Ab 1. Januar 2027 dürfen Krankenkassen Menschen, die Krankengeld beziehen oder absehbar beziehen werden, ohne vorherige Einwilligung zur Beratung kontaktieren. Sie können weiteren Kontakten widersprechen. Allein deshalb darf die Kasse Ihr Krankengeld nicht streichen.
Gesetzliche Mitwirkungspflichten bleiben allerdings bestehen. Beides zu unterscheiden, schützt Sie vor Fehlern.
Die Änderung ist bereits beschlossen
Die neue Regelung steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228. Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c ändert § 44 Absatz 4 SGB V.
Nach Artikel 8 Absatz 2 tritt diese Änderung am 1. Januar 2027 in Kraft.
Bis Ende 2026 gilt die Einwilligungslösung
Nach der bis dahin geltenden Fassung müssen Sie in folgende Punkte schriftlich oder elektronisch einwilligen: individuelle Beratung und Hilfestellung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sowie die dafür erforderliche Datenverarbeitung.
Zuvor muss die Kasse Sie schriftlich oder elektronisch informieren. Eine erteilte Einwilligung können Sie auf demselben Weg jederzeit widerrufen.
Was Sie bei einer solchen Erklärung beachten sollten, erläutert der Beitrag zur Einwilligung in telefonische Kontakte mit der Krankenkasse. Er beschreibt die Rechtslage vor der Umstellung 2027.
Schon bisher bedeutet die Regelung also kein Kontaktverbot für die Krankenkasse.
Ab 2027 muss die Kasse beim ersten Kontakt aufklären
Die Neufassung erlaubt die Kontaktaufnahme zur Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen und zur Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen, die Ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen sollen.
Beim ersten Kontakt muss die Krankenkasse Sie in geeigneter Weise darüber informieren, dass Sie weiteren Kontakten widersprechen können.
Nach einem Widerspruch sind weitere Kontaktaufnahmen auf dieser Grundlage unzulässig. Eine Ausnahme gilt, soweit ein Kontakt zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.
Die Kasse darf Ihr Nein daher nicht einfach mit dem Hinweis übergehen, weitere Beratung sei doch hilfreich.
Fiktives Praxisbeispiel: Helge möchte keine Beratungsgespräche
Helge, 52 Jahre, aus Neuharlingersiel erhält im Februar 2027 nach einer längeren Erkrankung Krankengeld. Eine Mitarbeiterin seiner Krankenkasse ruft an und bietet Unterstützung bei der Rückkehr in den Beruf an. Helge hat zuvor keine Einwilligung unterschrieben.
Das macht die Kontaktaufnahme nach der neuen Regelung allein noch nicht rechtswidrig.
Helge empfindet die Gespräche als zusätzliche Belastung. Er widerspricht weiteren Kontakten nach § 44 Absatz 4 SGB V und hält seine Erklärung anschließend im Nachrichtenpostfach der Kasse fest. Später fordert die Kasse einen für seinen Leistungsanspruch notwendigen Nachweis an.
Helge prüft das Schreiben und reicht den Nachweis fristgerecht ein. Er lehnt die freiwillige Beratung ab, erfüllt aber weiterhin seine gesetzlichen Pflichten.
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So erklären Sie Ihren Widerspruch eindeutig
Fragen Sie bei einem Anruf zunächst nach Name, Abteilung und Anlass. Klären Sie, ob die Kasse eine freiwillige Beratung anbietet oder eine konkrete Mitwirkung verlangt. Wenn Sie keine weiteren Beratungskontakte wünschen, formulieren Sie das ausdrücklich.
Ein bloßes „Heute passt es nicht“ lässt offen, ob Sie nur einen anderen Termin möchten. Weitere Hinweise zum Umgang mit Gesundheitsfragen finden Sie im Beitrag Krankenkasse ruft ständig an und stellt Fragen – dürfen die das?
Für den Widerspruch gegen weitere Kontakte schreibt die Neufassung keine besondere Form vor. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dennoch eine nachweisbare Nachricht, etwa über das geschützte Onlinepostfach Ihrer Krankenkasse. Für Kontakte ab dem 1. Januar 2027 können Sie zum Beispiel schreiben:
Hiermit widerspreche ich weiteren Kontaktaufnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 2 SGB V. Bitte vermerken Sie meinen Widerspruch und bestätigen Sie mir den Eingang. Soweit Sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend Kontakt aufnehmen müssen, bitte ich um eine schriftliche Erläuterung des Anlasses und der konkret erforderlichen Mitwirkung.
Ergänzen Sie Ihren Namen, Ihre Versichertennummer und das Datum. Bewahren Sie die Nachricht und den Übermittlungsnachweis auf. Notieren Sie bei weiteren Anrufen, wann diese erfolgten, wer anrief und welchen Anlass die Person nannte.
Welche Mitwirkung trotzdem erforderlich bleibt
Nach § 60 SGB I müssen Sie Tatsachen angeben, die für Ihren Leistungsanspruch erheblich sind, relevante Änderungen unverzüglich mitteilen und erforderliche Nachweise auf Verlangen vorlegen. Ein Widerspruch gegen Beratung beseitigt diese Pflichten nicht. Eine konkrete Aufforderung sollten Sie deshalb auf Inhalt, Rechtsgrundlage und Frist prüfen.
Typische Konflikte rund um Fragebögen und Auskunftsverlangen behandelt der Beitrag Krankengeld: Wer diese Druckmittel der Kasse kennt, kann sich wehren.
Auch Mitwirkung hat Grenzen. § 65 SGB I schützt unter anderem vor unverhältnismäßigen oder aus wichtigem Grund unzumutbaren Anforderungen. Verlangt die Kasse etwas, das Sie krankheitsbedingt nicht leisten können, erklären Sie das rechtzeitig und bitten Sie um eine geeignete Alternative.
Beratung ablehnen ist kein Grund für einen Zahlungsstopp
Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist keine fehlende Mitwirkung. Will die Krankenkasse wegen einer tatsächlich verletzten Mitwirkungspflicht Leistungen versagen oder entziehen, muss sie die Voraussetzungen des § 66 SGB I beachten.
Dazu gehören ein vorheriger schriftlicher Hinweis auf diese Folge und eine angemessene Frist zur Mitwirkung.
Droht jemand am Telefon mit dem Ende des Krankengeldes, fragen Sie deshalb konkret: Welche gesetzliche Pflicht soll ich verletzt haben? Bitten Sie um die Anforderung und deren Begründung in schriftlicher Form.
Welche Bedeutung eine erfolgreiche Anfechtung für ausstehende Zahlungen hat, erklärt der Beitrag Rückwirkend Krankengeld: Falsche Einstellungen müssen korrigiert werden.
FAQ: Kassenanrufe und Widerspruch ab 2027
Muss ich bei einem überraschenden Anruf sofort Auskunft geben?
Die neue Kontaktbefugnis begründet keine pauschale Pflicht, spontan ein Beratungsgespräch zu führen. Bitten Sie bei unklaren Fragen um eine schriftliche Erläuterung und prüfen Sie anschließend, ob eine konkrete Mitwirkungspflicht besteht.
Gilt mein Widerspruch auch gegen notwendige Schreiben der Kasse?
Er verhindert keine Kontakte, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich sind. Lesen Sie Schreiben daher weiterhin und beachten Sie berechtigte Anforderungen und Fristen.
Kann ich trotz Widerspruch später selbst Unterstützung anfordern?
Ja. Der Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung bleibt bestehen. Teilen Sie der Kasse dann konkret mit, welche Unterstützung und welche Form des Kontakts Sie wünschen.
Quellen
Bundesgesetzblatt: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 2
Bundesrat: Drucksache 411/26, Gesetzesbeschluss vom 10. Juli 2026
Gesetze im Internet: § 44 SGB V, bisherige Fassung zur Beratung und Einwilligung; § 60 SGB I; § 65 SGB I; § 66 SGB I




