Teilrente ab 2027: Bei 66,67 Prozent entfällt das Krankengeld

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Beschäftigte Altersrentner müssen ihre Absicherung bei längerer Krankheit neu prüfen. Ab dem 1. Januar 2027 schließt eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente den gesetzlichen Krankengeldanspruch aus.

Wer den Krankengeldschutz aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten möchte, darf künftig höchstens 66,66 Prozent seiner Vollrente beziehen. Eine bislang häufig gewählte Teilrente von 99,99 Prozent reicht dafür nicht mehr aus.

Neue Krankengeldgrenze tritt am 1. Januar 2027 in Kraft

Die Änderung beruht auf dem bereits verkündeten GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Es wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt und am 29. Juli 2026 im  veröffentlicht.

Zum 1. Januar 2027 wird § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs geändert. Danach endet der Krankengeldanspruch auch bei Versicherten, die eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beziehen.

Die ab Januar 2027 geltende Fassung ist bereits im dokumentiert. Die Vorschrift betrifft Alters-Teilrenten, während für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung andere Bestimmungen gelten.

Warum 99,99 Prozent bisher ausreichten

Eine Altersrente kann als Vollrente oder als frei gewählte Teilrente bezogen werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung muss die Teilrente mindestens 10 Prozent betragen und darf höchstens 99,99 Prozent der Vollrente erreichen.

Bis Ende 2026 schließt § 50 SGB V den Krankengeldanspruch beim Bezug einer Altersvollrente aus. Bereits ein Verzicht auf 0,01 Prozent der Rente genügte deshalb, um formal eine Teilrente zu erhalten.

Bei einer sozialversicherungspflichtigen Weiterbeschäftigung konnte der Krankengeldanspruch dadurch bestehen bleiben. Dieses Modell endet mit der Gesetzesänderung zum Jahresbeginn 2027.

Warum 66,66 Prozent die sichere Grenze sind

Der Gesetzestext nennt keinen gerundeten Grenzwert, sondern eine Teilrente von „mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Exakt zwei Drittel entsprechen 66,666 Prozent mit fortlaufenden Nachkommastellen.

Da Teilrenten praktisch mit zwei Nachkommastellen festgelegt werden, nennt die Deutsche Rentenversicherung 66,66 Prozent als Höchstwert für den Erhalt des Krankengeldanspruchs. Eine Teilrente von 66,67 Prozent liegt bereits über zwei Dritteln.

Höhe der Altersrente ab 2027 Auswirkung auf das Krankengeld
Teilrente bis 66,66 Prozent Krankengeld kann bei entsprechender Versicherung weiterhin beansprucht werden
Teilrente von 66,67 bis 99,99 Prozent Krankengeld ist wegen der Rentenhöhe ausgeschlossen
Vollrente von 100 Prozent Krankengeld bleibt wie bisher ausgeschlossen

Die niedrigere Teilrente begründet allerdings nicht automatisch einen Leistungsanspruch. Zusätzlich muss eine gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch bestehen, etwa aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Wer von der Änderung betroffen ist

Die Neuregelung betrifft vor allem Menschen, die eine Altersrente beziehen und daneben sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten. Besonders bedeutsam ist sie, wenn laufende Ausgaben auch im Ruhestand wesentlich vom Arbeitsentgelt abhängen.

Aus einem Minijob entsteht regelmäßig kein eigener Krankengeldanspruch. Wer ausschließlich eine Altersrente bezieht und nicht entsprechend versichert beschäftigt ist, erhält durch eine Absenkung der Teilrente ebenfalls keinen Krankengeldschutz.

Privat Versicherte müssen prüfen, welche Leistungen ihr Krankentagegeldvertrag vorsieht. Die gesetzliche Zwei-Drittel-Grenze betrifft das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Was bei längerer Arbeitsunfähigkeit wegfällt

Arbeitnehmer erhalten bei einer Erkrankung in der Regel zunächst bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, zahlt anschließend die Krankenkasse Krankengeld, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts. Es ist jedoch auf 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts und zusätzlich durch die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums kann Krankengeld wegen derselben Krankheit einschließlich der Entgeltfortzahlung höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren geleistet werden. Informationen zur ersten Phase einer Erkrankung enthält der interne Beitrag zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Liegt die Teilrente ab 2027 über zwei Dritteln, besteht dieser Krankengeldanspruch nicht mehr. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung fehlen dann die laufenden Einkünfte aus der Beschäftigung, sofern keine andere Absicherung vorhanden ist.

Höhere Rente oder Schutz bei längerer Krankheit

Eine Reduzierung auf 66,66 Prozent senkt die monatliche Rentenzahlung deutlich. Gegenüber einer Teilrente von 99,99 Prozent fehlen jeden Monat rund 33,33 Prozentpunkte der Vollrente.

Ob sich dieser Verzicht lohnt, hängt von der Rentenhöhe, dem Arbeitsentgelt, der verbleibenden Beschäftigungsdauer und den finanziellen Rücklagen ab. Auch das persönliche Krankheitsrisiko und eine mögliche private Krankentagegeldversicherung gehören in die Betrachtung.

Bei einem niedrigen Arbeitsentgelt kann der monatliche Rentenverzicht höher ausfallen als die zusätzlich abgesicherte Leistung. Wer einen großen Teil seines Lebensunterhalts aus der Beschäftigung bestreitet, kann ohne Krankengeld dagegen eine erhebliche Versorgungslücke erleiden.

Der nicht bezogene Rentenanteil wird nicht als Guthaben gesammelt und später nachgezahlt. Bei einer späteren Erhöhung auf die Vollrente kann er abhängig vom Rentenbeginn jedoch mit geringeren oder ohne Abschläge berücksichtigt werden.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann sich für den zunächst nicht beanspruchten Rentenanteil außerdem ein Zuschlag ergeben. Die genaue Wirkung sollte anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs berechnet werden.

Auch der Krankenversicherungsbeitrag kann sich ändern

Für Beschäftigte mit Krankengeldanspruch gilt grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Er beträgt 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse.

Besteht kein Krankengeldanspruch, wird für das Arbeitsentgelt regelmäßig der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag angewandt. Die geringere Beitragsbelastung gleicht einen längeren Verdienstausfall meist nicht aus.

Betroffene sollten ihre Krankenkasse fragen, welcher Beitragssatz ab Januar 2027 für ihre Beschäftigung gilt. Auch die Lohnabrechnung des Arbeitgebers benötigt rechtzeitig die aktuellen Angaben.

Antrag muss spätestens am 31. Dezember 2026 eingehen

Eine Absenkung der Teilrente erfolgt nicht automatisch. Wer vom 1. Januar 2027 an höchstens 66,66 Prozent der Vollrente beziehen möchte, muss die Änderung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

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Nach dem am 16. September 2026 veröffentlichten muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 eingegangen sein. Die Umstellung kann über die Online-Services oder schriftlich beantragt werden.

Eine frühere Antragstellung ist ratsam, damit noch genügend Zeit für Rückfragen und fehlende Unterlagen bleibt. Der Eingang sollte nachweisbar dokumentiert werden.

Mit einer rückwirkenden Umstellung sollten Versicherte nicht rechnen. Geht der Antrag verspätet ein, kann die bisherige höhere Teilrente zunächst weiterlaufen und der Krankengeldanspruch ab Januar 2027 entfallen.

Rentenversicherung und Krankenkasse getrennt befragen

Die Rentenversicherung berechnet die gewünschte Teilrente und entscheidet über den Beginn der Änderung. Ob aus einer konkreten Beschäftigung Krankengeld beansprucht werden kann, beurteilt hingegen die Krankenkasse.

Vor einer Entscheidung empfiehlt sich deshalb eine Vergleichsberechnung der Rentenversicherung. Von der Krankenkasse sollte zusätzlich eine schriftliche Auskunft zum Versicherungsstatus, zum Krankengeldanspruch und zum künftigen Beitragssatz eingeholt werden.

Was bei einer bereits laufenden Erkrankung gilt

Auch eine Arbeitsunfähigkeit, die bereits 2026 begonnen hat, kann von der neuen Ausschlussregel betroffen sein. Der veröffentlichte Hinweis der Deutschen Rentenversicherung enthält keine gesonderten Angaben dazu, wie bereits laufende Krankengeldfälle über den Jahreswechsel behandelt werden.

Wer über den Jahreswechsel hinaus Krankengeld bezieht und eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln erhält, sollte die Folgen frühzeitig schriftlich mit seiner Krankenkasse klären. Dabei sollte ausdrücklich gefragt werden, ob und zu welchem Zeitpunkt die laufende Zahlung endet.

Eine Änderung der Rentenhöhe während eines laufenden Leistungsfalls kann weitere sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Vor dem Antrag ist daher eine Beratung anhand des Einzelfalls sinnvoll.

Beispiel aus der Praxis

Ein beschäftigter Altersrentner hat Anspruch auf eine monatliche Vollrente von 1.800 Euro. Bei einer Teilrente von 99,99 Prozent erhält er 1.799,82 Euro brutto.

Um den Krankengeldschutz ab Januar 2027 zu erhalten, reduziert er seine Teilrente auf 66,66 Prozent. Dadurch sinkt die monatliche Bruttorente auf 1.199,88 Euro, was einem Verzicht von 599,94 Euro entspricht.

Aus seiner Beschäftigung erzielt er 3.200 Euro brutto und 2.200 Euro netto. 70 Prozent des Bruttoentgelts ergeben 2.240 Euro, während 90 Prozent des Nettoentgelts bei 1.980 Euro liegen.

Damit könnte sein Krankengeld für einen Monat mit 30 Kalendertagen in einer vereinfachten Berechnung höchstens 1.980 Euro vor den darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen betragen. Weitere Begrenzungen und Besonderheiten des Versicherungsverhältnisses sind in dieser Modellrechnung nicht berücksichtigt.

Das Beispiel geht davon aus, dass die Teilrente bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 66,66 Prozent bezogen wurde. Wird eine Teilrente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung zuerkannt, wird das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Rentenzahlbetrag gekürzt.

Ob das Krankengeld den vorherigen und späteren Rentenverzicht ausgleicht, hängt vor allem von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den Abzügen von der Leistung ab. Die Rechnung bedeutet deshalb nicht, dass sich die niedrigere Teilrente automatisch lohnt.

Das Beispiel dient nur als Orientierung. Für eine belastbare Entscheidung sind die persönliche Rentenberechnung und eine Auskunft der Krankenkasse erforderlich.

Häufige Fragen zur Teilrente und zum Krankengeld ab 2027

Ab welcher Teilrente entfällt das Krankengeld 2027?

Der Krankengeldanspruch wird ausgeschlossen, wenn die Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Bei einer Prozentwahl mit zwei Nachkommastellen bedeutet das: 66,66 Prozent können den Anspruch erhalten, 66,67 Prozent nicht.

Ist eine Teilrente von genau zwei Dritteln zulässig?

Ja. Der Gesetzeswortlaut erfasst nur Teilrenten, die höher als zwei Drittel sind.

Da Teilrenten praktisch mit zwei Nachkommastellen festgelegt werden, nennt die Deutsche Rentenversicherung 66,66 Prozent als sichere Höchstgrenze. Der festgesetzte Prozentsatz sollte im Rentenbescheid geprüft werden.

Entsteht bei 66,66 Prozent automatisch ein Krankengeldanspruch?

Nein. Die niedrigere Teilrente verhindert lediglich den Ausschluss wegen einer zu hohen Altersrente.

Zusätzlich muss eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen. Das ist häufig bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Fall, nicht aber automatisch bei einem Minijob oder einer privaten Krankenversicherung.

Was geschieht mit einer Teilrente von 99,99 Prozent?

Bis zum 31. Dezember 2026 kann bei entsprechender Beschäftigung ein Krankengeldanspruch bestehen. Ab dem 1. Januar 2027 liegt eine Teilrente von 99,99 Prozent über der gesetzlichen Grenze und schließt das Krankengeld aus.

Bis wann muss die Teilrente geändert werden?

Soll die neue Rentenhöhe am 1. Januar 2027 beginnen, muss der Antrag nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung spätestens am 31. Dezember 2026 eingegangen sein. Eine frühere Antragstellung verringert das Risiko, dass fehlende Angaben nicht mehr rechtzeitig geklärt werden können.

Kann die Teilrente später wieder erhöht werden?

Eine höhere Teilrente oder der Wechsel zur Vollrente kann grundsätzlich für die Zukunft beantragt werden. Steigt die Teilrente wieder über zwei Drittel, ist das Krankengeld nach der neuen Vorschrift ausgeschlossen.

Wird der nicht bezogene Rentenanteil später nachgezahlt?

Nein, eine rückwirkende Auszahlung der monatlich nicht bezogenen Beträge erfolgt nicht. Der zunächst nicht beanspruchte Rentenanteil kann bei einer späteren höheren Rente jedoch mit einem günstigeren Zugangsfaktor berücksichtigt werden.

Was gilt, wenn die Teilrente erst während der Arbeitsunfähigkeit beginnt?

Bleibt die Teilrente bei höchstens zwei Dritteln, greift der vollständige Ausschluss nach der neuen Regel nicht. Das Krankengeld wird jedoch nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Zahlbetrag der nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannten Teilrente gekürzt.

Gilt die Änderung auch für Erwerbsminderungsrenten?

Die Zwei-Drittel-Grenze betrifft ausdrücklich Teilrenten wegen Alters. Für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gelten eigene Bestimmungen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Empfehlenswert sind eine persönliche Vergleichsberechnung der Rentenversicherung und eine schriftliche Auskunft der Krankenkasse. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob der Schutz bei längerer Krankheit oder die höhere laufende Rentenzahlung wichtiger ist.