Jobcenter kürzt Bürgergeld weil Familie Vater auf der Flucht aufnimmt

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Eine Frau nimmt ihren hochbetagten Vater auf, der vor dem Krieg aus der Ukraine flieht. Das Jobcenter verlangt später einen Teil ihrer Unterkunftsleistungen zurück: Durch den zusätzlichen Bewohner stehe ihr weniger Geld für die Wohnung zu. Doch das Sozialgericht Duisburg hebt die angegriffene Rückforderung von 411,97 Euro auf.

Das Urteil zeigt, warum Betroffene einen Erstattungsbescheid nicht allein deshalb akzeptieren müssen, weil die Rechnung des Jobcenters auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint. Selbst eine zu hohe Bewilligung erlaubt der Behörde nicht automatisch, bereits ausgezahlte Leistungen zurückzuholen. Dafür müssen weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Aus familiärer Nothilfe wird ein jahrelanger Rechtsstreit

Die Klägerin lebte mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung und erhielt Leistungen nach dem SGB II. Am 8. April 2022 nahm sie ihren 1933 geborenen Vater auf, der aus der Ukraine nach Deutschland gekommen war. Im Weiterbewilligungsantrag vom 26. August 2022 informierte sie das Jobcenter über seinen Einzug und legte eine Meldebescheinigung vor.

Die Behörde berücksichtigte bei der Tochter daraufhin ab Oktober nur noch ein Drittel statt der bisherigen Hälfte der Unterkunfts- und Heizkosten.

Zusätzlich verlangte sie mit Bescheid vom 2. Januar 2023 insgesamt 498,40 Euro für April bis September 2022 zurück. Der Streit betrifft damit Leistungen aus der Zeit vor Einführung des Bürgergeldes.

Die Frau wehrte sich gegen die Rückforderung für April bis August in Höhe von 411,97 Euro. Den September nahm sie ausdrücklich aus, weil ihr Vater für diesen Monat erstmals eigene Unterkunftsleistungen ausgezahlt bekommen hatte. Das Sozialgericht Duisburg gab ihrer Klage mit Urteil vom 28. August 2026 statt, Aktenzeichen S 49 AS 1339/23.

Ein zusätzlicher Bewohner kann den Mietanteil verändern

Bewohnen mehrere Menschen gemeinsam eine Wohnung, werden die Unterkunfts- und Heizkosten im Regelfall gleichmäßig auf sie verteilt. Bei zwei Bewohnern entfällt dann auf jeden die Hälfte, bei drei Bewohnern jeweils ein Drittel. Diese Berechnung wird als Kopfteilprinzip bezeichnet.

Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob alle Bewohner derselben Bedarfsgemeinschaft angehören oder selbst Leistungen vom Jobcenter erhalten. Auch dass nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben hat, verhindert eine solche Aufteilung nicht automatisch. Wie sich das auswirken kann, erläutert auch der Beitrag über die Aufteilung der Mietkosten bei gemeinsamem Wohnen.

Nothilfe ist nicht automatisch ein dauerhafter Einzug

Allerdings wird nicht jeder aufgenommene Mensch sofort zum zusätzlichen Bewohner im sozialrechtlichen Sinne. Ein Besuch oder eine kurzfristige Unterbringung in einer Notlage kann anders zu beurteilen sein. Entscheidend sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse und die Frage, ob sich die gemeinsame Nutzung bereits verfestigt hat oder von Anfang an auf Dauer angelegt war.

Das Gericht bezweifelte deshalb, dass der Vater schon ab seinem ersten Aufenthaltstag ohne Weiteres bei der Kostenaufteilung berücksichtigt werden durfte. Bei seiner Ankunft dürfte zunächst seine Sicherheit im Vordergrund gestanden haben. Für ein später verfestigtes Zusammenwohnen sprachen dagegen unter anderem der fast sechsmonatige Aufenthalt und sein hohes Alter, das Unterstützung durch die Tochter nahelegte.

Ab welchem Zeitpunkt die Wohnung als gemeinsame Unterkunft anzusehen war, entschied das Gericht jedoch nicht abschließend. Für den Erfolg der Klage war diese Frage nicht ausschlaggebend. Denn auch bei einer zulässigen Neuverteilung der Mietkosten hätte das Jobcenter die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nachweisen müssen.

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Die Frau musste keinen Fehler erkennen, den selbst Behörden nicht eindeutig behandelten

Das Jobcenter hatte seine Entscheidung darauf gestützt, die Klägerin habe vom geringeren Anspruch gewusst oder ihn grob fahrlässig nicht erkannt. Eine solche grobe Fahrlässigkeit setzt mehr voraus als einen Irrtum über schwierige Rechtsfragen. Der Fehler muss der betroffenen Person nach ihren individuellen Erkenntnismöglichkeiten deutlich auffallen können.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts. Bis einschließlich August 2022 hatte der Vater keine eigenen Unterkunftsleistungen ausgezahlt bekommen. Die Tochter durfte deshalb davon ausgehen, dass die Wohnkosten weiterhin über die bisherige Leistungsgewährung abgedeckt würden; eine erkennbare doppelte Finanzierung lag nicht vor.

Hinzu kam die damalige Verwaltungspraxis: Das zuständige nordrhein-westfälische Ministerium ging bei der Aufnahme ukrainischer Kriegsflüchtlinge in Privathaushalten regelmäßig davon aus, dass keine eigenen Mietkosten zu übernehmen seien.

Der Frau konnte deshalb nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden, dass sie die Folgen der Aufnahme rechtlich nicht anders beurteilte. Wer Schutz organisiert, muss widersprüchliche sozialrechtliche Zuordnungen nicht besser durchschauen als die zuständigen Stellen.

Für jeden Monat musste die Rückforderung tragen

Für April scheiterte der Vorwurf bereits an der zeitlichen Abfolge: Als das Geld Ende März ausgezahlt wurde, war der Vater noch gar nicht eingezogen. Auch für Mai bis Juli stellte das Gericht keine entsprechende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis fest.

Beim August war zusätzlich eine andere Rechtsgrundlage zu beachten. Weil der dafür relevante Änderungsbescheid erst nach der Aufnahme des Vaters erlassen worden war, musste eine Rücknahme nach § 45 SGB X geprüft werden, nicht eine Aufhebung wegen später veränderter Verhältnisse nach § 48 SGB X. Auch diese Prüfung ergab keinen tragfähigen Vorwurf gegen die Klägerin.

Neuer Vorwurf erst in der Verhandlung: Das Gericht lässt ihn nicht zu

Erst in der mündlichen Verhandlung wollte das Jobcenter zusätzlich eine mögliche Verletzung von Mitteilungspflichten heranziehen. Zu diesem Zeitpunkt lief das Klageverfahren bereits seit mehr als drei Jahren. Nun sollte also geprüft werden, ob die Frau den Einzug ihres Vaters schuldhaft zu spät gemeldet hatte.

Diesen Wechsel ließ das Gericht in der konkreten Verfahrenssituation nicht zu. Er hätte einen anderen Vorwurf zum Gegenstand gemacht, neue Ermittlungen verlangt und die Rechtsverteidigung der Klägerin erheblich erschwert. Ob tatsächlich eine schuldhafte Verletzung von Mitteilungspflichten vorlag, blieb deshalb offen.

Warum Betroffene die Begründung genau prüfen sollten

Das Urteil bedeutet weder, dass die Aufnahme von Angehörigen stets ohne Folgen für die Unterkunftsleistungen bleibt, noch dass Veränderungen nicht mitgeteilt werden müssen.

Es zeigt aber: Die Berechnung eines geringeren Anspruchs und die Rückforderung bereits ausgezahlten Geldes sind getrennt zu prüfen. Eine Behörde muss beides rechtlich begründen können.

Wer einen vergleichbaren Bescheid erhält, sollte deshalb neben dem Betrag auch die betroffenen Monate und den konkreten Vorwurf prüfen. Gegen einen Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Hinweise zum Vorgehen bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.