Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält und nach längerer Krankheit vom Lohn ins Krankengeld wechselt, sollte die Einkommensanrechnung prüfen lassen. Sinkt das nach den Rentenregeln berechnete Einkommen um mindestens zehn Prozent, kann die Hinterbliebenenrente bereits während des Krankengeldbezugs steigen.
Betroffene müssen dann nicht bis zur nächsten jährlichen Einkommensprüfung warten. Die Rentenversicherung berücksichtigt die Minderung nach ihren rechtlichen Hinweisen ab dem Tag, an dem sie eingetreten ist.
Wichtig ist: Die zehn Prozent ergeben sich nicht aus einem einfachen Vergleich von Bruttolohn und Kontoeingang. Außerdem entsteht nur dann ein finanzielles Plus, wenn das bisherige Einkommen die Witwenrente tatsächlich gekürzt hat.
Warum niedrigeres Krankengeld die Witwenrente erhöhen kann
Krankengeld gehört nach § 18a SGB IV zu den kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen. Es wird deshalb grundsätzlich auf Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten angerechnet.
Nach § 97 SGB VI wird jedoch nicht das gesamte Einkommen von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Zunächst bleibt ein Freibetrag unberücksichtigt.
Nur der Teil des bereinigten Einkommens oberhalb dieses Freibetrags führt zu einem Abzug. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Liegen sowohl der bisherige als auch der neue Einkommenswert oberhalb des Freibetrags, sinkt der Rentenabzug grundsätzlich um 40 Prozent der Differenz. Das gilt jedoch nur, soweit die Höhe der ungekürzten Witwen- oder Witwerrente die Wirkung nicht begrenzt.
Wurde die Witwenrente wegen eines hohen Einkommens bisher vollständig aufgezehrt, führt eine geringere Anrechnung nicht in jedem Fall sofort zu einer Auszahlung. Der neue Abzug muss erst unter den ungekürzten Rentenbetrag sinken.
Die Zehn-Prozent-Regel ermöglicht eine frühere Anpassung
Einkommensänderungen werden bei Hinterbliebenenrenten normalerweise erst zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Häufig wird dafür das Einkommen aus dem vorherigen Kalenderjahr herangezogen.
Eine Ausnahme enthält § 18d Absatz 2 SGB IV. Ist das laufende Einkommen wenigstens zehn Prozent niedriger als der bisher berücksichtigte Betrag, kann die günstigere Berechnung bereits vorher erfolgen.
Nach den rechtlichen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung ist die Minderung ab ihrem tatsächlichen Eintritt zu berücksichtigen. Beginnt das Krankengeld mitten im Monat, kann die Rentenberechnung daher taggenau geändert werden.
Beginnt die Witwenrente erst während eines bereits laufenden Krankengeldbezugs, gelten ergänzend die Regeln für die erstmalige Rentenfeststellung. Auch dabei kann das laufende Krankengeld angesetzt werden, wenn es die Zehn-Prozent-Grenze erfüllt.
Warum Bruttolohn und Krankengeld nicht direkt vergleichbar sind
Für den Vergleich bereinigt die Rentenversicherung beide Einkommensarten nach § 18b SGB IV. Bei gewöhnlichem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent vom Bruttolohn abgezogen.
Beim gesetzlichen Krankengeld gelten andere Abzüge. Trägt die berechtigte Person aus dem Krankengeld Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zieht die Rentenversicherung 2026 einen Anteil von 1,3 Prozent ab.
Wer aus dem Krankengeld Beiträge zur Renten- oder Pflegeversicherung trägt, erhält bei der Einkommensanrechnung zusätzlich einen Pauschalabzug von zehn Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dieser Abzug auch, wenn Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden.
Im typischen Fall eines gesetzlich versicherten Beschäftigten verbleiben damit 88,7 Prozent des Krankengeld-Bruttobetrags für die Einkommensanrechnung. Dieser Rechenwert ist nicht mit dem tatsächlichen Kontoeingang gleichzusetzen.
Die realen Beitragsabzüge vom Krankengeld können von der Pauschalberechnung für die Witwenrente abweichen. Deshalb reicht es nicht, den letzten Lohnzettel und den Kontoauszug nebeneinanderzulegen.
Wie das Krankengeld selbst berechnet wird, zeigt der interne Beitrag „Krankengeld 2026: Wie Arbeitnehmer jetzt deutlich mehr erhalten“.
Weitere Einkünfte können das Plus verhindern
Bei mehreren anrechenbaren Einkünften wird die Zehn-Prozent-Grenze anhand des gesamten berücksichtigten Einkommens geprüft. Es reicht nicht, wenn allein das Arbeitsentgelt oder das Krankengeld entsprechend sinkt.
Das kann bei einer zusätzlichen eigenen Rente, einer Betriebsrente oder fortlaufendem Arbeitsentgelt wichtig werden. Steigt eine andere Einnahme gleichzeitig, kann der gesamte Einkommensverlust unter zehn Prozent bleiben.
Ob Vermögenseinkommen wie Zinsen oder Mieteinnahmen einbezogen wird, hängt auch davon ab, ob für die Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt. Krankengeld wird dagegen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht berücksichtigt.
Dieser Freibetrag gilt seit Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 bleiben monatlich 1.122,53 Euro des bereinigten Einkommens anrechnungsfrei. Der Betrag ergibt sich aus dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts von 42,52 Euro.
Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Das gilt auch, wenn der Anspruch nur deshalb nicht besteht, weil es sich nicht um ein Kind der verstorbenen Person handelt.
Nur das Einkommen oberhalb des persönlichen Freibetrags wird zu 40 Prozent angerechnet. Wer bereits mit seinem Arbeitsentgelt unter dieser Grenze lag, erhält durch das niedrigere Krankengeld keine zusätzliche Witwenrente.
Die aktuellen Werte und weitere Änderungen erklärt der interne Beitrag „Alle Änderungen für die Witwenrente seit Juli 2026“.
Im Sterbevierteljahr wird kein Einkommen angerechnet
Im Sterbevierteljahr bleibt eigenes Einkommen vollständig unberücksichtigt. Dieser Zeitraum reicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die versicherte Person verstorben ist.
Das bestätigt auch die Deutsche Rentenversicherung zum Sterbevierteljahr. Eine Einkommensminderung durch Krankengeld kann die Rente während dieser Monate daher nicht weiter erhöhen.
Wird nach dem Sterbevierteljahr weiterhin Krankengeld gezahlt, kann der niedrigere Betrag für die anschließende reguläre Witwenrente berücksichtigt werden. Der Krankengeldbezug sollte deshalb frühzeitig gemeldet werden.
So veranlassen Betroffene die Neuberechnung
Erhält die Rentenversicherung Kenntnis von der Einkommensminderung, muss sie die günstigere Berechnung grundsätzlich von Amts wegen prüfen. Ein besonderes Antragsformular ist nicht vorgeschrieben.
In der Praxis liegen dem Rentenversicherungsträger jedoch nicht immer alle Angaben rechtzeitig vor. Betroffene sollten deshalb schriftlich um eine Prüfung nach § 18d Absatz 2 SGB IV bitten.
Eine mögliche Formulierung lautet: „Seit dem … beziehe ich anstelle meines bisherigen Arbeitsentgelts Krankengeld. Bitte prüfen Sie die Einkommensminderung nach § 18d Absatz 2 SGB IV und berechnen Sie meine Witwen- beziehungsweise Witwerrente ab Beginn des Krankengeldbezugs neu.“
Beigefügt werden sollten der Krankengeldbescheid mit Beginn und Bruttobetrag, aktuelle Entgeltabrechnungen und der letzte Rentenbescheid. Auch weitere anrechenbare Einkünfte müssen vollständig angegeben werden.
Die Einkommensminderung kann nach den Hinweisen der Rentenversicherung grundsätzlich auch nachträglich ab ihrem Beginn berücksichtigt werden. Dennoch sollte die Mitteilung möglichst früh erfolgen, damit sich keine unnötig lange Unterzahlung entwickelt.
Im neuen Bescheid sollten der frühere Einkommenswert, das bereinigte Krankengeld, der Freibetrag und der daraus errechnete Rentenabzug nachvollziehbar dargestellt sein. Ist die Berechnung fehlerhaft, kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Widerspruch erhoben werden.
Was nach dem Ende des Krankengeldes gilt
Das niedrigere Krankengeld wird nur während seiner Bezugsdauer berücksichtigt. Danach muss geprüft werden, welches Einkommen an seine Stelle tritt.
Das betrifft insbesondere die Rückkehr in den Beruf sowie einen Wechsel zum Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder zu einer Erwerbsminderungsrente. Beginnt anschließend eine Altersrente, muss auch diese Einnahme gemeldet werden.
Nach § 60 SGB I sind erhebliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Steigt das Einkommen wieder, kann die Witwenrente erneut sinken.
Wer das Ende des Krankengeldes nicht meldet, riskiert eine spätere Rückforderung. Deshalb sollte auch die Wiederaufnahme der Beschäftigung schriftlich angezeigt werden.
Praxisbeispiel: 81,36 Euro mehr Witwenrente im Monat
Eine 59-jährige Witwe erhält nach dem Sterbevierteljahr eine Witwenrente von 700 Euro vor der Einkommensanrechnung. Sie hat keine waisenrentenberechtigten Kinder und keine weiteren anrechenbaren Einnahmen.
Ihr Bruttolohn beträgt 3.000 Euro. Nach dem pauschalen Abzug von 40 Prozent berücksichtigt die Rentenversicherung davon 1.800 Euro.
Am 1. August 2026 endet die Entgeltfortzahlung. Die Krankenkasse bewilligt einen für das Beispiel vereinfachten monatlichen Krankengeld-Bruttobetrag von 1.800 Euro.
Nach den angenommenen Abzügen von insgesamt 11,3 Prozent verbleiben für die Einkommensanrechnung 1.596,60 Euro. Gegenüber den bisherigen 1.800 Euro ist das ein Rückgang von 11,3 Prozent.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Bisher berücksichtigtes Einkommen | 1.800,00 Euro |
| Bereinigtes Krankengeld | 1.596,60 Euro |
| Einkommensrückgang | 11,3 Prozent |
| Bisheriger Rentenabzug | 270,99 Euro |
| Neuer Rentenabzug | 189,63 Euro |
| Monatliche Erhöhung | 81,36 Euro |
Der rechnerische Betrag der Witwenrente nach der Einkommensanrechnung steigt damit von 429,01 Euro auf 510,37 Euro. Mögliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in diesen Beträgen noch nicht berücksichtigt.
Fragen und Antworten zur Witwenrente bei Krankengeld
Wird Krankengeld vollständig von der Witwenrente abgezogen?
Nein. Nur der Teil des bereinigten Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags wird zu 40 Prozent angerechnet.
Reicht ein um zehn Prozent niedrigerer Kontoeingang?
Nein. Die Rentenversicherung vergleicht die nach gesetzlichen Vorgaben berechneten Einkommenswerte. Weitere anrechenbare Einkünfte werden dabei einbezogen.
Genügen genau zehn Prozent Einkommensverlust?
Ja. Das Gesetz verlangt eine Minderung um wenigstens zehn Prozent. Ein Rückgang von exakt zehn Prozent erfüllt diese Voraussetzung.
Ist ein besonderer Antrag erforderlich?
Ein spezielles Formular ist nicht vorgeschrieben. Betroffene sollten die Änderung trotzdem schriftlich melden und ausdrücklich um eine Neuberechnung bitten.
Was geschieht bei einem Rückgang von weniger als zehn Prozent?
Dann greift die sofortige günstigere Berechnung nach § 18d Absatz 2 SGB IV regelmäßig nicht. Eine spätere Änderung bei der Prüfung zum 1. Juli hängt vom Einkommensverlauf des vorherigen Kalenderjahres ab.
Gilt die Regel auch für Witwer?
Ja. Die Vorschriften zur Einkommensanrechnung gelten gleichermaßen für Witwen- und Witwerrenten.
Was passiert nach dem Ende des Krankengeldes?
Das anschließend bezogene Einkommen wird neu geprüft. Die Rückkehr in den Beruf oder der Beginn einer anderen Leistung muss der Rentenversicherung unverzüglich mitgeteilt werden.
Quellen
Rechtsstand: 10. September 2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu § 18d SGB IV, § 18a SGB IV, § 18b SGB IV, § 18d SGB IV und § 97 SGB VI.




