Von GdB 60 auf unter 20: Nach einer Brustkrebserkrankung sollte eine Frau ihren Schwerbehindertenstatus verlieren. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau beanstandete die Anhörung und stoppte die Herabsetzung. Der Fall zeigt, warum Sie nicht nur die medizinische Bewertung prüfen sollten, wenn die Behörde Ihnen einen niedrigeren Grad der Behinderung zuspricht als zuvor..
Behörde scheitert an unklarer Anhörung
Nach dem Bericht des beteiligten DGB‑Rechtsschutzes hatte die Frau seit 2015 einen GdB von 60. Bei einer späteren Überprüfung nahm die Behörde an, die Heilungsbewährung sei abgeschlossen und lediglich ein Teilverlust der rechten Brust verblieben. Sie hob die bisherige Feststellung auf.
Das Sozialgericht erklärte den Herabsetzungsbescheid für rechtswidrig. In der Anhörung hatte das Amt pauschal auf Befundberichte behandelnder Ärzte verwiesen, ohne die Unterlagen und Ärzte konkret zu benennen. Damit blieb unklar, welche medizinischen Feststellungen die Entscheidung tragen sollten. Auch die Möglichkeit einer späteren Akteneinsicht ersetzte die Anhörung nicht.
Laut DGB-Bericht blieb es deshalb bei GdB 60 (Gerichtsbescheid vom 28. November 2025 – S 28 SB 76/23, derzeit nicht im Volltext veröffentlicht).
Welche Informationen muss das Amt mitteilen?
§ 24 SGB X verpflichtet Behörden grundsätzlich dazu, Betroffene vor einem Eingriff in ihre Rechte anzuhören. Sie müssen Gelegenheit erhalten, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
Ein Schreiben, das lediglich das geplante Ergebnis ankündigt, erfüllt diesen Zweck nicht.
Bei einer beabsichtigten GdB-Herabsetzung müssen Sie nachvollziehen können, welche Veränderungen das Amt annimmt. Stützt es sich auf eine Heilungsbewährung, muss diese Annahme erkennbar sein. Ebenso muss deutlich werden, welche Einschränkungen es seiner Bewertung zugrunde legt. Nur dann können Sie auf fehlende Befunde, unzutreffende Annahmen oder übersehene Beschwerden eingehen.
Entscheidend ist die verständliche Mitteilung der maßgeblichen Tatsachen. Eine Anhörung muss Ihnen ermöglichen, gezielt zu widersprechen, bevor die Behörde entscheidet.
Der bloße Hinweis, das Amt habe ärztliche Unterlagen ausgewertet, sagt Ihnen nicht, was in welchen Unterlagen stand.
Warum der GdB nach Krebs sinken kann
Die Heilungsbewährung ist ein Zeitraum nach der Behandlung, in dem der weitere Krankheitsverlauf abgewartet wird. Bei bösartigen Tumorerkrankungen sehen die versorgungsmedizinischen Grundsätze dafür besondere GdB-Bewertungen vor.
Nach Ablauf einer erfolgreichen Heilungsbewährung kann eine niedrigere Bewertung rechtmäßig sein.
Für die weitere Bewertung kommt es auf die verbleibenden Beeinträchtigungen an. Außergewöhnliche Behandlungsfolgen und eigenständig zu bewertende weitere Erkrankungen können weiterhin ins Gewicht fallen.
Eine Herabsetzung nach § 48 SGB X setzt eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen voraus, auf denen die frühere Feststellung beruhte.
So reagieren Sie auf eine unklare Anhörung
Fordern Sie das Amt innerhalb der gesetzten Antwortfrist auf, die medizinischen Tatsachen und Befunde konkret mitzuteilen. Benennen Sie zugleich, welche Beschwerden fortbestehen und welche aktuellen ärztlichen Unterlagen das Amt aus Ihrer Sicht berücksichtigen sollte.
Reicht die Zeit zur Beschaffung der Befunde nicht aus, bitten Sie rechtzeitig um eine Fristverlängerung. Eine nachvollziehbare Darstellung Ihrer tatsächlichen Einschränkungen bleibt wichtig, falls die Behörde die Anhörung nachbessert und anschließend erneut entscheidet.
Ein Anhörungsfehler schützt nicht dauerhaft
§ 41 SGB X erlaubt es, eine erforderliche Anhörung nachzuholen. Auch eine erfolgreiche Klage gegen einen konkreten Bescheid bedeutet keinen Anspruch auf den bisherigen GdB.
Die Behörde kann später eine Herabsetzung vornehmen, wenn sie dann die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und das Verfahren ordnungsgemäß durchführt.
Bescheid erhalten: Widerspruchsfrist beachten
Eine Stellungnahme zur Anhörung und ein Widerspruch gegen den späteren Bescheid sind unterschiedliche Schritte. Erlässt das Amt trotz Ihrer Einwände einen Herabsetzungsbescheid, müssen Sie gegen diesen gesondert vorgehen. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist im Inland grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe.
Zur Fristwahrung können Sie zunächst schriftlich Widerspruch einlegen, den angegriffenen Bescheid eindeutig bezeichnen und die Begründung nachreichen. Sorgen Sie dafür, dass der Widerspruch rechtzeitig bei der Behörde eingeht. Warten Sie nicht auf ärztliche Unterlagen, wenn dadurch die Frist verstreichen könnte.
FAQ: GdB-Herabsetzung nach Krebs
Muss das Amt vor jeder Herabsetzung anhören?
Grundsätzlich muss es Ihnen vor einem belastenden Bescheid Gelegenheit geben, zu den maßgeblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. § 24 SGB X kennt allerdings gesetzliche Ausnahmen.
Reicht der Verweis auf ärztliche Befundberichte?
Eine pauschale Bezugnahme genügt nicht, wenn dadurch die entscheidungserheblichen medizinischen Tatsachen unklar bleiben. Genau diesen Mangel beanstandete das Gericht im geschilderten Fall.
Bleibt GdB 60 nach einem gewonnenen Verfahren für immer bestehen?
Nein. Ein Erfolg wegen eines Verfahrensfehlers verhindert nicht jede spätere Herabsetzung; die Behörde muss dafür aber die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Quellen
DGB Rechtsschutz: „Behinderung darf nicht einfach herabgestuft werden“, Bericht zum SG Dessau-Roßlau, Gerichtsbescheid vom 28.11.2025 – S 28 SB 76/23
Gesetze im Internet: § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter
Gesetze im Internet: § 41 SGB X – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Gesetze im Internet: § 48 SGB X – Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage – Heilungsbewährung und Bewertung von Krankheitsfolgen
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