Wer längere Zeit arbeitsunfähig ist oder Krankengeld erhält, bekommt nicht selten Anrufe von der Krankenkasse. Gefragt wird nach dem Gesundheitszustand, der Behandlung, einem möglichen Arbeitsbeginn oder einer geplanten Wiedereingliederung.
Versicherte müssen dabei nicht spontan über Diagnosen, Medikamente oder Beschwerden sprechen. Eine Mitwirkung kann zwar erforderlich sein, doch daraus folgt keine allgemeine Pflicht, medizinische Fragen am Telefon zu beantworten.
Ein Anruf ist nicht automatisch unzulässig
Eine Krankenkasse darf ihre Versicherten grundsätzlich kontaktieren. Entscheidend ist allerdings, aus welchem Grund sie anruft, welche Angaben sie verlangt und auf welche Rechtsgrundlage sie sich dabei stützt.
Geht es lediglich um organisatorische Fragen, etwa eine fehlende Bescheinigung, einen Krankenhausaufenthalt oder die tatsächliche Wiederaufnahme der Arbeit, kann eine Nachfrage zulässig sein. Auch dann dürfen Versicherte verlangen, dass ihnen das Anliegen schriftlich mitgeteilt wird.
Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte der Krankenkasse ausführlich nach der Diagnose, den Symptomen, der Medikation oder den Inhalten einer Psychotherapie fragen. Solche Angaben sind besonders geschützte Gesundheitsdaten und dürfen nicht vorsorglich oder aus bloßem Interesse erhoben werden.
Bis Ende 2026 ist für die Krankengeldberatung eine Einwilligung nötig
Nach der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung des § 44 Absatz 4 SGB V setzt eine individuelle Beratung und Hilfestellung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich eine vorherige schriftliche oder elektronische Information voraus. Auch die Einwilligung der versicherten Person muss schriftlich oder elektronisch vorliegen.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat klargestellt, dass eine telefonische Kontaktaufnahme ohne eine solche Einwilligung allenfalls dazu dienen kann, eine schriftliche Information anzukündigen. Ein weitergehendes Beratungsgespräch darf erst nach der erforderlichen Einwilligung stattfinden.
Die Teilnahme an dieser Beratung ist freiwillig. Eine verweigerte oder widerrufene Einwilligung darf deshalb nicht dazu führen, dass das Krankengeld gekürzt, eingestellt oder anderweitig infrage gestellt wird. Das ergibt sich aus den Hinweisen des Bundesamtes für Soziale Sicherung zum Krankengeldfallmanagement.
Ab 2027 dürfen Krankenkassen von sich aus anrufen
Zum 1. Januar 2027 ändert sich § 44 Absatz 4 SGB V. Das bereits verkündete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erlaubt Krankenkassen dann, Menschen bei bevorstehendem oder laufendem Krankengeldbezug schriftlich, elektronisch oder telefonisch zu kontaktieren.
Der Kontakt darf der Beratung, der Prüfung von Leistungsansprüchen sowie der Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen. Eine vorherige Einwilligung ist hierfür ab 2027 nicht mehr erforderlich.
Beim ersten Kontakt muss die Krankenkasse jedoch auf das Recht hinweisen, weiteren Kontaktaufnahmen zu widersprechen. Nach einem solchen Widerspruch sind weitere Kontakte grundsätzlich unzulässig, soweit sie nicht zwingend zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung benötigt werden. Die Änderung und ihr Inkrafttreten ergeben sich aus dem veröffentlichten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Über die neuen Regeln informiert auch der Beitrag „Krankenkassen dürfen ab 2027 ungefragt anrufen“.
Das neue Kontaktrecht ist kein Freibrief für Gesundheitsfragen
Auch ab 2027 darf eine Krankenkasse nicht unbegrenzt nach Erkrankungen, Therapieinhalten oder privaten Lebensumständen fragen. Jede Datenerhebung muss für eine gesetzliche Aufgabe erforderlich und auf den jeweiligen Zweck beschränkt sein.
§ 284 SGB V erlaubt die Verarbeitung von Sozialdaten unter anderem zur Prüfung der Leistungspflicht und zur Beteiligung des Medizinischen Dienstes. Die Vorschrift gestattet jedoch keine umfassende telefonische Erforschung der Krankengeschichte.
Die Beschäftigten einer Krankenkasse entscheiden über den Leistungsanspruch, sind aber keine medizinischen Gutachter. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder ist eine fachliche Bewertung erforderlich, sieht § 275 SGB V grundsätzlich die Einschaltung des Medizinischen Dienstes vor.
Welche Fragen die Krankenkasse stellen darf
Für die Entscheidung, ob der Medizinische Dienst eingeschaltet werden muss, soll die Krankenkasse zunächst bereits rechtmäßig gespeicherte Daten verwenden. Reichen diese nicht aus, begrenzt § 275 Absatz 1b SGB V die direkte Befragung der versicherten Person auf wenige Angaben.
Die Krankenkasse darf in dem erforderlichen Umfang fragen, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und wann sie voraussichtlich erfolgen könnte. Außerdem kann sie nach konkret bevorstehenden diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen fragen, die einer Rückkehr an den Arbeitsplatz entgegenstehen.
Diese Angaben sind grundsätzlich schriftlich oder elektronisch zu erheben. Eine telefonische Befragung ist nur zulässig, wenn die versicherte Person zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat.
Jede solche telefonische Datenerhebung muss protokolliert werden. Die Krankenkasse muss außerdem auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung hinweisen. Die genaue Begrenzung enthält § 275 SGB V.
Diagnose und Behandlungsdetails müssen nicht am Telefon offengelegt werden
Fragen wie „Was haben Sie genau?“, „Welche Medikamente nehmen Sie?“ oder „Was besprechen Sie in der Therapie?“ gehen regelmäßig über die für eine organisatorische Leistungsprüfung benötigten Angaben hinaus. Versicherte können die Beantwortung solcher Fragen am Telefon ablehnen.
Das gilt ebenso für spontane Selbsteinschätzungen wie „Es geht schon viel besser“ oder „Vielleicht könnte ich nächste Woche wieder arbeiten“. Solche Aussagen können verkürzt dokumentiert und später als Hinweis auf eine angeblich wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit verstanden werden.
Wer ausführlich wissen möchte, wie sich solche Gespräche auswirken können, findet weitere Hinweise im Beitrag „Krankenkasse ruft an: Vorsicht vor dieser Krankengeld-Fangfrage“.
Was am Telefon beantwortet werden kann
| Frage der Krankenkasse | Rechtliche Einschätzung | Sinnvolle Reaktion |
|---|---|---|
| Ist die Arbeit bereits wieder aufgenommen worden? | Kann für den Krankengeldanspruch erheblich sein | Tatsache wahrheitsgemäß mitteilen oder schriftlich bestätigen |
| Liegt weiterhin eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vor? | Kann für die Leistungsprüfung erforderlich sein | Auf die ärztliche Feststellung und die übermittelte AU verweisen |
| Wann können Sie voraussichtlich wieder arbeiten? | Nur begrenzt erhebbar; eine ärztliche Prognose kann fehlen | Keine eigene Vermutung äußern und gegebenenfalls eine schriftliche Anfrage verlangen |
| Welche Diagnose haben Sie? | Für ein spontanes Telefonat regelmäßig nicht erforderlich | Medizinische Angaben ablehnen und auf den Medizinischen Dienst verweisen |
| Welche Medikamente nehmen Sie? | Regelmäßig keine erforderliche Verwaltungsangabe | Nicht telefonisch beantworten |
| Was wird in Ihrer Psychotherapie besprochen? | Besonders sensibler und regelmäßig unzulässiger Gesprächsinhalt | Antwort verweigern |
| Welche Behandlung steht unmittelbar bevor? | Kann in begrenztem Umfang für die MD-Prüfung relevant sein | Nur nach schriftlicher Konkretisierung und auf sicherem Weg antworten |
Schriftliche Mitwirkung darf nicht ignoriert werden
Die Ablehnung eines Telefonats bedeutet nicht, dass sämtliche Anfragen der Krankenkasse unbeachtet bleiben dürfen. Nach § 60 SGB I müssen Leistungsberechtigte Tatsachen angeben, die für die beantragte oder bezogene Sozialleistung erheblich sind.
Dazu können Angaben über eine tatsächliche Arbeitsaufnahme, einen Arbeitgeberwechsel, eine Reha, einen Krankenhausaufenthalt oder den Bezug anderer Entgeltersatzleistungen gehören. Auch benötigte Nachweise müssen unter Umständen vorgelegt werden.
Fordert die Krankenkasse schriftlich zur Mitwirkung auf, sollte geprüft werden, was genau verlangt wird, weshalb die Information benötigt wird und welche Frist gilt. Eine berechtigte Aufforderung vollständig zu ignorieren, kann nach einer schriftlichen Belehrung und unter weiteren Voraussetzungen leistungsrechtliche Folgen haben.
Eine Pflicht, erhebliche Tatsachen mitzuteilen, ist dennoch nicht mit einer Pflicht zu einem unangekündigten Telefongespräch gleichzusetzen. Versicherte dürfen auf einer schriftlichen und überprüfbaren Kommunikation bestehen.
Medizinische Unterlagen gehören zum Medizinischen Dienst
Soll die Arbeitsunfähigkeit medizinisch überprüft werden, ist der Medizinische Dienst die dafür vorgesehene Stelle. Nach § 276 Absatz 2 SGB V müssen Ärzte und andere Leistungserbringer angeforderte medizinische Daten grundsätzlich unmittelbar an den Medizinischen Dienst übermitteln, wenn diese für eine Begutachtung benötigt werden.
Ausführliche Befundberichte, Therapieunterlagen und Arztbriefe sollten deshalb nicht ohne nähere Prüfung an die allgemeine Poststelle oder die Leistungsabteilung der Krankenkasse geschickt werden. Versicherte können nach der Anschrift des zuständigen Medizinischen Dienstes und nach dem Aktenzeichen der Begutachtung fragen.
Wer selbst Unterlagen übersendet, sollte Kopien verwenden und den Begutachtungszweck eindeutig angeben. Bei einer postalischen Übermittlung kann ein verschlossener Umschlag mit dem Hinweis „Nur für den Medizinischen Dienst – medizinische Unterlagen“ zusätzlichen Schutz bieten.
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Die gesetzliche Übermittlung unmittelbar an den Medizinischen Dienst wird in § 276 SGB V geregelt. Kommt es später zu einem negativen Gutachten, erklärt der Beitrag „Krankengeld weg wegen MD-Gutachten: So wehren Sie sich richtig“ die möglichen Gegenmaßnahmen.
Schweigepflichtentbindungen genau prüfen
Manche Krankenkassen versenden weit formulierte Schweigepflichtentbindungen. Diese erfassen mitunter zahlreiche Arztpraxen, Kliniken und Therapieeinrichtungen, ohne die benötigten Unterlagen oder den Zeitraum genau zu bezeichnen.
Versicherte sollten prüfen, für welchen Zweck die Erklärung benötigt wird, welche Personen Auskünfte erteilen dürfen und wie lange sie gelten soll. Eine pauschale Freigabe der gesamten Krankengeschichte ist nicht automatisch erforderlich.
Sinnvoller kann eine auf einen bestimmten Arzt, einen begrenzten Zeitraum, eine konkrete Fragestellung und den Medizinischen Dienst beschränkte Erklärung sein. Bereits erteilte freiwillige Einwilligungen können grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
So lässt sich ein Telefonat sicher beenden
Versicherte müssen sich nicht auf eine Diskussion einlassen. Eine kurze Erklärung genügt: „Zu medizinischen Fragen mache ich am Telefon keine Angaben. Bitte senden Sie mir Ihr Anliegen, die Rechtsgrundlage und die benötigten Informationen schriftlich zu.“
Der Name des Anrufenden, Datum, Uhrzeit und Gesprächsanlass sollten notiert werden. Es empfiehlt sich außerdem festzuhalten, welche Fragen gestellt und welche Antworten gegeben wurden.
Eine heimliche Tonaufnahme ist dagegen keine geeignete Form der Dokumentation und kann strafbar sein. Ein schriftliches Gedächtnisprotokoll ist der sicherere Weg.
Weitere praktische Hinweise enthält der Beitrag „Krankengeld: Richtig reagieren, wenn die Kasse anruft“.
Versicherte können gespeicherte Gesprächsvermerke anfordern
Nach Artikel 15 DSGVO können Versicherte Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Dazu gehören grundsätzlich auch Gesprächsnotizen und Vermerke aus Telefonaten, soweit sie personenbezogene Angaben enthalten.
Sind Aussagen falsch, unvollständig oder missverständlich wiedergegeben worden, kann eine Berichtigung verlangt oder zumindest eine schriftliche Gegendarstellung zur Akte gereicht werden. Das ist besonders wichtig, wenn aus einer höflichen Aussage wie „Heute ist es etwas besser“ eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit abgeleitet wurde.
Das Auskunftsersuchen sollte sich ausdrücklich auf Telefonvermerke, interne Gesprächsnotizen, dokumentierte Einwilligungen und gespeicherte Angaben zum Gesundheitszustand beziehen. Die Anfrage sollte nachweisbar eingereicht werden.
Was tun, wenn die Krankenkasse immer wieder anruft?
Bis Ende 2026 können Versicherte eine erteilte Einwilligung zur Krankengeldberatung schriftlich oder elektronisch widerrufen. Zugleich können sie mitteilen, dass künftig ausschließlich schriftlich kommuniziert werden soll.
Ab dem 1. Januar 2027 sollte ausdrücklich der weiteren Kontaktaufnahme nach § 44 Absatz 4 SGB V widersprochen werden. Notwendige Schreiben zur Bearbeitung des Krankengeldes bleiben trotzdem möglich.
Ignoriert die Krankenkasse den Widerruf oder den Widerspruch, kommt zunächst eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten der Kasse infrage. Je nach Krankenkasse kann anschließend das Bundesamt für Soziale Sicherung oder die zuständige Landesaufsicht eingeschaltet werden.
Praxisbeispiel: Nachfrage nach Depression und Medikamenten
Eine 46-jährige Verkäuferin erhält nach mehreren Wochen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Ein Mitarbeiter ihrer Krankenkasse ruft wiederholt an und fragt, welche Form der Depression diagnostiziert wurde, welche Medikamente sie einnimmt und wann sie voraussichtlich wieder voll belastbar sein wird.
Die Versicherte erklärt, dass sie keine medizinischen Angaben am Telefon machen werde, und bittet um eine schriftliche Anfrage mit Rechtsgrundlage. Gleichzeitig widerruft sie ihre Einwilligung zur telefonischen Beratung und verlangt Auskunft über bereits angelegte Gesprächsvermerke.
Wenig später erhält sie ein Schreiben über eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst. Ihre behandelnde Fachärztin übermittelt den aktuellen Befund unmittelbar an den Medizinischen Dienst, während die Krankenkasse nur die für die Leistungsbearbeitung benötigten Angaben erhält.
Häufige Fragen und Antworten
Muss ich einen Anruf der Krankenkasse annehmen?
Nein. Es besteht keine allgemeine Pflicht, telefonisch erreichbar zu sein oder ein unangekündigtes Gespräch zu führen.
Schriftliche und für den Krankengeldanspruch erhebliche Anfragen sollten jedoch nicht ignoriert werden. Sie können eine Mitwirkungspflicht auslösen, wenn die verlangten Angaben tatsächlich erforderlich sind.
Muss ich der Krankenkasse meine Diagnose nennen?
Eine ausführliche Diagnose muss nicht spontan am Telefon erläutert werden. Für eine medizinische Überprüfung ist grundsätzlich der Medizinische Dienst vorgesehen.
Die Krankenkasse kann allerdings bereits auf gesetzlichem Weg übermittelte Abrechnungs- und Diagnosedaten besitzen. Auch diese Daten dürfen nur im gesetzlich erlaubten Umfang verarbeitet werden.
Darf die Krankenkasse nach dem voraussichtlichen Arbeitsbeginn fragen?
Unter den engen Voraussetzungen des § 275 Absatz 1b SGB V darf sie fragen, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist. Eine telefonische Erhebung dieser Angaben setzt weiterhin eine vorherige schriftliche oder elektronische Einwilligung voraus.
Versicherte müssen keine eigene medizinische Prognose erfinden. Liegt keine verlässliche Einschätzung des behandelnden Arztes vor, darf dies entsprechend mitgeteilt werden.
Kann das Krankengeld wegen eines verweigerten Telefonats eingestellt werden?
Allein die Weigerung, medizinische Fragen am Telefon zu beantworten, rechtfertigt grundsätzlich keine Einstellung. Vor einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung sind konkrete gesetzliche Voraussetzungen und regelmäßig eine schriftliche Aufforderung mit Hinweis auf mögliche Folgen erforderlich.
Geht ein förmlicher Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes ein, sollte innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden.
Darf ich weitere Anrufe untersagen?
Bis zum 31. Dezember 2026 kann eine Einwilligung in die telefonische Beratung widerrufen werden. Ab dem 1. Januar 2027 besteht nach dem ersten Kontakt ein gesetzliches Widerspruchsrecht gegen weitere Kontaktaufnahmen nach § 44 Absatz 4 SGB V.
Kontakte, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich sind, können trotz eines Widerspruchs zulässig bleiben. Die Krankenkasse sollte dann die konkrete Rechtsgrundlage benennen.
Wohin sollen Arztberichte und Befunde geschickt werden?
Unterlagen, die für eine medizinische Begutachtung benötigt werden, sollen grundsätzlich unmittelbar an den Medizinischen Dienst gehen. Ärzte sind bei einer entsprechenden Anforderung nach § 276 Absatz 2 SGB V zur direkten Übermittlung verpflichtet.
Versicherte sollten vor dem Versand nach Aktenzeichen, Empfänger und sicherem Übermittlungsweg fragen. Ausführliche medizinische Unterlagen sollten nicht ungeprüft an die allgemeine Sachbearbeitung der Krankenkasse geschickt werden.




