Kein neuer Geldeingang, trotzdem 22.419,42 Euro mehr Gewinn in den Augen der Wohngeldstelle: Das Auflösen einer Rücklage zum Reinvestieren floss einem Selbstständigen nicht zu. Trotzdem wurde sie beim Wohngeld angerechnet.
Sein Einwand, dass ihm dieses Geld nicht zur Verfügung stand, half dem Mann nicht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte seinen Antrag auf Berufung ab. Wie kam es dazu?
Grundstück verkauft, Rücklage später aufgelöst
Der Kläger hatte 2019 ein Grundstück veräußert und dabei eine Rücklage gebildet (nach § 6b Einkommensteuergesetz). Im Jahr 2022 löste er deren verbliebenen Betrag auf. Die 22.419,42 Euro flossen dadurch in sein Einkommens ein, laut Wohngeldrecht.
Er argumentierte, es habe weder einen neuen Verkauf noch einen neuen Geldzufluss gegeben. Das Verwaltungsgericht Cottbus stellte dem entgegen, dass der steuerrechtliche Gewinn entscheidend sei. Das OVG sah keine ausreichenden Gründe für ein Berufungsverfahren (Beschluss vom 5. August 2026 – OVG 6 N 65/26).
Was ist eine Reinvestitionsrücklage?
Eine solche Rücklage ist kein gewöhnliches Sparkonto. § 6b Einkommensteuergesetz ermöglicht, Gewinne aus dem Verkauf betrieblicher Anlagegüter steuerlich auf eine spätere Investition zu übertragen. Duch die Rücklage mindert sich zunächst der steuerliche Gewinn.
Löst der Betroffene die Rücklage auf, steigt der ausgewiesene Gewinn wieder, auch ohne neuen Kaufpreis im Jahr der Auflösung. Tatsächlicher Geldfluss und steuerliche Erfassung können dabei zeitlich auseinander liegen.
Beim Wohngeld zählt nicht nur der Kontostand
§ 14 Wohngeldgesetz knüpft die Einkommensermittlung an die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht. Bei betrieblichen Einkünften geht es dabei um den steuerrechtlichen Gewinn. Steuerfreie Einnahmen kommen hinzu; gesetzliche Abzüge können das Einkommen mindern.
Für Selbstständige bedeutet das: Umsatz, Kontoguthaben und Gewinn sind unterschiedliche Größen. Eine private Überweisung vom Geschäfts- auf das Privatkonto schafft zum Beispiel nicht zwingend zusätzliche Einkünfte neben dem bereits erfassten Gewinn.
Wie die Behörde bei schwankenden Geschäftszahlen rechnet, erläutert unser Beitrag zu Wohngeld bei unregelmäßigem Einkommen.
Warum der Verweis auf fehlendes Geld nicht genügte
Das Gericht grenzte die Berechnung des Wohngeldes ausdrücklich von Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld ab. Dort gelten für tatsächlich verfügbare Mittel andere Maßstäbe. Zugleich folgt aus dem Beschluss aber auch keine pauschale Erlaubnis, steuerlichen Gewinn ungeprüft anzurechnen. Es geht um den Einzelfall.
Der Kläger scheiterte an den konkreten Bedingungen der Auflösung und an seiner Begründung des Zulassungsantrags. Seine Argumente hielten die Richter für unzureichend.
Gewöhnliche Ersparnisse sind etwas anderes
Wer Geld vom eigenen Sparkonto auf das Girokonto überweist, löst damit keine Reinvestitionsrücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz auf. Eine solche Umbuchung verschiebt lediglich vorhandenes Vermögen und fügt kein neues hinzu.
Erträge daraus, etwa Zinsen, muss die Wohngeldstelle gesondert beurteilen.
Umgekehrt zählt nicht jede tatsächliche Zahlung automatisch als Wohngeldeinkommen. Welche Unterschiede zwischen anrechenbaren Einnahmen, geschützten Zahlungen und Abzügen bestehen, zeigt unser Überblick: Das darf beim Wohngeld nicht angerechnet werden.
Welche Punkte Sie im Bescheid prüfen sollten
Lassen Sie sich erstens bei einer steuerlichen Rücklagenauflösung erläutern, welchen Gewinn die Wohngeldstelle zugrunde legt und welchem Zeitraum sie ihn zuordnet. Gleichen Sie zweitens die Berechnung mit Ihrer Gewinnermittlung und den Unterlagen zur Rücklage ab.
Prüfen Sie auch, ob der Betrag der Auflösung bereits im ausgewiesenen Gewinn enthalten ist und die Behörde ihn versehentlich ein zweites Mal hinzugerechnet hat.
Für die zeitliche Einordnung gilt § 15 Wohngeldgesetz: Maßgeblich ist das Einkommen, das bei ihrem Antrag in der Zeit der Bewilligung zu erwarten ist. Vergangene Einkünfte können die Prognose stützen. Ein einmaliger Vorgang aus einem früheren Zeitraum rechtfertigt nicht ohne Weiteres, denselben Betrag auch für künftige Zeiträume erneut anzusetzen.
Kontrollieren Sie die gesetzlichen Abzüge und Freibeträge. Der steuerliche Gewinn und das Gesamteinkommen sind nicht unbedingt identisch. Wenn Sie einen Fehler erkennen, beachten Sie den Rechtsbehelf und die Frist in Ihrem Bescheid und begründen Sie konkret, welche Position oder zeitliche Zuordnung Sie beanstanden.
FAQ: Wohngeld und steuerliche Rücklagen
Kann Einkommen zählen, obwohl kein Geld eingeht?
Ja. Bei betrieblichen Einkünften kann eine steuerliche Gewinnerhöhung für das Wohngeld relevant sein. Kontoauszüge allein bilden die maßgeblichen Einkünfte deshalb nicht immer vollständig ab.
Betrifft das auch mein normales Sparguthaben?
Die steuerliche Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz ist von privaten Ersparnissen zu unterscheiden. Eine Überweisung zwischen eigenen Konten erzeugt für sich genommen keinen neuen Gewinn.
Übernimmt das Amt den steuerlichen Gewinn unverändert?
Nicht automatisch. Neben der richtigen Einkommensart und dem maßgeblichen Zeitraum muss die Behörde die wohngeldrechtlichen Abzüge und gegebenenfalls Freibeträge berücksichtigen.
Quellen
Einkommensteuergesetz: § 6b – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 05.08.2026 – OVG 6 N 65/26
Wohngeldgesetz: § 13 – Gesamteinkommen
Wohngeldgesetz: § 14 – Jahreseinkommen
Wohngeldgesetz: § 15 – Ermittlung des Jahreseinkommens




