Kein Kindergeld auf dem Konto, aber weiter ein Abzug beim Jobcenter: Ein Tätigkeitsbericht aus Schleswig-Holstein beschreibt, wie Familien Geld für den Lebensunterhalt fehlt, weil Jobcenter einen nicht vorhandenen Bescheid verlangen. Dabei kommt es bei der Einkommensanrechnung darauf an, ob die Zahlung tatsächlich verfügbar ist. Ein fehlender Aufhebungsbescheid rechtfertigt für sich genommen keine weitere Anrechnung.
Wenn das Jobcenter einen nicht vorhandenen Bescheid verlangt
Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein schildert das Problem in ihrem Tätigkeitsbericht 2025 auf Seite 46. Jobcenter verlangten demnach oftmals einen Bescheid über die Einstellung der Kindergeldzahlung, obwohl die Familienkasse die Auszahlung ohne einen solchen Bescheid angehalten hatte. Kontoauszüge ließen sie als Nachweis nicht genügen.
In den beschriebenen Fällen rechneten die Jobcenter das Kindergeld weiter als Einkommen an. Die Familien erhielten dadurch weniger Unterstützung, obwohl ihnen die entsprechende Zahlung der Familienkasse fehlte. Wie häufig dies bundesweit vorkommt, lässt sich aus dem Bericht nicht ableiten.
Betroffen ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die früher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung heißt seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld.
Wann die Familienkasse Zahlungen ohne Bescheid einstellen darf
Nach § 71 Einkommensteuergesetz darf die Familienkasse Kindergeld vorläufig ohne Bescheid zurückhalten, wenn sie von Tatsachen erfährt, die zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen, und die bisherige Festsetzung deshalb rückwirkend aufzuheben ist. Der Zahlungsstopp und die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sind somit unterschiedliche Schritte.
Stammen die Informationen nicht vom Kindergeldempfänger selbst, muss die Familienkasse ihn unverzüglich über die vorläufige Einstellung und deren Gründe informieren. Außerdem muss sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese Mitteilung ersetzt keinen Aufhebungsbescheid.
Für die zurückgehaltenen Zahlungen gilt eine Zweimonatsregel. Wird die Festsetzung innerhalb von zwei Monaten nach der Zahlungseinstellung nicht rückwirkend aufgehoben oder geändert, muss die Familienkasse die ausgesetzten Zahlungen insoweit unverzüglich nachholen. Daraus folgt keine Wartefrist für die Anpassung der Leistungen beim Jobcenter.
Ein Anspruch auf Kindergeld ist noch kein verfügbares Einkommen
Für die Anrechnung von Einkommen gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip: Einnahmen zählen in dem Monat, in dem sie zufließen. Das bestimmt § 11 Absatz 2 SGB II. Ein möglicherweise fortbestehender Kindergeldanspruch bedeutet deshalb noch nicht, dass eine Familie das Geld für ihren Lebensunterhalt einsetzen kann.
Auch die Bundesagentur für Arbeit erläutert, dass grundsätzlich nur tatsächlich verfügbare Einnahmen als sogenannte bereite Mittel berücksichtigt werden dürfen. Ein Anspruch auf dem Papier bezahlt weder Lebensmittel noch Strom.
Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro je Kind und Monat. Wird dieser Betrag vollständig angerechnet, obwohl nichts ausgezahlt wird, fehlen dem Haushalt entsprechend 259 Euro. Wie stark sich eine Korrektur auf die Jobcenter-Leistung auswirkt, hängt von der bisherigen Berechnung und dem sonstigen Einkommen ab.
Das Jobcenter muss den Zahlungsausfall aufklären
Nach § 20 SGB X ermittelt das Jobcenter den Sachverhalt von Amts wegen und muss auch Umstände berücksichtigen, die für Leistungsberechtigte günstig sind. Es darf Nachweise verlangen, sich aber nicht auf die Forderung nach einem nicht vorhandenen Aufhebungsbescheid beschränken. Die Bürgerbeauftragte erwartet bei Zweifeln gegebenenfalls eine direkte Nachfrage bei der Familienkasse.
Ein Kontoauszug ist ein geeignetes Beweismittel, beantwortet allerdings nicht zwangsläufig jede Frage. Beispielsweise kann zu klären sein, ob das Kindergeld auf ein anderes Konto überwiesen wurde.
Ausfall melden und eine neue Berechnung verlangen
Betroffene sollten dem Jobcenter unverzüglich und nachweisbar mitteilen, seit welchem Monat das Kindergeld fehlt. Dazu gehören Kontoauszüge für den betreffenden Zeitraum und vorhandene Schreiben der Familienkasse. Eine zusätzliche Bestätigung des Zahlungsstopps kann hilfreich sein, sollte die Mitteilung an das Jobcenter aber nicht verzögern.
Zugleich sollten Familien die Neuberechnung ab dem betroffenen Monat und die Auszahlung des fehlenden Leistungsbetrags verlangen. Ist die Kindergeldzahlung erst nach Erlass des laufenden Bewilligungsbescheids ausgeblieben, kommt eine Anpassung nach § 48 SGB X in Betracht.
Gegen einen Bescheid, der den ausgebliebenen Betrag dennoch anrechnet, ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Jobcenter möglich. Der Widerspruch sollte den Bescheid mit Datum und die beanstandete Kindergeldanrechnung bezeichnen. Nach § 84 SGG muss er in einer zulässigen Form eingehen, etwa als unterschriebenes Schreiben, zur Niederschrift oder über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg.
Eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür grundsätzlich nicht. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt grundsätzlich eine Jahresfrist nach § 66 SGG.
Was nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich ist
Auch ein bestandskräftiger Bescheid, gegen den kein regulärer Widerspruch mehr möglich ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden. War die Einkommensanrechnung bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Er sollte den betreffenden Bescheid, den Zeitraum und den Fehler möglichst genau benennen.
Der Zeitraum für rückwirkende Nachzahlungen ist im SGB II grundsätzlich auf ein Jahr statt vier Jahre begrenzt; gerechnet wird vom Beginn des Jahres der Antragstellung. Das ergibt sich aus § 40 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Absatz 4 SGB X. Bei einem im Jahr 2026 gestellten Überprüfungsantrag können Leistungen danach grundsätzlich frühestens ab dem 1. Januar 2025 nachgezahlt werden.
Bei akuter Geldnot kann das Sozialgericht helfen
Neben den Unterlagen zum Kindergeldausfall sind dafür Nachweise über aktuelle Kontostände und unmittelbar fällige Ausgaben hilfreich. Das Gericht entscheidet anhand des Einzelfalls, ob es vorläufig zusätzliche Leistungen zuspricht. Eine Sozialberatungsstelle kann bei der Vorbereitung unterstützen.
Was bei einer späteren Kindergeldnachzahlung gilt
Hat das Jobcenter den ausgefallenen Betrag durch höhere Leistungen aufgefangen, kann es unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X Erstattung von der Familienkasse verlangen. Für Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erklärt § 74 Absatz 2 EStG die betreffenden Erstattungsvorschriften für entsprechend anwendbar. Soweit ein solcher Erstattungsanspruch besteht, gilt der entsprechende Leistungsanspruch der Familie nach § 107 SGB X als erfüllt. Dieser Teil des Kindergelds wird dann zwischen den Behörden abgerechnet und nicht zusätzlich an die Familie ausgezahlt.
Fließt eine Nachzahlung an die Familie, muss sie dem Jobcenter gemeldet werden. Das Jobcenter muss anschließend berechnen, ob und wie sie den Leistungsanspruch verändert. Würde die Anrechnung einer Nachzahlung für frühere Monate den Leistungsanspruch im Zuflussmonat vollständig entfallen lassen, sieht § 11 Absatz 3 SGB II grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung auf sechs Monate ab dem Zuflussmonat vor. Die Abrechnung sollte erkennen lassen, welche Beträge bereits zwischen den Behörden erstattet wurden.
Fragen und Antworten zum ausgebliebenen Kindergeld
Darf das Jobcenter nicht ausgezahltes Kindergeld anrechnen?
Eine fortbestehende Kindergeldfestsetzung genügt dafür allein nicht. Hat die Familienkasse die Auszahlung eingestellt und steht das Geld tatsächlich nicht zur Verfügung, muss das Jobcenter seine Berechnung entsprechend korrigieren.
Ist eine Zahlungseinstellung ohne Bescheid zulässig?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 71 EStG. Hat die Familienkasse die betreffenden Informationen nicht vom Kindergeldempfänger selbst erhalten, muss sie ihn unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Reicht ein Kontoauszug als Nachweis?
Er kann den Ausfall belegen, muss aber nicht jede Unklarheit ausräumen. Bei begründeten Zweifeln muss das Jobcenter weiter ermitteln, etwa durch eine Nachfrage bei der Familienkasse.
Was gilt, wenn die Widerspruchsfrist verstrichen ist?
War der Bescheid bereits bei Erlass rechtswidrig, kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht. Rückwirkende Nachzahlungen sind im SGB II grundsätzlich bis zum Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung möglich.
Müssen Familien die Zweimonatsfrist der Familienkasse abwarten?
Nein, sie können die Anpassung der Jobcenter-Leistungen sofort verlangen. Die Zweimonatsregel betrifft die Pflicht der Familienkasse, vorläufig zurückgehaltenes Kindergeld unter den gesetzlichen Bedingungen nachzuzahlen.
Wird nachgezahltes Kindergeld immer an die Familie überwiesen?
Nein, bei einem Erstattungsanspruch des Jobcenters kann die Familienkasse den entsprechenden Betrag mit diesem abrechnen. Wird Geld an die Familie ausgezahlt, muss sie dies dem Jobcenter mitteilen.




