Neue Krankheit, neues Krankengeld? Bundessozialgericht entscheidet

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Eine weitere Erkrankung bedeutet nicht automatisch länger Krankengeld. Doch darf die Krankenkasse eine Krankheit bereits dann bei der Begrenzung berücksichtigen, wenn sie zunächst gar keine Arbeitsunfähigkeit verursacht?

Diese Frage beschäftigt das Bundessozialgericht im Verfahren B 3 KR 10/25 R, für das der 1. Oktober 2026 als voraussichtlicher Verhandlungstermin angegeben ist.

Für Betroffene geht es um die Absicherung, wenn nach einer langen Krankheitsphase ein anderes Leiden die Arbeit unmöglich macht.

Noch liegt dazu keine Entscheidung des Bundessozialgerichts in diesem Verfahren vor: Wer jetzt bereits eine neue Regel oder einen sicheren zusätzlichen Anspruch verspricht, greift dem Gericht vor.

78 Wochen sind keine neue Frist für jede Diagnose

Nach § 48 SGB V ist Krankengeld wegen derselben Krankheit auf höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer nicht. Eine andere Diagnose allein setzt die Zählung deshalb nicht auf null.

Hinzu kommt: Die 78 Wochen entsprechen nicht unbedingt 78 Wochen tatsächlicher Zahlung durch die Krankenkasse. Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, werden grundsätzlich mitgerechnet. Dazu gehört bei Beschäftigten regelmäßig die anfängliche Entgeltfortzahlung.

Der Kläger blieb krank – die Kasse stellte trotzdem die Zahlung ein

Im Ausgangsverfahren war der Kläger zunächst wegen einer akuten Belastungsreaktion arbeitsunfähig geschrieben. Später kamen weitere Krankheiten hinzu. Die Krankenkasse beendete das Krankengeld nach Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer, obwohl weiterhin ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestand.

Das Sozialgericht und anschließend das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigten die Ablehnung. Das LSG entschied am 17. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen L 16 KR 208/23, dass die zusätzliche Erkrankung nicht selbst Arbeitsunfähigkeit verursachen müsse, um als hinzugetretene Krankheit zu gelten. Über diese strenge Auslegung berichtete Gegen-Hartz bereits im Beitrag Krankengeld: Trotz neuer Krankheit endet die Zahlung nach 78 Wochen.

Reicht eine Krankheit, die zunächst keine Arbeitsunfähigkeit auslöst?

Das BSG beschreibt die offene Rechtsfrage präzise: Muss die weitere Erkrankung mindestens einen Tag gleichzeitig mit der ersten Erkrankung für sich allein Arbeitsunfähigkeit verursachen? Oder genügt es, dass sie während der bisherigen Arbeitsunfähigkeit hinzukommt, ohne zunächst selbst arbeitsunfähig zu machen?

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Der Unterschied ist für Versicherte erheblich. Nach der weiten Auslegung könnte bereits ein zunächst nicht arbeitsverhinderndes Leiden später den eigenständigen Krankengeldanspruch erschweren. Gerade deshalb müssen das Vorliegen einer Krankheit und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sorgfältig auseinandergehalten werden.

Warum auch eine stationäre Behandlung wichtig ist

Beim Krankengeld zählt nicht ausschließlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. § 44 Absatz 1 SGB V nennt daneben die stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus oder einer gesetzlich erfassten Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationseinrichtung als Anspruchsgrund.

Für die rechtliche Bewertung ist deshalb auch zu unterscheiden, ob eine zusätzliche Krankheit nur behandelt wurde oder ob eine solche stationäre Behandlung vorlag. Aus einem Krankenhausaufenthalt folgt allerdings nicht automatisch ein weiterer voller Krankengeldzeitraum. Anspruchsvoraussetzungen und Bezugsdauer müssen gemeinsam geprüft werden.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer eine Aussteuerung erhält, sollte sich von der Krankenkasse die berücksichtigten Zeiträume und Erkrankungen erläutern lassen. Ärztliche Unterlagen sollten möglichst erkennen lassen, seit wann welches Leiden bestand und ab wann es die konkrete berufliche Tätigkeit verhinderte. Auch Aufnahme- und Entlassungsberichte können helfen, den Verlauf nachzuvollziehen.

Die angekündigte Verhandlung ersetzt nicht die Prüfung des eigenen Bescheids und seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Betroffene sollten laufende Fristen beachten und sich bei Unklarheiten rechtzeitig beraten lassen. Weitere Hintergründe zur zeitlichen Begrenzung erläutert unser Beitrag Wann beginnt beim Krankengeld die Dreijahresfrist wieder neu?.

Vier Fragen und Antworten zum Krankengeld-Verfahren

Hat das Bundessozialgericht schon entschieden?

Nein, Stand 25. September 2026 ist die Rechtsfrage im Verfahren B 3 KR 10/25 R noch offen. Das Gericht nennt den 1. Oktober 2026 als voraussichtlichen Termin.

Bringt jede neue Krankheit weitere 78 Wochen Krankengeld?

Nein. Eine während bestehender Arbeitsunfähigkeit hinzugetretene Krankheit verlängert die Leistungsdauer grundsätzlich nicht; gestritten wird hier über die Voraussetzungen dieses Hinzutretens.

Warum ist eine zusätzliche Diagnose allein nicht aussagekräftig genug?

Eine Krankheit kann bereits vorhanden sein, ohne die berufliche Tätigkeit zu verhindern. Genau die Bedeutung dieses Unterschieds für die Begrenzung des Krankengeldes steht zur Prüfung.

Beginnt nach einem Krankenhausaufenthalt automatisch eine neue Bezugsdauer?

Nein. Eine stationäre Behandlung kann zwar einen Krankengeldanspruch begründen, beantwortet aber für sich genommen nicht die Frage, wie lange noch gezahlt werden muss.