Urlaub trotz Krankengeld

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Die Herbstferien stehen bevor, die Reise ist vielleicht längst gebucht – doch inzwischen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Damit ist der Urlaub nicht automatisch gestrichen. Wer ohne vorherige Zustimmung ins Ausland fährt, riskiert allerdings eine Zahlungslücke, die den Aufenthalt erheblich verteuern kann.

Arbeitsunfähigkeit bedeutet kein allgemeines Reiseverbot. Ob eine Reise gesundheitlich vertretbar ist und ob währenddessen Krankengeld fließt, sind jedoch zwei unterschiedliche Fragen. Ein ärztliches Okay allein sichert die Weiterzahlung im Ausland nicht ab.

Krankgeschrieben heißt nicht, zu Hause bleiben zu müssen

Wer seine berufliche Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht ausüben kann, muss deshalb nicht jede Freizeitaktivität einstellen. Auch eine Erholungsreise kann mit einer Arbeitsunfähigkeit vereinbar sein. Sie darf allerdings die Genesung nicht gefährden.

Deshalb gehört die konkrete Reiseplanung ins Gespräch mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Es kommt auf die Erkrankung, die Belastung durch die Anreise und die geplanten Aktivitäten an. Ein ruhiger Aufenthalt bei Angehörigen ist medizinisch anders zu bewerten als ein körperlich anstrengender Aktivurlaub.

Im Ausland kann der Krankengeldanspruch ruhen

Nach § 16 SGB V ruhen Leistungsansprüche grundsätzlich während eines Auslandsaufenthalts, soweit keine abweichenden Regelungen greifen. Für Krankengeld enthält Absatz 4 eine ausdrückliche Ausnahme: Der Anspruch ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung ihrer Krankenkasse im Ausland aufhalten.

Wer bereits Krankengeld erhält, sollte die Zustimmung deshalb vor der Abreise einholen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist ausdrücklich auf diese vorherige Klärung hin. Eine Buchungsbestätigung oder die bloße Mitteilung „Ich bin nächste Woche verreist“ ersetzt keine Zustimmung.

Bei EU-Reisen darf die Krankenkasse nicht beliebig Nein sagen

Die Zustimmung ist keine Gefälligkeit der Krankenkasse. Das Bundessozialgericht entschied am 4. Juni 2019, dass sie einem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Fortzahlung des Krankengeldes zustimmen muss, wenn keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und keine Hinweise auf Leistungsmissbrauch bestehen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen B 3 KR 23/18 R.

Hintergrund ist das europäische Recht zur Zahlung von Geldleistungen über Staatsgrenzen hinweg. Die Kasse darf einen Antrag deshalb nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, der Versicherte wolle während seiner Krankschreibung Urlaub machen. Gegen-Hartz hat die Entscheidung im Beitrag Anspruch auf Urlaub auch bei Krankengeld erläutert.

Das Urteil beseitigt aber nicht die Pflicht, die Reise vorher abzustimmen. Auch notwendige Untersuchungen und berechtigte Mitwirkungsanforderungen bleiben zu beachten. Wer bereits einen Termin beim Medizinischen Dienst hat, sollte einen Konflikt mit den Reisedaten vorab klären.

Diese Angaben helfen beim Antrag

Versicherte sollten der Krankenkasse frühzeitig das Reiseland, den Aufenthaltsort und den genauen Zeitraum nennen. Sinnvoll ist die ausdrückliche Bitte um Zustimmung zum Auslandsaufenthalt bei Weiterzahlung des Krankengeldes. So bleibt nicht offen, ob lediglich eine Reiseinformation eingegangen ist oder tatsächlich über den Leistungsbezug entschieden werden soll.

Eine ärztliche Stellungnahme kann erläutern, warum die geplante Reise mit der Erkrankung vereinbar ist und wie erforderliche Behandlungen gesichert bleiben. Ein zusätzliches Attest ist jedoch nicht pauschal für jeden Antrag vorgeschrieben: Die Techniker Krankenkasse erklärt beispielsweise, dass sie nur in bestimmten Fällen eine ärztliche Bescheinigung benötigt.

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Für die eigene Absicherung empfiehlt sich eine schriftliche Entscheidung, die den beantragten Reisezeitraum eindeutig erfasst. Bei einer telefonischen Zusage sollte eine schriftliche Bestätigung angefordert werden. Bleibt eine Antwort aus, sollten Versicherte nachfragen und nicht einfach von einer Genehmigung ausgehen.

Deutschland, EU oder anderes Reiseland: Die Unterschiede

Reiseziel Zustimmung der Krankenkasse Was zu beachten ist
Deutschland Für die Reise selbst nicht erforderlich. Genesung, weitere Krankschreibung und notwendige Termine müssen gesichert bleiben.
Anderer EU-Mitgliedstaat Vor der Abreise einholen. Die Kasse muss die europarechtlichen Vorgaben und das BSG-Urteil beachten.
Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz oder Vereinigtes Königreich Vorherige Abstimmung und Zustimmung einholen. Nach Angaben des Ersatzkassenverbandes kommt eine Fortzahlung grundsätzlich in Betracht.
Weitere Staaten Fortzahlung vorab ausdrücklich klären. Die Rechtslage hängt auch von möglichen Sozialversicherungsabkommen ab; das EU-Urteil ist nicht pauschal übertragbar.

Innerhalb Deutschlands ist keine Reisegenehmigung der Krankenkasse nötig. Versicherte sollten dennoch sicherstellen, dass sie wichtige Schreiben erhalten und auf berechtigte Anforderungen rechtzeitig reagieren können. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag Krankengeld: Urlaub während der Krankschreibung – das ist erlaubt.

Die Zustimmung ersetzt keine weitere Krankschreibung

Auch eine genehmigte Auslandsreise verlängert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch. Endet die Bescheinigung während des Aufenthalts, muss die weitere Feststellung rechtzeitig organisiert werden. Wer erst nach der Rückkehr daran denkt, riskiert vermeidbare Zahlungsausfälle.

Nach § 46 SGB V muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden; Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Für bestimmte Versicherte gibt es eine gesetzliche Auffangregelung, doch diese garantiert keine lückenlose Zahlung. Bei einer notwendigen Untersuchung im Ausland sollte vorab geklärt werden, welche Nachweise die Kasse benötigt und wie sie rechtzeitig übermittelt werden.

Ohne Zustimmung droht ein finanziell teurer Urlaub

Wer trotz fehlender Zustimmung abreist, riskiert, für die Zeit im Ausland kein Krankengeld zu erhalten. Schon zehn Tage ohne eine angenommene tägliche Auszahlung von 60 Euro bedeuten 600 Euro weniger auf dem Konto. Hotel und Anreise sind dann längst bezahlt, während das Geld für laufende Ausgaben fehlt.

Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid mit Begründung verlangen. Dagegen ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Gerade bei EU-Reisen lohnt die Prüfung, ob die Kasse die Vorgaben des Bundessozialgerichts berücksichtigt hat.

Ein eingelegter Widerspruch ersetzt die Zustimmung jedoch nicht. Steht die Abreise unmittelbar bevor, kann eine sozialrechtliche Beratung klären, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommt. Auf eine spätere Nachzahlung sollten Versicherte ihre Reisekasse nicht aufbauen.

Beispiel aus der Praxis: Eine Woche Dänemark

Sabine erhält wegen einer orthopädischen Erkrankung Krankengeld und möchte in den Herbstferien sieben Tage in einem Ferienhaus in Dänemark verbringen. Ihre Ärztin hält den ruhigen Aufenthalt für vertretbar; notwendige Behandlungstermine werden nicht versäumt. Sabine teilt der Krankenkasse Reiseort und Zeitraum mit und beantragt die Zustimmung zur Weiterzahlung.

Vor der Abfahrt erhält sie die schriftliche Zusage und klärt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Aufenthalt ärztlich bescheinigt ist. Damit hat sie die entscheidenden Voraussetzungen für die Reise abgesichert. Wäre sie allein mit dem ärztlichen Okay losgefahren, hätte sie einen Streit über die Krankengeldzahlung riskiert.

Quellen: BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 3 KR 23/18 R; Bundesamt für Soziale Sicherung;  Techniker Krankenkasse; Verband der Ersatzkassen; § 84 SGG.