Heizkostenabrechnung: Fehlt diese Angabe, können Mieter drei Prozent kürzen

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Eine Heizkostenabrechnung kann vollständig aussehen und trotzdem eine Lücke enthalten, die Mietern bares Geld bringt: die fehlende Aufschlüsselung der CO₂-Kosten. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht ausgewiesen, dürfen Betroffene ihren abgerechneten Heizkostenanteil um drei Prozent kürzen.

Bei 2.000 Euro Heizkosten sind das 60 Euro – selbst wenn die eigentliche Nachzahlung deutlich niedriger ausfällt. Entscheidend ist allerdings, ob tatsächlich eine Pflichtangabe zur CO₂-Aufteilung fehlt und die Abrechnung unter das Gesetz fällt.

Was der Vermieter offenlegen muss

Nach § 7 Absatz 3 des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes muss die Heizkostenabrechnung den persönlichen CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Eine einzelne Zeile „CO₂-Kosten“ mit einem Eurobetrag erklärt deshalb noch nicht ausreichend, wie die Belastung zustande kommt.

Erkennbar sein muss, welche Daten zur Einstufung führen und wie daraus der Mieteranteil berechnet wird. Dazu gehören insbesondere der berücksichtigte CO₂-Ausstoß, die zugrunde gelegte Wohnfläche, der Abrechnungszeitraum und die angewandte Kostenverteilung.

Bestimmt der Vermieter den persönlichen CO₂-Kostenanteil nicht oder fehlen die vorgeschriebenen Informationen, sieht Absatz 4 ein Kürzungsrecht von drei Prozent vor. Auch die Verbraucherberatung zum Prüfen von Heizkostenabrechnungen weist ausdrücklich auf diesen Anspruch hin.

Drei Prozent vom Heizkostenanteil – vor Abzug der Vorauszahlungen

Berechnungsgrundlage ist der Betrag, den die Heizkostenabrechnung dem einzelnen Mieter als Heizkosten zuordnet, bevor seine Vorauszahlungen abgezogen werden. Die Kürzung beschränkt sich weder auf den ausgewiesenen CO₂-Betrag noch auf die am Ende verlangte Nachzahlung.

Weist die Abrechnung beispielsweise 2.000 Euro Heizkosten und 1.700 Euro Vorauszahlungen aus, beträgt die Nachforderung zunächst 300 Euro. Bei bestehendem Kürzungsrecht werden 60 Euro abgezogen, sodass noch 240 Euro zu zahlen sind.

Andere Betriebskosten wie Müllabfuhr oder Hausreinigung gehören nicht in diese Rechnung. Ebenso wenig berechtigt die Vorschrift dazu, pauschal drei Prozent der gesamten Miete einzubehalten.

Die Regel gilt bereits für Abrechnungszeiträume ab 2023

Die CO₂-Kostenaufteilung gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen; das ergibt sich aus § 11 CO₂KostAufG. Eine 2026 zugestellte Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 kann deshalb bereits unter das Kürzungsrecht fallen.

Betroffen sind insbesondere Heizungen mit Gas oder Heizöl sowie erfasste Wärmelieferungen. Bei einer ausschließlich mit Strom betriebenen Wärmepumpe entsteht dagegen nicht allein deshalb ein Kürzungsanspruch, weil die Abrechnung keine CO₂-Kostenaufteilung enthält; entscheidend ist der gesetzliche Anwendungsbereich.

Wo Mieter die Angaben finden sollten

Eine bestimmte Seitenzahl oder ein einheitliches Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Die Angaben müssen Bestandteil der Heizkostenabrechnung sein und können auch in einer zugehörigen Anlage stehen.

Mieter sollten deshalb sämtliche Abrechnungsseiten nach Begriffen wie „Kohlendioxidkosten“, „CO₂-Kostenaufteilung“ oder „Vermieteranteil“ durchsuchen. Dass auf dem Deckblatt nur Verbrauch, Kosten und Nachzahlung stehen, beweist noch keinen Verstoß.

Umgekehrt ersetzt eine allgemeine Erklärung zum CO₂-Preis nicht die konkreten Daten des abgerechneten Gebäudes und der eigenen Wohnung. Auch ein Hinweis auf den Energieausweis liefert für sich genommen nicht die vorgeschriebene Berechnung.

Musterabrechnung: So wird die CO₂-Aufteilung nachvollziehbar

Der folgende fiktive Ausschnitt zeigt eine vereinfachte Abrechnung für ein gasbeheiztes Wohngebäude im Jahr 2025, ohne gesetzliche Sonderfälle. Für die Beispielwohnung wird ein nach dem geltenden Heizkostenschlüssel ermittelter Kostenanteil von zehn Prozent angenommen.

Angabe in der Abrechnung Beispielwert Was sich daraus ergibt
Abrechnungszeitraum 01.01.–31.12.2025 Die Berechnung umfasst ein vollständiges Jahr.
Wohnfläche des Gebäudes 400 m² Bezugsfläche für die Einstufung.
CO₂-Ausstoß des Gebäudes 12.000 kg Emissionen des abgerechneten Verbrauchs.
Ausstoß je Quadratmeter und Jahr 30,0 kg CO₂/m² 12.000 kg geteilt durch 400 m².
Einstufung und Aufteilung Stufe 5: Mieter 60 %, Vermieter 40 % Einordnung in die gesetzliche Tabelle.
CO₂-Kosten des Gebäudes 785,40 Euro brutto Ausgangsbetrag für die Aufteilung.
Abzug des Vermieteranteils 314,16 Euro 40 Prozent von 785,40 Euro.
Verbleibender Anteil aller Mieter 471,24 Euro Dieser Betrag wird auf die Wohnungen verteilt.
CO₂-Kosten der Beispielwohnung 47,12 Euro Zehn Prozent von 471,24 Euro, gerundet.

Die Einstufung folgt der gesetzlichen Aufteilungstabelle, die Berechnung des spezifischen Ausstoßes richtet sich nach § 5 CO₂KostAufG. Der persönliche Kostenanteil ergibt sich anschließend aus dem anzuwendenden Heizkostenschlüssel und lässt sich nicht automatisch allein aus dem Wohnflächenanteil ableiten.

Die ausgewiesenen CO₂-Kosten stecken bereits in den Brennstoffkosten und dürfen nicht nochmals zusätzlich aufgeschlagen werden. Ausführlicher erläutert Gegen-Hartz, wann Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten selbst tragen müssen.

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Fehlende Angaben und falsche Berechnungen unterscheiden

Fehlen im Beispiel die Einstufung oder die Berechnungsgrundlagen, betrifft das unmittelbar die gesetzliche Informationspflicht. Sind dagegen alle erforderlichen Angaben vorhanden, wurde aber mit einer falschen Wohnfläche gerechnet, muss die Abrechnung berichtigt werden; nicht jeder Rechenfehler begründet automatisch die Drei-Prozent-Kürzung.

Ein unzulässig auf den Mieter abgewälzter Vermieteranteil wird durch das Kürzungsrecht auch nicht nachträglich zulässig. Der Anspruch auf eine korrekte Kostenverteilung ist von der Kürzung wegen fehlender Pflichtangaben zu unterscheiden.

Bei besonders niedrigen Emissionen kann der Vermieteranteil nach der gesetzlichen Tabelle null Prozent betragen, ohne dass deshalb die vorgeschriebenen Angaben entfallen. Beruft sich der Vermieter auf Einschränkungen etwa durch Denkmalschutz, muss er die Voraussetzungen einer geringeren Beteiligung nach § 9 CO₂KostAufG nachweisen.

So machen Mieter den Fehler geltend

Eine Beanstandung sollte den Abrechnungszeitraum, die konkret fehlenden Angaben und den berechneten Kürzungsbetrag nennen. Sinnvoll ist eine nachweisbare schriftliche Mitteilung an den Vermieter oder die zuständige Hausverwaltung, verbunden mit der Aufforderung, die Abrechnung zu vervollständigen.

Wer die Zahlen überprüfen möchte, kann Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen. Besonders hilfreich sind die Rechnungen der Brennstoff- oder Wärmelieferanten, mit denen sich die ausgewiesenen Emissionen und CO₂-Kosten abgleichen lassen.

Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang mitgeteilt werden. Welche Bedeutung diese Frist hat, erläutert unser Beitrag über rechtzeitige Einwendungen gegen überhöhte Betriebskosten.

Diese Einwendungsfrist verschiebt eine fällige Nachzahlung nicht automatisch. Ist die Berechtigung der Kürzung noch ungeklärt, kommt eine Zahlung unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt in Betracht; die konkrete Beanstandung sollte trotzdem rechtzeitig erfolgen.

Praxisbeispiel: 60 Euro weniger Nachzahlung

Die fiktive Mieterin Petra erhält für ihre gasbeheizte Wohnung eine Abrechnung mit 2.000 Euro Heizkosten und einer Nachforderung von 300 Euro. Weder die Abrechnung noch ihre Anlagen enthalten die vorgeschriebene CO₂-Aufteilung.

Petra benennt die fehlenden Angaben und macht unter Hinweis auf § 7 Absatz 4 CO₂KostAufG eine Kürzung von 60 Euro geltend. Im Beispiel erkennt die Hausverwaltung den Abzug an und verlangt nur noch 240 Euro.

Sechs Fragen und Antworten zur Drei-Prozent-Kürzung

Reicht es, wenn irgendwo ein CO₂-Betrag steht?

Nein, zusätzlich müssen die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausgewiesen sein. Außerdem muss der persönliche CO₂-Kostenanteil des Mieters erkennbar werden.

Wovon werden die drei Prozent berechnet?

Vom persönlichen Heizkostenanteil laut Abrechnung vor Abzug der Vorauszahlungen. Bei 2.000 Euro beträgt die Kürzung 60 Euro, unabhängig davon, ob die Nachzahlung beispielsweise nur 300 Euro ausmacht.

Gibt es für jede fehlende CO₂-Angabe weitere drei Prozent?

Nein, § 7 Absatz 4 sieht für die dort genannten Verstöße eine Kürzung um drei Prozent vor. Aus drei fehlenden Angaben werden deshalb nicht automatisch neun Prozent.

Kann ich die Kürzung auch nach einer Zahlung noch verlangen?

Eine bereits geleistete Zahlung schließt eine rechtzeitige Beanstandung und einen möglichen Rückforderungsanspruch grundsätzlich nicht aus. Ob Geld zurückverlangt werden kann, hängt unter anderem von den Voraussetzungen des Kürzungsrechts, eingehaltenen Fristen und möglichen Vereinbarungen ab.

Was gilt bei einem eigenen Gasvertrag?

Wer selbst Gas für die Wohnungsheizung bezieht, muss einen geschuldeten Vermieteranteil nach § 6 Absatz 2 CO₂KostAufG innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform geltend machen. Die Drei-Prozent-Kürzung einer Vermieter-Heizkostenabrechnung lässt sich nicht einfach auf die Rechnung des eigenen Gasversorgers übertragen.

Darf ich wegen fehlender Angaben die gesamte Nachzahlung verweigern?

Das Drei-Prozent-Kürzungsrecht allein erlaubt keinen pauschalen Einbehalt der gesamten Nachforderung. Weitere Abzüge oder Zurückbehaltungsrechte benötigen eine eigene rechtliche Grundlage.