Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung war rechtswidrig und somit aufzuheben.
Eine ukrainische Staatsangehörige mit Bürgergeldbezug durfte darauf vertrauen, dass es zu keiner sofortigen Kürzung ihrer Mietkosten durch das Jobcenter kommt, wenn sie ihren Vater kurzfristig als Kriegsflüchtling in ihre Wohnung aufnimmt.
Die Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling aus der Ukraine könnte nach Ansicht der 49. Kammer als Notaufnahme zum Besuchszweck zu werten sein, ohne dass damit eine kopfteilige Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) einherginge (SG Duisburg, Urteil vom 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23).
Kopfteilprinzip: Wann das Jobcenter die Unterkunftskosten aufteilen darf
Maßgeblich für eine Aufteilung der KdUH nach Kopfteilen ist regelmäßig, dass im Einzelfall die tatsächliche gemeinsame Nutzung derselben Unterkunft durch verschiedene Mitbewohner in dem Sinne erfolgt, dass dort der jeweilige Unterkunftsbedarf gedeckt wird.
Allerdings existieren auch Sonderkonstellationen einer gemeinsamen Unterkunftsnutzung, die nicht direkt mit einer Anwendung des Kopfteilprinzips für jede Person einhergehen, die sich zeitweise auch in der Unterkunft aufhält.
Erforderlich für die Aufteilung der KdUH nach Kopfteilen ist deshalb eine Verfestigung der gemeinsamen Unterkunftsnutzung. Diese setzt zwar nicht voraus, dass alle Nutzer dort ihren alleinigen Lebensmittelpunkt haben, aber deren Nutzung darf sich nicht allein in reinen Besuchszwecken erschöpfen (BSG, Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 35/19 R).
Besuch oder gemeinsames Wohnen: Entscheidend ist die Verfestigung der Nutzung
Die für die Anwendung des Kopfteilprinzips notwendige Unterscheidung von beachtlicher Unterkunftsnutzung und unbeachtlichen Besuchen wird von der Kammer wie folgt vorgenommen:
Kein reiner Besuchszweck, sondern eine gemeinsame Unterkunftsnutzung ist gegeben, wenn es bei einer Unterkunftsnutzung für eine längere Zeitspanne zu einer Verfestigung der Nutzung entweder bereits gekommen ist oder eine solche von vornherein beabsichtigt ist.
Wenn eine Person sich beispielsweise für eine ordnungsbehördliche Anmeldung in dieser Unterkunft entscheidet, kann dies regelmäßig als Manifestation des dauerhaften Nutzungswillens der Unterkunft gewertet werden, falls sich nicht ausnahmsweise eine anderweitige tatsächliche Unterkunftsnutzung außerhalb feststellen lässt. Diese Konstellationen können im Einzelfall bereits ab dem ersten Aufenthaltstag in der gemeinsam genutzten Unterkunft eine Anwendung des Kopfteilprinzips rechtfertigen, beispielsweise beim Einzug des Lebenspartners zur dauerhaften Nutzung.
Demgegenüber ist von „Besuchen“, die für die Anwendung des Kopfteilprinzips unbeachtlich sind, auszugehen, wenn lediglich die kurzfristige räumliche Aufnahme einer Person erfolgt, die planungsgemäß die Unterkunft in naher Zukunft wieder verlassen wird.
Ein Besuch kann dabei auch über mehrere Tage und Nächte andauern. Kennzeichnend ist aber, dass die gemeinsame Unterkunftsnutzung nach dem Verständnis der Beteiligten keinen Lebensmittelpunkt dort begründen soll. Dies gilt beispielsweise für die kurzfristige, auch mehrtägige Aufnahme eines Freundes, nachdem dieser aus seiner bisherigen Wohnung rausgeworfen worden ist.
Kurzfristige Aufnahme eines Kriegsflüchtlings kann als Besuch gelten
Allein die Umstände, dass nur die Klägerin Mieterin der Wohnung gewesen ist und gegenüber dem Vermieter die Mietzahlung schuldet oder dass der Vater nicht Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft gewesen ist, sprechen noch nicht gegen die Anwendung des Kopfteilprinzips für die ab dem 08.04.2022 gemeinsam genutzte Mietwohnung.
Die dortige Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling aus der Ukraine könnte jedoch als Notaufnahme zum Besuchszweck zu werten sein, ohne dass damit eine kopfteilige KdUH-Berücksichtigung einherginge.
Die Aufnahme eines Kriegsflüchtlings in der eigenen Wohnung zielt regelmäßig auf die kurzfristige Überwindung einer gegenwärtigen Notlage ab, die nicht anders abwendbar ist. Sie ist daher – wie die kurzfristige Aufnahme anderer Personen im Wege der Nothilfe auch – noch nicht als die notwendige Verfestigung der gemeinsamen Wohnungsnutzung anzusehen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufnahme nur einen unwesentlichen Zwischenstopp bei der Begleitung des Flüchtlings in andere Lebensumstände darstellt und die räumliche Veränderung aktiv angestrebt wird.
Dauerhaftes Zusammenwohnen kann eine Aufteilung der Mietkosten rechtfertigen
Anders liegt der Fall hingegen, wenn schon bei Aufnahme des Kriegsflüchtlings fortan die dauerhafte gemeinsame Nutzung der Wohnung beabsichtigt ist oder – mangels Veränderungsbemühungen – die gemeinsame Wohnnutzung auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten bleiben soll.
Von diesen Grundsätzen ausgehend erscheint es fraglich, dass das Jobcenter direkt ab dem ersten Aufnahmetag des Vaters der Klägerin im April 2022 davon ausgeht, dass eine auf Dauer angelegte gemeinsame Wohnungsnutzung erfolgt, die eine sofortige Anwendung des Kopfteilprinzips auch auf den Vater rechtfertigen würde.
Denn bei lebensnaher Betrachtung dürften sich zum Einreisezeitpunkt des Vaters im April 2022 weder die Klägerin noch ihr Vater bereits konkrete Gedanken über die weitere Zukunftsplanung des Vaters in Deutschland gemacht haben.
Warum das Gericht die Anwendung des Kopfteilprinzips offenlassen konnte
Das Gericht kann die Frage im Ergebnis dahingestellt lassen, ob und zu welchem konkreten Zeitpunkt bis August 2022 es zu einer Verfestigung der gemeinsamen Unterkunftsnutzung durch den Vater gekommen sein könnte.
Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es ab April 2022 zu einer gemeinsamen Unterkunftsnutzung durch die Klägerin, ihren Sohn und ihren Vater gekommen ist, welche eine kopfteilige KdUH-Aufteilung von jeweils einem Drittel bedeutet hätte, würde die dann gegebene Rechtswidrigkeit der höheren KdUH-Bewilligung zugunsten der Klägerin von einem halben Anteil noch nicht allein die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung rechtfertigen.
Das für eine Aufhebung sowohl nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X als auch nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ebenfalls erforderliche Verschulden der Klägerin ist jedenfalls nicht gegeben.
Die Klägerin war in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der ihr für die Monate April bis August 2022 bewilligten KdUH-Leistungen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten nicht bösgläubig im Sinne dieser Vorschriften.
April 2022: Bei der Auszahlung war der Vater noch nicht eingezogen
Bezüglich der bewilligten Leistungen für April 2022 konnte die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erforderliche Bösgläubigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsauszahlung Ende März 2022 schon deshalb nicht vorliegen, weil der Vater der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal bei ihr eingezogen war.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin Ende März 2022 bereits bekannt gewesen war, dass ihr Vater zum 08.04.2022 bei ihr einziehen würde.
Mai bis Juli 2022: Klägerin durfte auf die Übernahme der Unterkunftskosten vertrauen
Hinsichtlich der bewilligten Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2022 ist ebenfalls keine nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erforderliche Bösgläubigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsauszahlung zum Ende des jeweiligen Vormonats gegeben.
Zwar hielt sich nun auch der Vater der Klägerin bereits ab dem 08.04.2022 in derselben Unterkunft auf. Der Klägerin musste dabei nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit „ins Auge springen“, dass deshalb auch ihre bisher bewilligten KdUH-Leistungen fehlerhaft geworden sein mussten (so die Umschreibung der groben Fahrlässigkeit unter anderem beim Hessischen LSG, Urteil vom 24.04.2006 – L 9 AL 786/03, juris, Rn. 19 m. w. N.).
Zum einen durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die monatlichen Unterkunftskosten wie bisher zumindest einmal vom Staat übernommen werden.
Dem Vater der Klägerin sind bis zum September 2022 keine Unterkunftsleistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG ausgezahlt worden. Diesem ist bis einschließlich August 2022 vielmehr allein der Regelbedarf – ohne weitere KdUH-Leistungen – per Scheck ausgekehrt worden.
Die Klägerin konnte deshalb davon ausgehen, dass die Wohnungskosten unverändert weiter bei ihr bezahlt werden würden, weil zumindest ihrem Vater dafür keine weiteren Leistungen gewährt worden waren.
Wegen der rechtlich anspruchsvollen Unterscheidung zwischen unbeachtlichem Besuch und beachtlicher gemeinsamer Unterkunftsnutzung ist es dann nicht schuldhaft, wenn die Klägerin davon ausgegangen ist, dass die Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling nichts an der Kostentragung und Kostenverteilung für ihre Wohnung verändert hat.
Auch die damalige Rechtsauffassung des NRW-Ministeriums stützte die Klägerin
Zum anderen entspricht die Annahme der Klägerin, dass mit der Aufnahme ihres Vaters als Kriegsflüchtling keine Änderung der KdUH-Anteile einherginge, auch der damaligen Rechtsauffassung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW.
Das Ministerium hatte noch in seinem Mitteilungsschreiben vom 31.05.2022 sinngemäß ausgeführt, dass für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bei der Aufnahme in Privathaushalten keine eigenen KdUH-Ansprüche entstünden.
August 2022: Auch für die Rücknahme fehlte die erforderliche Bösgläubigkeit
Diese Ausführungen zum Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin lassen sich entsprechend auch auf die Rücknahme nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X für den Monat August 2022 übertragen.
Denn zum insofern maßgeblichen Bekanntgabezeitpunkt des Änderungsbescheides vom 28.06.2022 musste die Klägerin aus denselben Erwägungen noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Bescheidung schließen. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Bösgläubigkeit gegeben.
Bedeutung des Urteils für Leistungsberechtigte, die Geflüchtete aufgenommen haben
Das Urteil hat Signalwirkung für ähnliche Konstellationen, in denen Leistungsberechtigte im Jahr 2022 Wohnraum für Geflüchtete zur Verfügung gestellt haben.
Es schützt Leistungsberechtigte davor, dass ihr humanitäres Engagement durch nachträgliche Kürzungen der Unterkunftskosten „bestraft“ wird.
Zudem stärkt es die Rechte von Klägern gegen fehlerhaft begründete Bescheide der Jobcenter.




