemeinsamen Adresse und der Wohndauer darf das Jobcenter deshalb keine partnerschaftliche Bedarfsgemeinschaft ableiten.

Der Arbeitslohn der Freundin darf Sabine nicht als Partnereinkommen zugerechnet werden. Für Sabines Anspruch bleiben ihre eigenen Verhältnisse einschließlich ihres anerkennungsfähigen Unterkunftsbedarfs entscheidend.