Häufig bekommen wir die Frage gestellt, welche Geldleistungen Angehörige beantragen können, wenn ein Familienmitglied den Pflegegrad 1 beanspruchen kann.
Bei Pflegegrad 1 führt diese Erwartung besonders häufig zu Enttäuschung und Missverständnissen. Es gibt kein Pflegegeld beim einem Pflegegrad 1. Trotzdem kann Pflegegrad 1 finanziell entlasten – nur eben anders, als viele vermuten. Das Geld „fließt“ meist nicht als Auszahlung, sondern als Erstattung oder als Kostenübernahme für anerkannte Leistungen und Hilfen.
Welche das sind, zeigen erklären wir in diesem Artikel und haben eigens dazu eine Tabelle im Artikel eingefügt.
Inhaltsverzeichnis
Gibt es bei Pflegegrad 1 ein Pflegegeld für Angehörige?
Nein. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, das als monatliche Geldleistung an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird und dann an Angehörige weitergegeben werden könnte.
Pflegegeld setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Das ist die klare, rechtliche Ausgangslage – und sie ist entscheidend für die Praxis: Angehörige erhalten bei Pflegegrad 1 in der Regel keine direkte Zahlung dafür, dass sie unterstützen, organisieren, begleiten oder im Haushalt helfen.
Der Entlastungsbetrag: Die wichtigste finanzielle Leistung bei Pflegegrad 1
Die bekannteste Leistung bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag. Seit dem 1. Januar 2025 liegt er bei 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist kein frei verfügbares „Taschengeld“, sondern ein zweckgebundener Zuschuss für Unterstützung im Alltag. In der Praxis bedeutet das: Die Pflegekasse erstattet Kosten, wenn bestimmte Leistungen genutzt werden – etwa Hilfe im Haushalt, Alltagsbegleitung oder Betreuungsangebote, je nachdem, was vor Ort anerkannt ist.
Für Angehörige ist genau hier der Knackpunkt. Der Entlastungsbetrag kann meist nicht einfach dafür genutzt werden, Familienmitglieder „privat zu bezahlen“. In vielen Fällen sind nur Angebote abrechnungsfähig, die von anerkannten Diensten oder nach Landesrecht anerkannten Einzelpersonen erbracht werden.
Manchmal gibt es Formen der anerkannten Nachbarschaftshilfe, bei denen Einzelpersonen nach Registrierung oder Qualifizierung abrechnen dürfen.
Ob und wie das möglich ist, hängt stark von den Regelungen im jeweiligen Bundesland und von den Vorgaben der Pflegekasse ab. Wer versucht, den Betrag an der Systematik vorbei „als Bargeld für die Tochter oder den Sohn“ zu verwenden, riskiert schlicht, dass die Kasse die Rechnung nicht anerkennt.
Wichtig ist außerdem: Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Häufig können sie angespart und noch in einem späteren Zeitraum eingesetzt werden, solange die gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Das ist besonders dann hilfreich, wenn im Alltag nicht jeden Monat passende Angebote benötigt werden, aber später phasenweise mehr Unterstützung gebraucht wird.
Was Angehörige mit dem Entlastungsbetrag realistisch finanzieren können
In der Realität entfaltet der Entlastungsbetrag seine Wirkung vor allem dort, wo Angehörige ohnehin viel koordinieren und „Lücken schließen“: bei der Organisation von Haushaltshilfen, bei stundenweiser Betreuung, bei Begleitung zu Terminen oder bei Angeboten, die soziale Teilhabe sichern.
Der Betrag ist nicht groß, aber er kann regelmäßig Druck aus dem System nehmen – etwa wenn eine pflegende Person nicht zusätzlich noch Putzen, Einkaufen und Begleitung allein stemmen will.
Entscheidend ist, dass die Leistung formal korrekt genutzt wird: Es braucht üblicherweise eine Rechnung eines anerkannten Anbieters oder einer anerkannten Person und die Einreichung bei der Pflegekasse. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig die konkreten Anerkennungsregeln der eigenen Kasse nennen lassen – nicht erst, wenn Rechnungen schon bezahlt wurden.
42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel: Entlastung, die oft unterschätzt wird
Neben dem Entlastungsbetrag gibt es bei Pflegegrad 1 einen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Seit der gesetzlichen Anpassung gilt ein monatlicher Höchstbetrag von 42 Euro.
Das betrifft typische Hygiene- und Schutzprodukte, die bei Unterstützung im Alltag anfallen können. Für Angehörige ist das keine „Bezahlung“, aber es reduziert laufende Ausgaben, die sonst schnell im privaten Budget verschwinden – gerade dann, wenn regelmäßig geholfen wird und Verbrauchsmaterialien nötig sind.
Hinzu kommen technische Pflegehilfsmittel, die teils leihweise zur Verfügung gestellt werden. Bei bestimmten Hilfsmitteln ist eine Zuzahlung vorgesehen, die jedoch begrenzt ist. Solche Details wirken auf den ersten Blick bürokratisch, machen in der Summe aber einen spürbaren Unterschied, wenn man den Pflegealltag über Monate betrachtet.
Wohnraumanpassung: Wenn kleine Umbauten große Wirkung haben
Pflegegrad 1 kann auch bei der Wohnraumanpassung relevant sein. Für Maßnahmen, die die häusliche Situation verbessern und die Selbstständigkeit sichern, kann ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme möglich sein.
Das ist in vielen Fällen der Moment, in dem Pflegegrad 1 „greifbar“ wird: Haltegriffe im Bad, Anpassungen in der Dusche, bessere Zugänge, kleinere bauliche Veränderungen oder technische Lösungen, die den Alltag sicherer machen.
Gerade Angehörige profitieren indirekt, weil ein besser angepasstes Wohnumfeld die Belastung reduziert. Wo jemand sicherer aufstehen, sich sicherer waschen oder Wege in der Wohnung besser bewältigen kann, sinkt das Risiko von Stürzen, Krisen und akuten Überforderungssituationen.
Hausnotruf: Sicherheitsnetz auch bei Pflegegrad 1
Ein weiterer Baustein, der häufig mit Pflegegrad 1 möglich ist, ist die Bezuschussung eines Hausnotrufs. Das ist besonders für alleinlebende Menschen mit leichten Einschränkungen relevant. Angehörige gewinnen dadurch vor allem eines: Reaktionssicherheit.
Wer nicht täglich vor Ort sein kann, reduziert mit einem Notrufsystem das Gefühl, „ständig in Alarmbereitschaft“ zu sein. In vielen Fällen hängt die Kostenübernahme an bestimmten Voraussetzungen, etwa daran, dass die Person in einer Notsituation nicht zuverlässig selbst Hilfe organisieren kann.
Pflegeberatung und Pflegekurse: Hilfe, die nicht nach Geld aussieht, aber Geld wert ist
Pflegegrad 1 eröffnet zudem Ansprüche auf Beratung. Das umfasst Pflegeberatung und – je nach Konstellation – auch Beratungsbesuche in der Häuslichkeit. Noch wichtiger für Angehörige sind Pflegekurse und Schulungen, die von Pflegekassen angeboten und finanziert werden.
Sie helfen, typische Fehler zu vermeiden, Rückenschäden vorzubeugen, den Umgang mit Hilfsmitteln zu lernen und den Alltag besser zu strukturieren. Das ersetzt keine Geldleistung, kann aber verhindern, dass aus „leichter Unterstützung“ schleichend eine gesundheitliche Dauerbelastung für die Familie wird.
Wenn Angehörige berufstätig sind: Pflegeunterstützungsgeld in akuten Situationen
Neben den klassischen Pflegeleistungen gibt es eine oft übersehene finanzielle Komponente, die eher aus dem Arbeits- und Sozialrecht kommt: das Pflegeunterstützungsgeld.
Es soll in akuten Pflegesituationen eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung ermöglichen und dient als Lohnersatzleistung für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person.
Das ist nicht „Pflegegeld“, aber es kann Angehörigen in einer plötzlichen Umbruchphase finanziell helfen – etwa wenn nach einem Sturz, Krankenhausaufenthalt oder einer unerwarteten Verschlechterung kurzfristig Organisation und Versorgung geregelt werden müssen.
Tabelle: Übersicht über alle Leistungen bei einem Pflegegrad 1
| Anspruch/Leistung | Umfang / Hinweise bei Pflegegrad 1 |
|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 Euro pro Monat. Der Betrag ist zweckgebunden und wird in der Regel nach dem Erstattungsprinzip für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag genutzt. Nicht verwendete Beträge können innerhalb der geltenden Fristen später eingesetzt werden. |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Bis zu 42 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wenn die Versorgung im häuslichen Umfeld stattfindet. Üblicherweise ist ein Antrag nötig, danach erfolgt die Kostenübernahme im Rahmen des Höchstbetrags. |
| Technische Pflegehilfsmittel | Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel, häufig als Leihgabe. Je nach Hilfsmittel und persönlicher Situation können gesetzliche Zuzahlungsregeln greifen; die konkrete Ausgestaltung erfolgt über die Kasse und das Hilfsmittelverzeichnis. |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Zuschuss bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, wenn dadurch die häusliche Situation verbessert wird und die Versorgung erleichtert oder eine selbständigere Lebensführung ermöglicht wird. In einer gemeinsamen Wohnung mit mehreren anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen ist der Gesamtbetrag pro Maßnahme gedeckelt. |
| Hausnotruf | Monatlicher Zuschuss für ein anerkanntes, an eine Notrufzentrale angebundenes System ist möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis orientiert sich die Kostenübernahme häufig am Basistarif; darüber hinausgehende Leistungen können Eigenanteile auslösen. |
| Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und begleitende Unterstützung | Monatliches Budget für die Nutzung einer DiPA sowie für unterstützende Leistungen im Zusammenhang mit Einrichtung und Anwendung. Seit 2026 ist das Budget in einen Anteil für die Anwendung und einen zusätzlichen Anteil für Unterstützung aufgeteilt. |
| Pflegeberatung und individuelle Beratung durch die Pflegekasse | Anspruch auf Beratung, etwa zur Organisation von Hilfe im Alltag, zu Hilfsmitteln, zu Leistungsanträgen und zu passenden Versorgungsformen. Diese Beratung ist keine Geldleistung, kann aber Voraussetzung sein, um Leistungen praktisch nutzbar zu machen. |
| Pflegekurse und Schulungen für Angehörige | Kostenfreie Kurse und Schulungen für pflegende Angehörige und nahestehende Personen sind möglich, um Wissen und Handlungssicherheit für den Alltag aufzubauen und Überlastung vorzubeugen. |
| Wohngruppenzuschlag bei ambulant betreuten Wohngruppen | 224 Euro pro Monat, wenn die pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Zuschlag ist auch mit Pflegegrad 1 möglich. |
| Anschubfinanzierung bei Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe | Einmaliger Zuschuss zur (barrierearmen) Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung bei Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe. Der Betrag ist pro Person begrenzt und zusätzlich als Gesamtbetrag je Wohngruppe gedeckelt; der Antrag muss innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt werden. |
| Leistungsbetrag bei vollstationärer Pflege | Bei dauerhafter Unterbringung im Pflegeheim besteht für Pflegegrad 1 ein monatlicher Leistungsbetrag der Pflegekasse. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und weitere Bestandteile bleiben davon unberührt und sind gesondert zu tragen. |
| Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige in Akutsituationen | Lohnersatzleistung für kurzfristige Arbeitsverhinderung, wenn in einer akuten Situation die Organisation oder Sicherstellung der Pflege notwendig ist. Die konkrete Dauer und die Voraussetzungen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen; die Leistung ist keine dauerhafte monatliche Zahlung. |
| Verhinderungspflege | Kein Anspruch bei Pflegegrad 1. Diese Leistung setzt in der Regel mindestens Pflegegrad 2 voraus. |
| Kurzzeitpflege | Kein Anspruch bei Pflegegrad 1. Eine kurzfristige stationäre Versorgung wird in der Regel erst ab Pflegegrad 2 unterstützt. |
| Tages- und Nachtpflege (teilstationär) | Kein eigenständiger Anspruch bei Pflegegrad 1. Entlastung kann im Einzelfall über zweckgebundene Beträge im ambulanten Bereich erfolgen, wenn die formalen Voraussetzungen und anerkannten Angebote vorliegen. |
| Pflegegeld | Kein Anspruch bei Pflegegrad 1. Pflegegeld wird grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. |
| Ambulante Pflegesachleistungen | Kein Anspruch bei Pflegegrad 1. Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes als Sachleistung stehen grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. |
Warum Pflegegrad 1 sich trotzdem lohnen kann – und wann ein Höherstufungsantrag sinnvoll wird
Pflegegrad 1 ist häufig ein Einstieg: Viele Betroffene sind an einem Punkt, an dem Hilfe gelegentlich nötig ist, aber noch nicht dauerhaft. Gerade dann ist es sinnvoll, Leistungen auszuschöpfen, bevor die Belastung eskaliert. Gleichzeitig ist Pflegegrad 1 auch ein Signal, den Alltag aufmerksam zu beobachten.
Wenn Hilfen immer regelmäßiger werden, wenn Körperpflege, Mobilität, Medikamentenmanagement oder Orientierung häufiger Unterstützung verlangen, kann ein Antrag auf Höherstufung realistisch sein.
Denn ab Pflegegrad 2 ändern sich die finanziellen Möglichkeiten deutlich, insbesondere durch Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Wer zu lange wartet, finanziert womöglich über Monate Leistungen privat, die bei einem höheren Pflegegrad teilweise abgesichert wären.
Eine seriöse Einschätzung entsteht oft aus einer Kombination aus ärztlicher Dokumentation, Beobachtung im Alltag und fachlicher Beratung.
Was die Frage „Geldleistung für Angehörige?“ praktisch bedeutet
Hinter der Frage steckt meist ein nachvollziehbarer Wunsch: Anerkennung und Entlastung für Familien, die unterstützen. Pflegegrad 1 erfüllt diesen Wunsch nicht als direkte Auszahlung.
Er bietet aber ein Bündel an Leistungen, die Angehörige spürbar entlasten können, wenn sie konsequent genutzt werden: durch Erstattungen für alltagsunterstützende Angebote, durch Material- und Hilfsmittelbudgets, durch Sicherheitslösungen wie den Hausnotruf, durch Zuschüsse für Wohnanpassungen und durch Beratung und Schulung.
Der Effekt entsteht weniger durch „Geld in der Hand“, sondern durch weniger Ausgaben und durch weniger Zeitdruck.
Wer Pflegegrad 1 strategisch nutzt, kann die Versorgung stabilisieren, Krisen vorbeugen und die eigene Belastung begrenzen – ohne sich in falsche Erwartungen an ein Pflegegeld zu verrennen.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Informationen zum Entlastungsbetrag und zur Unterstützung im Alltag.
Bundesgesundheitsministerium: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung, Höhe bis 4.180 Euro je Maßnahme.




