Wer länger krank ist, muss häufig mit weniger Geld auskommen. Alte Beitragsschulden können die Auszahlung zusätzlich schmälern: Unter bestimmten Voraussetzungen darf die gesetzliche Krankenkasse bis zur Hälfte des laufenden Krankengeldes einbehalten. Betroffene können den Einbehalt jedoch begrenzen lassen, wenn sie nachweisen, dass sie dadurch hilfebedürftig nach dem Sozialgesetzbuch würden.
Warum frühere Beitragsschulden das Krankengeld belasten können
Die Grundlage ist § 51 Absatz 2 SGB I. Die Vorschrift erlaubt es Sozialleistungsträgern, Beitragsforderungen mit laufenden Geldleistungen aufzurechnen, zu denen auch Krankengeld gehört. Dabei wird ein Teil der Leistung zur Tilgung der Schulden verwendet und entsprechend weniger ausgezahlt.
Hat die Krankenkasse selbst eine Forderung gegen den Versicherten, handelt es sich rechtlich um eine Aufrechnung. Geht es um die Forderung eines anderen Sozialleistungsträgers, ist eine Verrechnung nach § 52 SGB I möglich. Dafür muss der andere Träger die auszahlende Stelle ermächtigen.
Warum 50 Prozent keine automatische Kürzung bedeuten
Die Hälfte ist die Obergrenze der besonderen Aufrechnungsmöglichkeit nach § 51 Absatz 2 SGB I. Die Krankenkasse muss entscheiden, ob und in welcher Höhe sie davon Gebrauch macht. Sie hat dabei die Umstände des einzelnen Falls abzuwägen; rechtlich wird dies als Ermessensentscheidung bezeichnet.
Aus der Begründung muss grundsätzlich hervorgehen, warum die Krankenkasse diesen Betrag einbehält. Ein pauschaler Hinweis auf vorhandene Schulden erklärt noch nicht, weshalb gerade der gewählte Betrag angemessen sein soll. Die Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung regelt § 35 SGB X.
Der Lebensunterhalt setzt dem Einbehalt Grenzen
Eine weitere Grenze ergibt sich aus dem Schutz vor Hilfebedürftigkeit. Weisen Versicherte nach, dass die Aufrechnung sie hilfebedürftig nach dem SGB II oder den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt machen würde, muss der Einbehalt entsprechend begrenzt werden. Besteht bereits nachgewiesene Hilfebedürftigkeit, darf die Aufrechnung diese nicht weiter verschärfen.
Bei der Prüfung kommt es auf den gesetzlich anerkannten Bedarf sowie das anrechenbare Einkommen und Vermögen an. Im SGB II können auch die finanziellen Verhältnisse eines Partners innerhalb der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Eine reine Gegenüberstellung von Krankengeld und tatsächlichen Haushaltsausgaben reicht deshalb nicht aus. § 9 SGB II beschreibt die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit.
Zum Bedarf gehören insbesondere der Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarfe und die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Geldleistung nach dem SGB II heißt inzwischen Grundsicherungsgeld; zuvor wurde sie als Bürgergeld bezeichnet. § 19 SGB II regelt die Bestandteile der Leistung.
Finanzielle Verhältnisse belegen: Welche Unterlagen helfen
Versicherte sollten der Krankenkasse ihre wirtschaftliche Lage frühzeitig und nachvollziehbar darlegen. Dazu eignen sich Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Miet- und Heizkostenunterlagen sowie Angaben zum Vermögen. Auch Nachweise über tatsächlich erfüllte gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen können für die Berechnung erheblich sein.
Es ist nicht erforderlich, bereits existenzsichernde Leistungen zu beziehen oder sie allein für diesen Nachweis zu beantragen. Eine bloße Erklärung, das Geld reiche nicht zum Leben, genügt allerdings regelmäßig nicht. Auch die Auslegungshinweise der Deutschen Rentenversicherung zu § 51 SGB I unterscheiden zwischen einem belegten Bedarf und einer unbestätigten Selbstauskunft.
Gericht beanstandet Halbierung des Krankengeldes
Wie wichtig die Prüfung ist, zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2025, Az. L 14 KR 29/25 B ER. Die Krankenkasse hatte von täglich 55,74 Euro Krankengeld die Hälfte einbehalten, um Beitragsforderungen von 4.787,77 Euro zu tilgen. Der Versicherte legte unter anderem Mietunterlagen und Nachweise über Unterhaltszahlungen vor.
Das Gericht stellte klar, dass ein Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts nicht zwingend verlangt werden darf. Die Krankenkasse muss die drohende Hilfebedürftigkeit anhand der vorliegenden Angaben selbst prüfen. Nach der gerichtlichen Berechnung standen im geprüften Monat lediglich 230,23 Euro oberhalb des Existenzsicherungsbedarfs zur Verfügung.
Zusätzlich fehlte eine erkennbare Ermessensentscheidung. Das Gericht stoppte die Aufrechnung vorläufig und ordnete an, bereits erfolgte Einbehalte rückgängig zu machen. Es handelte sich um eine Entscheidung im Eilverfahren, nicht um ein abschließendes Urteil über die Hauptsache.
Alte Schulden: Verjährung und Restschuldbefreiung prüfen
Das Alter einer Beitragsforderung allein entscheidet nicht darüber, ob sie noch eingezogen werden kann. Grundsätzlich verjähren Beitragsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit; für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt eine Frist von 30 Jahren. Diese Regeln stehen in § 25 SGB IV.
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Ein unanfechtbarer Bescheid zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung kann nach § 52 SGB X ebenfalls eine 30-jährige Verjährungsfrist auslösen. Außerdem schließt eine später eingetretene Verjährung eine zuvor bereits mögliche Aufrechnung nicht zwangsläufig aus, wie § 215 BGB vorsieht. Deshalb müssen die Beitragsbescheide und der zeitliche Ablauf geprüft werden.
Nach einer Restschuldbefreiung ist außerdem zu klären, ob sie die betreffende Forderung erfasst. Das Bundessozialgericht untersagte mit Urteil vom 3. Dezember 2024, Az. B 2 U 11/22 R, solche Beitragsforderungen gegen anschließend entstehende laufende Ansprüche auf Verletztenrente aufzurechnen. Die Entscheidung betrifft die allgemeine Aufrechnungsregel des Sozialrechts und ist deshalb auch für andere laufende Sozialleistungen relevant.
Widerspruch einlegen und bei Geldnot Eilrechtsschutz prüfen
Wer einen Aufrechnungsbescheid erhält, sollte die Forderungsaufstellung und den angekündigten Einbehalt prüfen. Ein Widerspruch ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung im Inland regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Die Frist und die zulässigen Übermittlungsformen regelt § 84 SGG.
Im Widerspruch sollten Fehler in der Forderung oder Berechnung und die drohende Hilfebedürftigkeit konkret beschrieben werden. Nachweise lassen sich nachreichen, wenn sie bei Ablauf der Widerspruchsfrist noch nicht vollständig vorliegen.
Ein Widerspruch stoppt den Einbehalt nicht automatisch. Im genannten Verfahren behandelte das Landessozialgericht die Aufrechnung als Beitragsanforderung ohne aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Zusätzlich kann deshalb bei der Krankenkasse eine Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Absatz 3 SGG beantragt werden. Bei akuter finanzieller Not kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b SGG in Betracht, um die weitere Einbehaltung vorläufig zu verhindern.
Fiktives Praxisbeispiel: Krankenkasse will von 70 Euro nur 35 Euro auszahlen
Die Krankenkasse hat einer Versicherten täglich 70 Euro Krankengeld zur Auszahlung bewilligt; die regulären Sozialversicherungsabzüge sind bereits berücksichtigt. Ihr Anspruch ruht nicht, die Auszahlung ist also nicht aus diesem Grund ausgeschlossen. Wegen alter Beitragsschulden von 6.000 Euro will die Kasse jedoch täglich 35 Euro einbehalten.
Die Versicherte verfügt über kein weiteres Einkommen und kein einzusetzendes Vermögen. Für dieses Beispiel wird angenommen, dass eine vollständige sozialrechtliche Prüfung ergibt, dass ihr mindestens 1.300 Euro des Krankengeldes monatlich verbleiben müssen. Dieser Betrag ist eine Annahme für den Einzelfall und keine allgemeine Schutzgrenze.
| Rechenposition | Betrag |
|---|---|
| Krankengeld vor Aufrechnung | 2.100 Euro monatlich |
| Geplanter Einbehalt von 50 Prozent | 1.050 Euro monatlich |
| Auszahlung bei geplantem Einbehalt | 1.050 Euro monatlich |
| Benötigte Auszahlung laut angenommener Bedarfsprüfung | 1.300 Euro monatlich |
| Höchstmöglicher Einbehalt nach Bedarfsprüfung | 800 Euro monatlich |
| Auszahlung nach Begrenzung des Einbehalts | Mindestens 1.300 Euro monatlich |
Die Rechnung bezieht sich auf einen vollen Monat mit 30 Tagen. Die Krankenkasse müsste den vorgesehenen Einbehalt von 1.050 Euro um mindestens 250 Euro senken. Auch die verbleibenden 800 Euro dürften nicht automatisch einbehalten werden; über die tatsächliche Höhe wäre weiterhin nach Ermessen zu entscheiden.
Fragen und Antworten
Gilt die 50-Prozent-Regel für jede Forderung der Krankenkasse?
Nein. Die besondere Regelung des § 51 Absatz 2 SGB I erfasst Beitragsansprüche und Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen. Für andere Forderungen gelten andere Voraussetzungen und Grenzen.
Muss ich zuerst Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe beantragen?
Nein. Entscheidend ist der belegte Eintritt von Hilfebedürftigkeit durch die Aufrechnung. Ein tatsächlicher Leistungsbezug ist dafür nicht erforderlich.
Verschwinden die Beitragsschulden, wenn die Aufrechnung unterbleibt?
Die Begrenzung des Einbehalts erlässt die Schulden nicht. Ob und wie die Krankenkasse sie anderweitig geltend machen kann, hängt vom Bestand der Forderung und den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen ab.
Was kann ich tun, wenn sich meine finanzielle Lage während der Aufrechnung verschlechtert?
Betroffene sollten die Veränderungen mit aktuellen Unterlagen belegen und bei der Krankenkasse eine erneute Prüfung des Einbehalts beantragen. Verursacht die weitere Aufrechnung nun nachweislich Hilfebedürftigkeit, muss sie entsprechend begrenzt werden. Nicht jede zusätzliche Ausgabe erhöht allerdings den sozialrechtlich anerkannten Bedarf.
Was hilft, wenn wegen des Einbehalts die Miete nicht bezahlt werden kann?
Betroffene sollten die finanzielle Notlage unverzüglich mit Unterlagen belegen und die Aussetzung des Einbehalts beantragen. Reicht das nicht aus, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein. Ein Widerspruch allein gewährleistet nicht, dass sofort wieder das volle Krankengeld ausgezahlt wird.




