Der Arbeitgeber glaubte seiner erkrankten Mitarbeiterin nicht und veranlasste eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Doch gerade diese Prüfung stützte ihren Anspruch: Das Arbeitsgericht Köln sprach der Frau für ihren letzten Beschäftigungsmonat 3.575 Euro brutto abzüglich einer bereits gezahlten Summe von 187,46 Euro netto zu. Hinzu kommen Zinsen.
Die Entscheidung zeigt, weshalb Zweifel an einer Krankschreibung noch nicht das Ende der Lohnfortzahlung bedeuten (Urteil vom 16. Juli 2026, Az. 10 Ca 8176/25).
Nach der Kündigung krank – der Arbeitgeber verweigert die Zahlung
Die medizinische Fachangestellte arbeitete seit Dezember 2020 in der Praxis. Ende August 2025 kündigte sie zum 30. September. Am 1. und 2. September arbeitete sie noch, ab dem 3. September war sie wegen Anpassungsstörungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben.
Ihr bisheriger Arbeitgeber hielt die Arbeitsunfähigkeit für zweifelhaft. Die Bescheinigungen stammten von ihrem künftigen Arbeitgeber. Außerdem behauptete er, die Frau habe bereits am 2. September angekündigt, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank zu sein.
Aus seiner Sicht sprachen diese Umstände gegen die Verlässlichkeit der Atteste.
Die veranlasste Kontrolle stützt die Arbeitnehmerin
Am 23. September 2025 begutachtete der Medizinische Dienst die Beschäftigte. Er stellte anhand der Unterlagen und erhobenen Befunde deutliche psychische Beeinträchtigungen fest, die vor allem ihre Durchhaltefähigkeit betrafen. Die Befunde sprachen für eine Anpassungsstörung.
Auch belastende Bedingungen am bisherigen Arbeitsplatz flossen in die Beurteilung ein. Aus sozialmedizinischer Sicht standen die gesundheitlichen Einschränkungen einer Wiederaufnahme der vollschichtigen Tätigkeit in dieser Praxis entgegen.
Der Medizinische Dienst sah keinen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.
Das Gericht musste den Streit um das Attest nicht entscheiden
Das Arbeitsgericht ließ offen, ob die Einwände des Arbeitgebers den Beweiswert der Krankschreibungen tatsächlich erschüttert hatten. Selbst wenn das zuträfe, konnte es seine Überzeugung auf die Begutachtung stützen. Gegen diese Feststellungen hatte der Arbeitgeber keine Einwände erhoben.
Der Streit über die Verlässlichkeit einer Bescheinigung beantwortet also noch nicht die Frage, ob die Beschäftigte tatsächlich krankheitsbedingt ausfiel. Hier überzeugte ein zusätzlicher medizinischer Nachweis. Die Frau behielt deshalb ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Was die zugesprochenen 3.575 Euro umfassen
Der Arbeitsvertrag sah monatlich 3.300 Euro brutto vor. Hinzu kam ein dreizehntes Monatsgehalt, das die Parteien auf zwölf Monate verteilten. Dieser monatliche Anteil von 275 Euro erhöhte die vertragliche Vergütung auf insgesamt 3.575 Euro brutto.
Die zugesprochene Summe betrifft den gesamten September: den Lohn für die beiden tatsächlich gearbeiteten Tage und die Entgeltfortzahlung während der anschließenden Erkrankung. Sie ist weder eine Abfindung noch eine zusätzliche Entschädigung.
Die bereits gezahlten 187,46 Euro netto muss der Arbeitgeber anrechnen; Bruttoanspruch und Nettozahlung dürfen dabei nicht einfach zu einem neuen Bruttobetrag verrechnet werden.
Eine Kündigung beseitigt den Anspruch nicht
Wenn Sie kündigen und während der Kündigungsfrist erkranken, verlieren Sie dadurch nicht automatisch die Entgeltfortzahlung. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zahlt der Arbeitgeber bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter.
Die gesetzliche Wartezeit von vier Wochen muss erfüllt sein; außerdem können frühere Ausfallzeiten wegen derselben Krankheit eine Rolle spielen.
Allerdings kann die zeitliche Nähe zur Kündigung im Streit um den Nachweis wichtig werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine auffällige Übereinstimmung zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsfrist zusammen mit weiteren Umständen den Beweiswert erschüttern kann.
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Dann müssen Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit näher darlegen und beweisen. Eine Erkrankung während der Kündigungsfrist ist für sich genommen aber kein Beleg für eine Täuschung.
Wie genau Gerichte die Begleitumstände prüfen, zeigt auch der bei gegen-hartz.de geschilderte Fall „Krankmeldung nach Kündigung: Arbeitgeber muss trotz Zweifel an AU zahlen“. Dort deckten die Atteste nicht die gesamte Kündigungsfrist ab; zudem hatte der Arbeitgeber selbst Hinweise auf eine psychische Erkrankung gegeben. Seine Zweifel überzeugten das Gericht nicht.
Was Sie bei verweigerter Lohnfortzahlung sichern sollten
Bewahren Sie Ihre medizinischen Unterlagen, die Abrechnungen und den Schriftwechsel über die verweigerte Zahlung auf. Wenn bereits eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes vorliegt, kann deren Ergebnis für die Durchsetzung Ihres Anspruchs entscheidend sein.
Auch die Aussage behandelnder Ärzte kann zum Nachweis beitragen. Dafür müssen Sie diese von der Schweigepflicht entbinden.
Eine Diagnose allein erklärt allerdings noch nicht, weshalb Sie Ihre konkrete Arbeit nicht ausüben konnten. Welche Angaben zu Beschwerden und Einschränkungen fehlen können, erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über einen Omnibusfahrer, der seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht ausreichend belegte.
Entscheidend sind nachvollziehbare Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung auf die geschuldete Tätigkeit.
Der Arbeitgeber kann bei gesetzlich Versicherten von der Krankenkasse verlangen, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Die Krankenkasse kann darauf verzichten, wenn ihre ärztlichen Unterlagen die medizinischen Voraussetzungen bereits eindeutig belegen.
Das Verfahren läuft über die Krankenkasse; ein Gutachten entscheidet einen späteren Rechtsstreit nicht automatisch.
Wenn während des Streits das Geld fehlt
Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung, sollten Sie zugleich Ihre Krankenkasse informieren. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann Krankengeld bereits vor der siebten Krankheitswoche fließen. Die Kasse prüft den Anspruch selbst; der bloße Zahlungsstopp des Arbeitgebers löst noch keine automatische Überweisung aus.
Zahlt die Krankenkasse, geht ein bestehender Entgeltanspruch bis zur Höhe ihrer Leistung auf sie über. Den verbleibenden Teil können Sie weiterhin geltend machen. Deshalb müssen Krankengeldzahlungen bei einer späteren Lohnklage berücksichtigt werden.
FAQ: Krankschreibung nach der Kündigung
Reicht Misstrauen des Arbeitgebers aus, um den Anspruch zu verlieren?
Nein. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Erschüttern konkrete Umstände diesen Beweiswert, können Sie die Arbeitsunfähigkeit mit weiteren Beweismitteln nachweisen.
Muss der Medizinische Dienst jede angezweifelte Krankschreibung prüfen?
Nein. Eine Begutachtung folgt nicht automatisch auf jeden Streit. Die gesetzlichen Voraussetzungen und die bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen bestimmen, ob die Krankenkasse eine Prüfung veranlasst.
Erhielt die Arbeitnehmerin 3.575 Euro zusätzlich zu ihrem Gehalt?
Nein. Das Gericht sprach ihr die vertragliche Septembervergütung einschließlich der Entgeltfortzahlung zu. Davon geht die bereits geleistete Nettozahlung ab; hinzu kommen die zugesprochenen Zinsen.
Quellen
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.07.2026 – 10 Ca 8176/25, Urteilswiedergabe bei Rechtsanwälte Kotz
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Gesetze im Internet, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Gesetze im Internet, § 275 SGB V – Begutachtung und Beratung




