Jobcenter-Termin künftig per Video: Wer wiederholt nicht erscheint, riskiert 30 Prozent Kürzung
Ein Videotermin mit dem Jobcenter könnte ab April 2027 rechtlich genauso verbindlich werden wie ein Meldetermin vor Ort. Der Regierungsentwurf zur „Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ sieht vor, förmliche Meldetermine ausdrücklich auch per Videotelefonie zuzulassen.
Das klingt zunächst nach einer Erleichterung, hat aber eine wichtige Konsequenz: Wer einen vereinbarten Video-Meldetermin wiederholt ohne wichtigen Grund versäumt, könnte nach den geltenden Regeln des SGB II eine Kürzung um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat auslösen.
Aus dem Videoanruf wird ein offizieller Jobcenter-Termin
Nach dem geplanten neuen § 309 SGB III soll eine Meldung künftig persönlich oder unter bestimmten Voraussetzungen per Videotelefonie erfolgen können. Weil § 59 SGB II die Vorschriften des § 309 SGB III entsprechend für Jobcenter anwendbar macht, würde die Änderung auch Leistungsberechtigte in der Grundsicherung betreffen.
Ein solcher Videoanruf wäre damit nicht bloß ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wird eine förmliche Meldeaufforderung zum Videotermin ausgesprochen, gelten grundsätzlich dieselben rechtlichen Folgen wie bei einem Meldetermin im Jobcenter.
Video darf nicht einseitig vorgeschrieben werden
Die geplante Regel enthält allerdings eine wichtige Einschränkung: Ein Video-Meldetermin setzt das vorherige Einverständnis des Jobcenters und der leistungsberechtigten Person voraus. Will eine Seite das Gespräch persönlich führen, bleibt es beim Termin vor Ort.
Leistungsberechtigte sollen deshalb nicht gezwungen werden können, für einen Meldetermin Videotelefonie zu nutzen. Umgekehrt entsteht nach dem Entwurf auch kein eigener Anspruch darauf, dass das Jobcenter einen Termin per Video anbietet.
Freiwillig ist der Videokanal – verbindlich wird danach der Termin
Genau hier liegt die entscheidende Veränderung: Die Zustimmung betrifft zunächst die Form des Gesprächs. Ist die Videotelefonie vereinbart und verschickt das Jobcenter anschließend eine förmliche Meldeaufforderung, soll daraus ein regulärer Meldetermin werden.
Das Jobcenter müsste dabei unter anderem Zeitpunkt und Art der Videotelefonie mitteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Regierungsentwurf in der Bundestagsdrucksache 21/7870.
Beim wiederholten Versäumnis können 30 Prozent fehlen
Besonders relevant ist das wegen § 32 SGB II. Wer einer Meldeaufforderung wiederholt trotz entsprechender Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Folgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, muss grundsätzlich mit einer Minderung um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs für einen Monat rechnen.
Das erste entsprechende Meldeversäumnis führt nach der seit Juli 2026 geltenden Systematik noch nicht unmittelbar zu dieser Kürzung. Weitere Hintergründe dazu finden sich in unserem Beitrag „Grundsicherung: Verpasste Jobcenter-Termine führen auch zur Mietsperre“.
Wichtiger Grund schützt weiterhin vor einer Kürzung
Auch ein verpasster Video-Meldetermin würde nicht automatisch zu einer Leistungsminderung führen. Nach § 32 SGB II darf die Kürzung nicht erfolgen, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen können.
Auch weitere Schutzvorschriften des Sanktionsrechts bleiben bestehen. Entscheidend ist deshalb immer, weshalb der Termin versäumt wurde und ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Minderung tatsächlich erfüllt sind.
Noch ist die neue Jobcenter-Regel nicht beschlossen
Wichtig ist: Bislang handelt es sich um einen Regierungsentwurf und nicht um geltendes Recht. Der Bundestag will die Bundestagsdrucksache 21/7870 am 24. September 2026 erstmals beraten.
Informationen zum vorgesehenen parlamentarischen Verfahren stellt auch der Deutsche Bundestag zur ersten Beratung des Gesetzentwurfs bereit. Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die Änderungen zur Videotelefonie am 1. April 2027 in Kraft treten.
Für Leistungsbeziehende wird die Unterscheidung wichtig
Ein gewöhnliches freiwilliges Videogespräch mit dem Jobcenter ist etwas anderes als eine förmliche Meldeaufforderung. Kommt die Reform wie geplant, sollten Betroffene deshalb genau darauf achten, ob sie lediglich ein Gespräch vereinbaren oder ausdrücklich zu einem Meldetermin nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III aufgefordert werden.
Wer bereits Probleme wegen versäumter Termine hat, sollte außerdem beachten, dass ältere Verstöße nicht ohne Weiteres nach den neuen Regeln behandelt werden dürfen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Jobcenter darf neue 30-Prozent-Kürzung nicht auf ältere Verstöße anwenden“.
Fragen und Antworten zu den geplanten Video-Meldeterminen
Kann das Jobcenter einen Videotermin einfach anordnen?
Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf nicht einseitig. Für einen Meldetermin per Videotelefonie müssen sowohl das Jobcenter als auch die leistungsberechtigte Person mit dieser Form des Termins einverstanden sein.
Kann ein verpasster Videotermin zu einer 30-Prozent-Kürzung führen?
Wenn die Reform beschlossen wird, kann ein förmlicher Video-Meldetermin für § 32 SGB II genauso relevant werden wie ein persönlicher Meldetermin. Eine 30-Prozent-Minderung setzt jedoch grundsätzlich ein wiederholtes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund voraus.
Habe ich einen Anspruch auf einen Jobcenter-Termin per Video?
Nein. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll kein eigener Anspruch auf die Durchführung eines Meldetermins per Videotelefonie entstehen.
Ab wann soll die Neuregelung gelten?
Nach der derzeitigen Fassung des Regierungsentwurfs sollen die Änderungen zur Videotelefonie am 1. April 2027 in Kraft treten. Zuvor muss das Gesetz jedoch noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und kann dabei verändert werden.




