Keine Grundsicherung? Diese 5 Zuschüsse können trotzdem zustehen

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Bis zu 297 Euro Kinderzuschlag im Monat, Unterstützung für das Eigenheim oder bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten Umbau: Finanzielle Hilfen setzen nicht immer den Bezug von Grundsicherung voraus.

Auch wenn Sie arbeiten, eine Rente beziehen oder Ihre laufenden Ausgaben selbst tragen, können zusätzliche Leistungen infrage kommen. Entscheidend sind die jeweiligen Voraussetzungen und der passende Antrag.

Praxisbeispiel Michelle aus Limburg

Michelle, 32 Jahre, aus Limburg an der Lahn arbeitet in Teilzeit und lebt mit ihrer achtjährigen Tochter in einer Mietwohnung. Ihr Gehalt und das Kindergeld reichen nur knapp für den Alltag. Sie bezieht keine Grundsicherung und bezahlt deshalb auch das Schulessen und den Sportverein ihrer Tochter selbst.

Dabei könnte sie mit Kinderzuschlag oder Wohngeld zugleich den Zugang zum Bildungspaket erhalten. Ob und wie viel ihr zusteht, müssen die zuständigen Stellen anhand ihres Einkommens, ihrer Wohnkosten und ihrer familiären Situation prüfen.

Zuschuss 1: Wohngeld gibt es auch für das eigene Haus

Wohngeld richtet sich nicht nur an Mieter. Wenn Sie eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus selbst bewohnen, können Sie einen Lastenzuschuss beantragen. Das kommt zum Beispiel für Rentner mit kleiner Rente oder Familien infrage, deren Einkommen nach einer Arbeitszeitreduzierung sinkt.

Selbst genutztes Wohneigentum schließt Wohngeld nicht aus.

Bei der Berechnung können neben Bewirtschaftungskosten auch Zinsen und Tilgungsleistungen für Kredite zählen, die dem Erwerb, Bau oder der Verbesserung des Wohneigentums dienen. Die Behörde übernimmt jedoch nicht immer Ihre gesamte Kreditrate.

Haushaltsgröße, anrechenbares Einkommen, Belastung und die gesetzlichen Höchstbeträge bestimmen die Leistung.

Stellen Sie den Antrag bei Ihrer örtlichen Wohngeldbehörde. Wer bereits Grundsicherung mit berücksichtigten Unterkunftskosten erhält, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.

Der Lastenzuschuss ist für Haushalte interessant, die ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen und diesem Zuschuss sichern können.

Zuschuss 2: Kinderzuschlag: Bis zu 297 Euro monatlich je Kind

Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, deren Einkommen für den eigenen Bedarf reicht, aber nicht für den gesamten Bedarf der Familie. Er beträgt bis zu 297 Euro monatlich je Kind zusätzlich zum Kindergeld.

Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben, unter 25 Jahre alt und unverheiratet beziehungsweise nicht verpartnert sein. Außerdem müssen Sie für das Kind Kindergeld beziehen.

Alleinerziehende müssen mindestens 600 Euro brutto im Monat erreichen, Elternpaare zusammen mindestens 900 Euro. Kindergeld und Wohngeld zählen für diese Mindesteinkommensgrenze nicht mit. Die Familienkasse prüft, ob Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld den Familienbedarf decken.

Michelle sollte deshalb ihren möglichen Anspruch mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen und einen Antrag stellen. Der Zuschlag fließt frühestens ab dem Antragsmonat und üblicherweise für sechs Monate.

Die 297 Euro sind ein Höchstbetrag; Einkommen kann den Anspruch verringern.

3. Bildungspaket: Hilfe für Schulessen, Klassenfahrt und Sport

Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können Ihre Kinder grundsätzlich auch Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen. Dafür müssen Sie keine laufende Grundsicherung beziehen. Das Bildungspaket umfasst die Übernahme der Kosten für gemeinschaftliches Mittagessen und schulische Klassenfahrten sowie Lernförderung und Schülerbeförderung.

Für persönlichen Schulbedarf gelten 2026 insgesamt 195 Euro: 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Für die Teilnahme an Sport, Kultur oder vergleichbaren gemeinschaftlichen Aktivitäten stehen anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren pauschal 15 Euro monatlich zur Verfügung. Sie müssen eine entsprechende Teilnahme nachweisen.

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Erhält Michelle Kinderzuschlag oder Wohngeld, sollte sie beim Landkreis Limburg-Weilburg auch die Leistungen für ihre Tochter beantragen. Bewilligungsbescheid, Angaben zum Schulessen und der Nachweis über den Sportverein helfen bei der Prüfung.

Das Bildungspaket ist kein Extra für die Eltern; die einzelnen Leistungen decken Bedarfe des Kindes.

Zuschuss 4: Pflegegerechter Umbau

Wenn Ihre Wohnung die häusliche Pflege erschwert, kann die Pflegekasse einen Umbau mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme unterstützen. Dafür genügt bereits Pflegegrad 1. Ein Bezug von Grundsicherung ist keine Voraussetzung.

Der Umbau muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen.

Infrage kommen zum Beispiel ein pflegegerechter Badumbau, breitere Türen oder fest eingebaute Rampen. Anpassungen aufgrund derselben Pflegesituation können eine gemeinsame Maßnahme bilden.

Verändert sich die Pflegesituation später und erfordert neue Anpassungen, kann ein weiterer Zuschuss möglich sein.

Beantragen Sie die Förderung vor dem Umbau und reichen Sie einen Kostenvoranschlag sowie eine Beschreibung der konkreten Pflegeprobleme ein. Warten Sie möglichst die Entscheidung ab, bevor Sie Aufträge verbindlich vergeben.

Die 4.180 Euro sind eine Obergrenze; geringere tatsächliche Kosten begrenzen auch den Zuschuss.

Zuschuss 5: Arbeitnehmer-Sparzulage

Auch Arbeitnehmer oberhalb der Grundsicherungsgrenze können eine staatliche Zulage erhalten. Voraussetzung sind förderfähige vermögenswirksame Leistungen und ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von höchstens 40.000 Euro bei Einzelveranlagung (80.000 Euro bei Zusammenveranlagung).

Für Beteiligungsanlagen gibt es 20 Prozent auf höchstens 400 Euro Sparleistung, also bis zu 80 Euro jährlich. Bei begünstigten Bausparanlagen oder wohnungswirtschaftlichen Verwendungen beträgt die Förderung neun Prozent von höchstens 470 Euro.

Durch die gesetzliche Aufrundung sind das bis zu 43 Euro. Wer beide Förderwege mit entsprechenden Einzahlungen nutzt, kann insgesamt bis zu 123 Euro im Jahr erhalten.

Beantragen Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beim Finanzamt, üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung. Auch Teile Ihres eigenen Arbeitslohns können als vermögenswirksame Leistungen über den Arbeitgeber angelegt werden.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist oder bei einer vorzeitigen Verfügung.

Welche Stelle ist für welchen Zuschuss zuständig?

Leistung Zuständige Stelle
Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum Örtliche Wohngeldbehörde
Kinderzuschlag Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Bildung und Teilhabe bei Wohngeld oder Kinderzuschlag Zuständige Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
Zuschuss zum pflegegerechten Wohnungsumbau Pflegekasse
Arbeitnehmer-Sparzulage Zuständiges Finanzamt

FAQ: Zuschüsse ohne Grundsicherung

Kann ich mehrere dieser Leistungen gleichzeitig bekommen?

Ja, soweit Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Kinderzuschlag und Wohngeld lassen sich beispielsweise kombinieren und können zusätzlich den Zugang zum Bildungspaket eröffnen. Die Höchstbeträge sind aber keine pauschale Gesamtsumme, die jeder Haushalt beanspruchen kann.

Erhalte ich die Zuschüsse automatisch?

Verlassen Sie sich darauf nicht. Für die genannten Leistungen sind Anträge beziehungsweise zusätzliche Angaben und Nachweise nötig. Ein Kindergeldbezug allein löst beispielsweise noch keine Zahlung von Kinderzuschlag aus.

Sind die Zuschüsse später zurückzuzahlen?

Bei rechtmäßiger Bewilligung und Einhaltung der jeweiligen Bedingungen grundsätzlich nicht. Überzahlungen oder eine zweckwidrige Verwendung können jedoch eine Rückforderung auslösen; bei der Sparzulage müssen Sie außerdem die Bindungsregeln des Vertrags beachten.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer
Bundesministerium der Finanzen: Arbeitnehmer-Sparzulage
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen des Bildungspakets
Bundesministerium für Gesundheit: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Lastenzuschuss
Familienportal des Bundes: Wer kann Kinderzuschlag bekommen?
Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Arbeitnehmer-Sparzulage