Eine Gebühr wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die Bank sie einfach abbucht. Hinter unscheinbaren Buchungstexten können Entgelte stecken, für die eine wirksame Vereinbarung fehlt oder die das Geldinstitut überhaupt nicht verlangen darf.
Gerade bei einer kleinen Rente oder knapp bemessenen Sozialleistungen fehlen diese Beträge an anderer Stelle. Wer seine Kontoauszüge prüft, kann deshalb nicht nur künftige Kosten vermeiden, sondern unter Umständen auch bereits abgebuchtes Geld zurückfordern.
Das Preisverzeichnis ist kein Freibrief
Banken dürfen für ihre Leistungen grundsätzlich Geld verlangen, etwa für die Kontoführung oder eine vereinbarte Zahlungskarte. Ein Girokonto muss deshalb nicht kostenlos sein.
Allerdings braucht die Bank eine wirksame Grundlage für ihre Forderung. Für gesetzliche Nebenpflichten erlaubt § 675f Absatz 5 BGB ein zusätzliches Entgelt nur, wenn das Gesetz dies zulässt und die Zahlung vereinbart wurde.
Der bloße Hinweis auf das Preis- und Leistungsverzeichnis beantwortet somit noch nicht die Frage, ob eine konkrete Abbuchung zulässig ist. Auch eine dort aufgeführte Klausel kann unwirksam sein.
Schweigen macht eine Preiserhöhung nicht wirksam
Lange behandelten Banken fehlenden Widerspruch so, als hätten Kunden neuen Bedingungen zugestimmt. Der Bundesgerichtshof erklärte entsprechend weitreichende AGB-Klauseln für unwirksam, Aktenzeichen XI ZR 26/20.
Auch wer das Konto weiter benutzt, akzeptiert damit nicht automatisch höhere Gebühren. Das bestätigte der BGH mit Urteil vom 19. November 2024, XI ZR 139/23.
Entscheidend ist deshalb, welche Preise wirksam vereinbart wurden und ob später tatsächlich eine Vertragsänderung zustande kam. Liegt eine wirksame Zustimmung vor, lässt sich die Erhöhung nicht allein mit dem Hinweis auf diese Urteile zurückfordern.
Bei aktuellen Gebührenerhöhungen der Sparkassen lohnt sich deshalb der Vergleich zwischen bisherigem Vertrag, Änderungsangebot und abgerechneten Beträgen. Teuer und rechtswidrig sind zwei unterschiedliche Dinge.
Pfändungsschutz darf keinen Gebührenaufschlag auslösen
Wird ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, darf die Bank weder für die Umwandlung kassieren noch allein wegen des Pfändungsschutzes die Kontoführungsgebühr erhöhen. Nach § 850k Absatz 2 ZPO bleibt das sonstige Vertragsverhältnis bestehen.
Das P-Konto wird dadurch allerdings nicht insgesamt kostenlos: Eine bereits wirksam vereinbarte Kontoführungsgebühr kann weiter anfallen. Unzulässig ist der zusätzliche Preis für die Schutzfunktion, wie auch der Beitrag zu höheren Gebühren beim P-Konto erläutert.
Auch für die Bearbeitung einer Kontopfändung und deren laufende Überprüfung darf die Bank keine eigenen Bearbeitungsentgelte verlangen. Solche Arbeiten gehören zu ihren gesetzlichen Verpflichtungen und sind keine zusätzlich verkaufte Dienstleistung.
Bei Kontoauszügen kommt es auf den Anlass an
Die vorgeschriebenen Informationen über Kontobuchungen muss die Bank grundsätzlich kostenlos bereitstellen, mindestens einmal monatlich in einer aufbewahrbaren Form. Daraus folgt aber kein Anspruch auf jede gewünschte Ausfertigung und jeden zusätzlichen Versandweg ohne Kosten.
Wer bereits bereitgestellte Auszüge erneut anfordert oder eine zusätzliche Übermittlung wünscht, muss unter Umständen zahlen. Nach § 675d Absatz 4 BGB muss ein solches vereinbartes Entgelt angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten orientieren.
Eine pauschale Aussage wie „Kontoauszüge müssen immer kostenlos sein“ führt deshalb in die Irre. Zu prüfen ist, ob die Bank ihre Informationspflicht erfüllt oder einen tatsächlich gewünschten Zusatzservice abrechnet.
Rücklastschriften sind nicht automatisch gebührenfrei
Reicht das Guthaben für eine Lastschrift nicht aus und lehnt die Bank die Ausführung berechtigt ab, kann dafür ein vereinbartes Entgelt zulässig sein. § 675o BGB erlaubt eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich.
Die Bank darf den Betrag aber nicht beliebig festsetzen: Auch hier verlangt § 675f Absatz 5 BGB eine angemessene, an den tatsächlichen Kosten ausgerichtete Berechnung. Eine hohe Pauschale lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass sie im Preisverzeichnis steht.
Für eigene Buchungsfehler darf die Bank nicht zusätzlich kassieren
Hat die Bank einen Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt und muss sie den Fehler berichtigen, darf sie ihre gesetzliche Pflicht nicht als kostenpflichtigen Zusatzauftrag behandeln. § 675y BGB regelt zudem die Erstattung von Entgelten und Zinsen, die im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung berechnet wurden.
Anders kann es aussehen, wenn der Kunde selbst eine falsche IBAN angegeben hat. Für bestimmte Bemühungen, das Geld zurückzuholen, kann die Bank dann ein vertraglich vereinbartes Entgelt verlangen.
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Die Kündigung des Girokontos kostet keine Abschiedsgebühr
Für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags darf die Bank kein Entgelt vereinbaren. Das steht ausdrücklich in § 675h Absatz 4 BGB.
Regelmäßig erhobene Gebühren fallen nur anteilig bis zum Vertragsende an; vorausbezahlte Beträge für die Zeit danach sind anteilig zu erstatten. Bereits entstandene berechtigte Forderungen verschwinden durch die Kündigung dagegen nicht.
Diese Buchungen verdienen einen zweiten Blick
| Gebühr auf dem Kontoauszug | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Erhöhte Kontoführungsgebühr | Eine wirksame Vertragsgrundlage ist erforderlich; bloßes Schweigen oder die weitere Kontonutzung genügen nicht automatisch. |
| Aufschlag wegen eines P-Kontos | Allein die Umwandlung zum Pfändungsschutzkonto rechtfertigt keine höheren Kontogebühren. |
| Bearbeitung einer Kontopfändung | Ein gesondertes Entgelt für diese gesetzliche Pflicht ist unzulässig. |
| Ersatzkontoauszug | Ein vereinbartes Entgelt kann zulässig sein, muss aber angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein. |
| Berechtigt abgelehnte Lastschrift | Ein vereinbartes, angemessenes und kostenorientiertes Entgelt ist möglich. |
| Kündigung des Girokontos | Für die Kündigung selbst darf kein Entgelt verlangt werden. |
Wie Betroffene ihr Geld zurückfordern können
Für eine Prüfung sollten Kontoinhaber die betreffenden Auszüge, den Vertrag und Mitteilungen über Preisänderungen zusammenstellen. Hilfreich ist außerdem die Entgeltaufstellung, die die Bank nach § 10 Zahlungskontengesetz mindestens jährlich und bei Vertragsende kostenlos bereitstellen muss.
Eine Rückforderung sollte die beanstandeten Buchungen mit Datum, Betrag und Begründung benennen. Bei einer unwirksamen Erhöhung geht es regelmäßig um den Aufschlag gegenüber dem wirksam vereinbarten Preis, nicht automatisch um sämtliche Kontogebühren.
Wer Geld ohne rechtlichen Grund erhalten hat, muss es nach § 812 BGB grundsätzlich herausgeben. Betroffene können die Bank schriftlich zur Erstattung auffordern und beispielsweise eine Frist von 14 Tagen setzen.
Warum Abwarten Geld kosten kann
Rückzahlungsansprüche unterliegen grundsätzlich der dreijährigen Verjährung. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt oder grob fahrlässig fehlt.
Der BGH hat mit Urteil vom 3. Juni 2025, XI ZR 45/24 klargestellt, dass dafür keine Kenntnis der rechtlichen Unwirksamkeit erforderlich ist. Bei den dort geprüften Sparkassenkonten war für die Anspruchsentstehung die Genehmigung des Rechnungsabschlusses entscheidend, nicht bereits die einzelne Abbuchung.
Sind Anspruch und erforderliche Kenntnis bereits 2023 entstanden, kann daher mit Ablauf des 31. Dezember 2026 Verjährung eintreten. Ob Besonderheiten oder eine Hemmung vorliegen, muss anhand des konkreten Falls geprüft werden.
Eine einfache Zahlungsaufforderung stoppt die Verjährung für sich genommen nicht. Bei drohendem Fristablauf kommen etwa ein ordnungsgemäß eingeleitetes Verfahren bei einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle, ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage in Betracht.
Sechs Fragen und Antworten zu Bankgebühren
Sind Kontoführungsgebühren grundsätzlich verboten?
Nein, Banken dürfen für die Kontoführung einen wirksam vereinbarten Preis verlangen. Beanstandet werden können beispielsweise Entgelte ohne Vertragsgrundlage oder unzulässige Zusatzgebühren.
Habe ich einer Erhöhung zugestimmt, weil ich weiter überwiesen habe?
Die gewöhnliche weitere Nutzung des Kontos allein gilt nicht als Zustimmung zu neuen Preisen. Ob auf anderem Weg eine wirksame Vereinbarung zustande gekommen ist, muss gesondert geprüft werden.
Darf mein Konto wegen des Pfändungsschutzes teurer werden?
Allein wegen der Umwandlung in ein P-Konto darf die Bank die Kontogebühren nicht erhöhen. Eine zuvor wirksam vereinbarte Kontoführungsgebühr bleibt jedoch grundsätzlich bestehen.
Muss die Bank alte Kontoauszüge kostenlos nachliefern?
Nicht in jedem Fall: Waren die Auszüge bereits ordnungsgemäß bereitgestellt, kann die Bank für zusätzliche Exemplare ein vereinbartes Entgelt verlangen. Dieses muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein.
Bekomme ich unzulässige Gebühren automatisch zurück?
Auf eine automatische Erstattung sollten sich Betroffene nicht verlassen. Sinnvoll ist eine schriftliche Rückforderung, die den Betrag und die beanstandeten Buchungen nachvollziehbar bezeichnet.
Reicht ein Brief kurz vor Jahresende, um die Verjährung zu verhindern?
Nein, die bloße Aufforderung zur Rückzahlung hemmt die Verjährung nicht. Wer eine Frist sichern muss, sollte rechtzeitig eine dafür geeignete Maßnahme prüfen lassen.
Beispiel aus der Praxis: 96 Euro Aufschlag für den Pfändungsschutz
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Eine Rentnerin zahlt für ihr Girokonto vereinbarungsgemäß fünf Euro im Monat. Nach der Umwandlung in ein P-Konto berechnet die Bank allein wegen des Pfändungsschutzes neun Euro.
Über 24 Monate summiert sich der zusätzliche Betrag auf 96 Euro. Diesen Aufschlag kann die Rentnerin grundsätzlich zurückfordern, während die ursprünglich vereinbarten fünf Euro monatlich bestehen bleiben.
Sie dokumentiert die Abbuchungen und verlangt die Erstattung sowie eine Abrechnung ohne den unzulässigen Zuschlag. Gerade bei einem knappen Budget sind vier Euro im Monat kein belangloser Buchungsposten.




