Pflege in der Familie: Arbeitgeber muss jedes Jahr 10 Ausfalltage bezahlen

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Wenn Mutter, Vater oder Partner plötzlich zum Pflegefall werden, müssen Angehörige häufig innerhalb weniger Stunden die Versorgung organisieren. Beschäftigte können dafür bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld erhalten.

Besonders wichtig ist eine Änderung, die noch immer vielen Beschäftigten unbekannt ist: Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht inzwischen für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Früher war die Leistung grundsätzlich auf einmalig zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.

Die zehn Tage gibt es inzwischen jedes Kalenderjahr

Seit dem 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen beansprucht werden. Damit kann beispielsweise auch jemand, der wegen seiner Mutter bereits im vergangenen Jahr Pflegeunterstützungsgeld erhalten hat, im neuen Kalenderjahr erneut einen Anspruch haben.

Voraussetzung bleibt jedoch eine akut aufgetretene Pflegesituation, in der die Pflege organisiert oder die Versorgung kurzfristig selbst sichergestellt werden muss. Die zehn Tage sind deshalb kein zusätzlicher Jahresurlaub für pflegende Angehörige.

Arbeitgeber muss die zehn Tage nicht bezahlen

Der häufig verwendete Begriff „bezahlte Pflegetage“ kann missverstanden werden. Nach § 2 Pflegezeitgesetz muss der Arbeitgeber den Arbeitslohn während dieser kurzfristigen Arbeitsverhinderung grundsätzlich nicht weiterzahlen, sofern sich ein Vergütungsanspruch nicht aus einer anderen Vorschrift, einem Tarifvertrag oder einer Vereinbarung ergibt.

Stattdessen springt in vielen Fällen die Pflegeversicherung mit dem Pflegeunterstützungsgeld ein. Die Leistung soll einen erheblichen Teil des durch die Freistellung ausfallenden Arbeitsentgelts ersetzen.

Pflegekasse zahlt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Wurden innerhalb der zwölf Monate vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen bezogen, kann die Berechnung sogar auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts steigen.

Eine Obergrenze ist allerdings zu beachten. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeunterstützungsgeld darf die Leistung 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht überschreiten.

Regelung Anspruch Wichtig
Kurzfristige Freistellung Bis zu 10 Arbeitstage Akute Pflegesituation erforderlich
Pflegeunterstützungsgeld Bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr Je pflegebedürftigem Angehörigen
Höhe Grundsätzlich 90 Prozent des Nettoausfalls Unter Umständen 100 Prozent
Zahlende Stelle Pflegekasse oder private Pflegeversicherung Versicherung des Pflegebedürftigen ist zuständig
Nachweis Bescheinigung erforderlich Seit 2026 auch durch Pflegefachperson möglich

Auch ohne bereits festgestellten Pflegegrad kann ein Anspruch bestehen

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Pflegegrad: Die pflegebedürftige Person muss nicht zwingend bereits einen bestandskräftig festgestellten Pflegegrad besitzen. Es kann genügen, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht.

Das ist gerade bei plötzlichen Ereignissen wichtig, beispielsweise nach einem Schlaganfall, einem schweren Sturz oder einer unerwarteten Entlassung aus dem Krankenhaus. Einen ausführlichen Überblick dazu finden Sie auch in unserem Beitrag „Pflegegeld: Alle Beschäftigten haben dieses wichtige Recht – auch ohne Pflegegrad“.

Seit 2026 kann auch eine Pflegefachperson den Nachweis ausstellen

Seit Anfang 2026 wurde der Nachweis erleichtert. Neben einer ärztlichen Bescheinigung kann inzwischen auch eine Pflegefachperson bestätigen, dass die Voraussetzungen für die kurzfristige Arbeitsverhinderung vorliegen.

Das kann beispielsweise hilfreich sein, wenn bereits ein ambulanter Pflegedienst beteiligt ist oder die pflegebedürftige Person im Krankenhaus versorgt wird. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz und Bescheinigung durch Pflegefachperson“.

Der Arbeitgeber muss sofort informiert werden

Beschäftigte dürfen bei einem akuten Pflegefall nicht einfach ohne Nachricht zu Hause bleiben. Sie müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass sie an der Arbeitsleistung verhindert sind und wie lange die Verhinderung voraussichtlich dauern wird.

Der Arbeitgeber kann außerdem einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Maßnahmen verlangen. Beschäftigte sollten deshalb möglichst früh für eine entsprechende Bescheinigung sorgen.

Der Antrag geht nicht an die eigene Krankenkasse

Ein weiterer häufiger Fehler betrifft die zuständige Stelle. Das Pflegeunterstützungsgeld wird grundsätzlich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beziehungsweise bei deren privater Pflege-Pflichtversicherung beantragt.

Pflegt eine Arbeitnehmerin beispielsweise ihren gesetzlich pflegeversicherten Vater, ist dessen Pflegekasse Ansprechpartner. Der Antrag soll nach dem Gesetz unverzüglich gestellt werden.

Mehrere Geschwister müssen sich die zehn Tage teilen

Besonders wichtig ist die Regelung für Familien, in denen sich mehrere berufstätige Angehörige kümmern. Beanspruchen mehrere Beschäftigte wegen derselben pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld, stehen ihnen nicht jeweils zehn bezahlte Tage zur Verfügung.

Für denselben Pflegebedürftigen sind die Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Zwei Geschwister könnten die Tage beispielsweise untereinander aufteilen.

Die Betriebsgröße spielt bei den zehn Akuttagen keine Rolle

Anders als bei längeren Formen der Pflegezeit ist die kurzfristige Arbeitsverhinderung nicht von einer bestimmten Zahl von Beschäftigten im Betrieb abhängig. Auch Arbeitnehmer in kleinen Betrieben können sich deshalb bei einer akuten Pflegesituation auf § 2 Pflegezeitgesetz berufen.

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Das ist ein erheblicher Unterschied zur längeren Pflegezeit und Familienpflegezeit, für die gesetzliche Schwellenwerte bei der Betriebsgröße gelten. Weitere Informationen zu längeren Freistellungen finden Sie in unserem Beitrag „Plötzlich Pflegefall – so sichern Sie sich Zeit und Geld vom Arbeitgeber“.

Auch Kündigungsschutz kann bestehen

Wer die kurzfristige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt, fällt zudem unter den besonderen Kündigungsschutz des Pflegezeitgesetzes. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während des geschützten Zeitraums grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulässig.

Das bedeutet allerdings keinen absoluten Schutz vor jeder Kündigung. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären.

Pflegeunterstützungsgeld ist nicht mit Pflegegeld zu verwechseln

Pflegeunterstützungsgeld und Pflegegeld sind zwei völlig unterschiedliche Leistungen. Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt kurzfristig Arbeitsentgelt eines Beschäftigten, während das reguläre Pflegegeld nach dem SGB XI an die pflegebedürftige Person gezahlt wird.

Pflegegeld gibt es grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2, während das Pflegeunterstützungsgeld bereits in einer akuten Situation möglich sein kann, obwohl ein Pflegegrad noch nicht endgültig festgestellt wurde. Wie sich Pflegegeld und andere Leistungen unterscheiden, erklären wir ausführlich im Beitrag „Bei Pflegegrad 1: Welche Geldleistungen Angehörige trotzdem erhalten können“.

Warum die jährliche Regelung für Angehörige so wichtig ist

Gerade bei älteren oder schwer erkrankten Angehörigen treten akute Versorgungssituationen nicht nur einmal auf. Ein Krankenhausaufenthalt im einen Jahr kann abgeschlossen sein, während im folgenden Jahr erneut kurzfristig eine Betreuung organisiert werden muss.

Die seit 2024 geltende Jahresregelung berücksichtigt solche wiederkehrenden Belastungen deutlich besser als die frühere Einmalregelung. Beschäftigte sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass ein bereits früher bezogenes Pflegeunterstützungsgeld den Anspruch für alle kommenden Jahre verbraucht hat.

Praxisbeispiel: Mutter kommt überraschend aus dem Krankenhaus

Die 52-jährige Sabine arbeitet Vollzeit und erfährt am Montag, dass ihre 81-jährige Mutter bereits am Mittwoch nach einem Sturz aus dem Krankenhaus entlassen werden soll. Sabine muss kurzfristig einen Pflegedienst, Hilfsmittel und die Betreuung zu Hause organisieren und bleibt deshalb fünf Arbeitstage der Arbeit fern.

Ihr Arbeitgeber zahlt für diese Tage kein Arbeitsentgelt, sodass Sabine Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse ihrer Mutter beantragt. Hat sie keine berücksichtigungsfähigen Einmalzahlungen erhalten, werden grundsätzlich 90 Prozent ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts für die anspruchsberechtigten Tage zugrunde gelegt.

Hat Sabine im selben Kalenderjahr später erneut eine akute Pflegesituation wegen ihrer Mutter, stehen für das Pflegeunterstützungsgeld grundsätzlich noch bis zu fünf der insgesamt zehn möglichen Arbeitstage zur Verfügung. Im folgenden Kalenderjahr kann bei einer neuen akuten Pflegesituation erneut ein Anspruch für bis zu zehn Arbeitstage entstehen.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld

1. Bekomme ich wirklich jedes Jahr zehn Pflegetage?

Pflegeunterstützungsgeld kann für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr beansprucht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich jedoch nicht um frei verfügbare zusätzliche Urlaubstage, sondern um eine Absicherung für eine akut aufgetretene Pflegesituation.

2. Bezahlt mein Arbeitgeber die zehn Tage?

Grundsätzlich besteht aus dem Pflegezeitgesetz selbst kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber während dieser Tage das Gehalt weiterzahlt. Gibt es keine anderweitige Entgeltfortzahlung, kann stattdessen Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegeversicherung in Betracht kommen.

3. Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Grundsätzlich werden 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts berücksichtigt. Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate kann die Berechnung auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts steigen, wobei eine gesetzliche Höchstgrenze gilt.

4. Muss bereits ein Pflegegrad festgestellt worden sein?

Nein, ein bereits bewilligter Pflegegrad ist nicht in jedem Fall erforderlich. Es kann ausreichen, dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllt werden.

5. Wo muss ich das Pflegeunterstützungsgeld beantragen?

Zuständig ist grundsätzlich die Pflegekasse oder private Pflege-Pflichtversicherung der Person, um die sich der Beschäftigte kümmert. Der Antrag sollte unverzüglich gestellt und mit der notwendigen Bescheinigung eingereicht werden.

6. Können Geschwister jeweils zehn Tage bekommen?

Nein, wenn mehrere Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld wegen derselben pflegebedürftigen Person beanspruchen, sind ihre Ansprüche zusammen auf bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Die Tage können jedoch zwischen den Angehörigen aufgeteilt werden.

7. Gilt das Recht auch in einem kleinen Betrieb?

Ja, für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz gibt es keine Mindestgröße des Arbeitgebers. Damit können auch Beschäftigte kleiner Unternehmen dieses Recht nutzen, sofern eine entsprechende akute Pflegesituation besteht.

8. Kann ich die zehn Tage auch nutzen, wenn ich sie schon im vergangenen Jahr hatte?

Ja, genau das ist die wichtige Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage. Das Pflegeunterstützungsgeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem neuen Kalenderjahr erneut für bis zu zehn Arbeitstage wegen derselben pflegebedürftigen Person beansprucht werden.