Bürgergeld: Jobcenter muss nicht die volle Miete zahlen – Urteil

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Mit einem vielbeachteten Urteil hat das Sozialgericht Darmstadt entschieden, dass das Kopfteilprinzip bei der Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich auch dann greift, wenn eine leistungsberechtigte Person mit einer nicht leistungsberechtigten Person zusammenwohnt.

Dabei soll die Aufteilung unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Bewohner der Unterkunft erfolgen (Urteil vom 26.05.2025 – S 24 AS 855/21).

Dieser Rechtsauffassung hat sich auch das Landessozialgericht Hessen angeschlossen. Mit Urteil vom 15.10.2025 – L 6 AS 321/25 – bestätigte es die Linie des SG Darmstadt. Zugleich ließ das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zu. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 7 AS 23/25 R anhängig.

Das Bundessozialgericht wird die Rechtsfrage klären müssen

Geklärt werden muss nun, ob entgegen der vom Jobcenter vertretenen Auffassung auch in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden unter Bedarfsgesichtspunkten eine Abweichung vom Kopfteilprinzip gerechtfertigt sein kann.

Besonders ist der Fall deshalb, weil eine Bewohnerin der Wohnung dem Grunde nach und nicht nur vorübergehend vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist und sich die Beteiligten dennoch für ein gemeinsames Wohnen in einer Wohnung entschieden haben.

Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des SG Darmstadt und bestätigt dessen Rechtsansicht.

Das Hessische LSG merkt an

Wenn sich eine Leistungsberechtigte – wie die Klägerin – unter solchen Umständen entscheidet, mit einer weiteren Person zusammenzuwohnen, die dem Grunde nach und nicht nur vorübergehend von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen ist, kann sie nicht verlangen, dass ihr existenzsichernde Leistungen für die gesamte Wohnung bewilligt werden, obwohl sie diese nur anteilig beziehungsweise gemeinsam mit der anderen Person nutzt.

Das gilt nach Auffassung des Senats erst recht dann, wenn die Wohnung gemeinsam bezogen wird, die maßgeblichen Umstände also bereits absehbar sind und die Wohnung von Anfang an auf eine gemeinsame Nutzung angelegt ist, wie dies hier erkennbar der Fall war.

Nach Auffassung des Senats gilt dies unabhängig davon, ob sich die Wohnung auch dann, wenn nur der Wohnbedarf der Klägerin betrachtet wird, als kostenangemessen darstellen würde oder nicht.

Denn das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass es nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II ist, wirtschaftlich gegebenenfalls leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem SGB II beziehenden Person dauerhaft ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen, auch wenn diese kostenangemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 35/19 R).

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Anmerkung

Hier darf man wirklich gespannt sein, wie das Bundessozialgericht entscheiden wird.

Denn im Regelfall werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufgeteilt, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen, nutzt.

Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 – B 14 AS 17/17 R).

FAQ

Was bedeutet das Kopfteilprinzip beim Bürgergeld?
Beim Kopfteilprinzip werden die Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich gleichmäßig auf alle Personen verteilt, die gemeinsam in einer Wohnung leben. Das gilt nach der Rechtsprechung im Regelfall unabhängig davon, ob alle Bewohner selbst Bürgergeld beziehen.

Gilt das Kopfteilprinzip auch, wenn eine Person in der Wohnung kein Bürgergeld bekommt?
Ja, genau das haben das SG Darmstadt und das Hessische LSG in dem beschriebenen Fall angenommen. Nach der Linie des LSG Hessen rechtfertigt das bloße Zusammenwohnen mit einer dem Grunde nach ausgeschlossenen Person noch keine Abweichung vom Kopfteilprinzip.

Kann das Jobcenter trotzdem ausnahmsweise mehr Unterkunftskosten übernehmen?
Ja, aber nur unter besonderen Voraussetzungen. Das BSG verlangt für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bedarfsbezogene Gründe. Es reicht also nicht allein aus, dass ein Mitbewohner selbst keine Leistungen erhält.

Warum ist der Fall rechtlich so wichtig?
Weil viele Bedarfsgemeinschaften oder Haushalte mit erwachsenen Kindern, Partnern oder anderen Angehörigen zusammenleben, die selbst keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Das Bundessozialgericht muss nun klären, ob und wann in solchen Konstellationen eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip zulässig ist. Beim Hessischen LSG ist die Revision unter dem Aktenzeichen B 7 AS 23/25 R erwähnt.

Kann eine angemessene Wohnung trotzdem nur anteilig berücksichtigt werden?
Ja. Das Hessische LSG betont ausdrücklich, dass dies nach seiner Auffassung selbst dann gilt, wenn die Wohnung bezogen auf den Wohnbedarf der Klägerin als angemessen erscheinen würde. Entscheidend sei nicht allein die Angemessenheit, sondern die gemeinsame Nutzung der Wohnung.

Hat das BSG schon ähnlich entschieden?
Ja. Das BSG hat bereits mehrfach hervorgehoben, dass das Kopfteilprinzip der typisierenden Verteilung von Unterkunftsbedarfen dient und nicht dazu, anderen Personen ein faktisch kostenfreies Mitwohnen zu ermöglichen. Zugleich hat das Gericht aber auch klargestellt, dass Ausnahmen möglich sind, wenn bedarfsbezogene Gründe vorliegen.

Quellenliste