Anke Rehlinger fordert, den Eigenanteil für Pflegebedürftige im Heim auf 1.500 Euro im Monat zu begrenzen. Die bisherigen Äußerungen deuten vor allem auf einen Deckel des pflegebedingten Anteils hin.
Auf Grundlage der Heimkosten vom 1. Juli 2026 würde die durchschnittliche Entlastung im ersten Aufenthaltsjahr dann zunächst rund 275 Euro im Monat betragen. Nur wenn die gesamte Eigenbeteiligung auf 1.500 Euro begrenzt würde, wären es rechnerisch 1.864 Euro.
Rehlinger will Pflegebedürftige vor steigenden Kosten schützen
Die saarländische Ministerpräsidentin will die Begrenzung in die geplante Pflegereform aufnehmen. Nach ihrer Einschätzung wäre ein Deckel innerhalb des bestehenden Versicherungssystems finanzierbar.
Konkrete Angaben zur Finanzierung enthält der Vorstoß bisher nicht. Auch ein ausformulierter Gesetzesvorschlag für die Obergrenze liegt noch nicht vor. Die aktuelle Meldung über Rehlingers Forderung nennt dazu keine weiteren Einzelheiten.
Die Reaktionen der Deutschen Stiftung Patientenschutz und des Sozialverbands Deutschland beziehen sich auf eine Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils. Unterkunft, Verpflegung und weitere Rechnungsposten würden danach nicht automatisch unter den Deckel fallen.
Pflegeheimbewohner zahlen durchschnittlich 3.364 Euro
Nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen mussten Pflegebedürftige im ersten Heimjahr zum 1. Juli 2026 durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst tragen.
Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Jahresbeginn 2026 erhöhte sich die monatliche Belastung um 119 Euro. Wie schnell dadurch Ersparnisse aufgebraucht werden, zeigt auch der Beitrag über die gestiegenen Pflegeheimkosten.
| Kostenbestandteil | Durchschnitt pro Monat |
|---|---|
| Verbleibender Pflegeanteil einschließlich Ausbildungskosten nach dem Zuschlag von 15 Prozent | 1.775 Euro |
| Unterkunft und Verpflegung | 1.068 Euro |
| Investitionskosten | 521 Euro |
| Gesamte Eigenbeteiligung | 3.364 Euro |
Die Beträge sind Durchschnittswerte. Je nach Einrichtung und Bundesland kann die persönliche Rechnung deutlich höher oder niedriger ausfallen.
Im ersten Heimjahr reicht die Spanne von durchschnittlich 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis zu 3.761 Euro in Bremen. Besondere Komfort- oder Zusatzleistungen können weitere Kosten verursachen.
Warum der Deckel nicht automatisch die gesamte Rechnung erfasst
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil betrifft die Pflege und Betreuung, soweit die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. In den Daten des vdek sind darin auch Ausbildungskosten enthalten.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden getrennt berechnet. Ein künftiges Gesetz müsste deshalb genau bestimmen, welche Positionen die 1.500-Euro-Grenze umfasst.
| Mögliche Auslegung | Folge auf Grundlage der Werte vom 1. Juli 2026 |
|---|---|
| Nach den bisherigen Aussagen näherliegend: Der nach dem bisherigen Zuschlag verbleibende Pflegeanteil wird auf 1.500 Euro begrenzt | Gesamtbelastung von rund 3.089 Euro und eine Ersparnis von 275 Euro |
| Weitergehendes Modell: Die gesamte Eigenbeteiligung wird auf 1.500 Euro begrenzt | Ersparnis von durchschnittlich 1.864 Euro |
Die näherliegende Rechnung unterstellt, dass der Deckel nach dem heutigen Leistungszuschlag angewendet wird. Sie setzt außerdem voraus, dass die im Pflegeanteil enthaltenen Ausbildungskosten von der Obergrenze erfasst werden.
Beide Punkte sind noch ungeklärt. Die Werte zeigen daher nur, wie sich verschiedene Modelle anhand der aktuellen Durchschnittskosten auswirken würden.
Vor allem neue Heimbewohner könnten profitieren
Die Pflegekasse beteiligt sich bereits heute mit einem Zuschlag am pflegebedingten Eigenanteil. Nach § 43c SGB XI beträgt dieser in den ersten zwölf Monaten 15 Prozent.
Nach mehr als zwölf Monaten steigt der Zuschlag auf 30 Prozent. Nach mehr als 24 Monaten sind es 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.
Diese Entlastung bezieht sich nur auf den Pflegeanteil. Die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sinken dadurch nicht.
Ab dem zweiten Aufenthaltsjahr liegt der verbleibende Pflegeanteil im Bundesdurchschnitt bei rund 1.462 Euro. Eine Grenze von 1.500 Euro würde nach dem heutigen Durchschnitt daher vor allem Bewohner im ersten Jahr entlasten.
In besonders teuren Einrichtungen könnte sie auch später greifen. Zugleich würde eine feste Obergrenze vor weiteren Steigerungen des erfassten Pflegeanteils schützen.
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Der bisherige Reformentwurf sieht keinen 1.500-Euro-Deckel vor
Im veröffentlichten Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ist keine feste Grenze von 1.500 Euro enthalten. Stattdessen sollen neue Heimbewohner länger auf die höheren Zuschläge warten.
Nach dem Entwurf wäre der Zuschlag von 30 Prozent erst nach 18 Monaten vorgesehen. Die Stufen von 50 und 75 Prozent würden nach 36 beziehungsweise 54 Monaten erreicht. Für bereits erreichte Zuschlagsstufen sieht der Entwurf einen Bestandsschutz vor.
Der Referentenentwurf ist ebenfalls noch kein geltendes Recht. Rehlingers Forderung müsste deshalb erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden.
Auch die Länder könnten Heimkosten senken
Der vdek fordert, dass die Länder Investitions- und Ausbildungskosten vollständig finanzieren. Der Verband beziffert diese Positionen im ersten Heimjahr auf durchschnittlich 521 beziehungsweise 128 Euro.
Nach seiner Berechnung könnte die Eigenbeteiligung dadurch durchschnittlich um 649 Euro sinken. Dieser Vorschlag ist von dem 1.500-Euro-Deckel zu unterscheiden.
Beide Beträge dürfen nicht einfach zusammengerechnet werden. Die Ausbildungskosten sind bereits in dem ausgewiesenen Pflegeanteil enthalten und könnten sich mit einer neuen Obergrenze überschneiden.
Eine Reform müsste daher festlegen, wer künftig welchen Rechnungsposten übernimmt. Sonst könnten sinkende Pflegekosten durch höhere Belastungen an anderer Stelle teilweise wieder aufgezehrt werden.
Was Betroffene nach geltendem Recht tun können
Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Regeln. Reichen Pflegekassenleistungen, Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage.
Das Sozialamt kann notwendige und anerkannte Heimkosten übernehmen. Frei vereinbarte Komfort- oder Zusatzleistungen werden dagegen nicht automatisch bezahlt.
Betroffene sollten das Sozialamt frühzeitig und nachweisbar über die Finanzierungslücke informieren. Ausführliche Hinweise enthält der Beitrag zur Übernahme der Pflegeheimkosten durch das Sozialamt.
Erwachsene Kinder müssen die offenen Heimkosten nicht automatisch tragen. Nach geltendem Recht kommt ein Unterhaltsrückgriff grundsätzlich erst bei einem persönlichen jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro in Betracht. Über diskutierte Änderungen informiert der Beitrag zum Elternunterhalt bei Pflegeheimkosten.
Häufige Fragen zum vorgeschlagenen Pflegekostendeckel
Ist der 1.500-Euro-Deckel bereits beschlossen?
Nein. Es handelt sich um eine politische Forderung. Ein Gesetz und ein verbindlicher Starttermin fehlen bisher.
Würde die gesamte Heimrechnung auf 1.500 Euro sinken?
Nach den bisherigen Aussagen ist das eher nicht zu erwarten. Wird nur der Pflegeanteil begrenzt, müssen Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten weiterhin zusätzlich bezahlt werden.
Wie hoch wäre die durchschnittliche Entlastung?
Bei einem Deckel des verbleibenden Pflegeanteils wären es auf Grundlage der Werte vom 1. Juli 2026 rund 275 Euro im ersten Heimjahr. Die tatsächliche Ersparnis würde von der späteren gesetzlichen Regelung und den Kosten der jeweiligen Einrichtung abhängen.
Bleiben die bisherigen Zuschläge der Pflegekasse bestehen?
Das ist noch offen. Ein Gesetz müsste bestimmen, wie die gestaffelten Zuschläge und die neue Obergrenze miteinander verbunden werden.
Würde die Obergrenze auch für Pflegegrad 1 gelten?
Dazu gibt es bisher keine Regelung. Die gegenwärtigen Zuschläge nach § 43c SGB XI gelten nur für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5.
Was sollten Betroffene bei einer Finanzierungslücke tun?
Heimbewohner sollten ihre Kostenaufstellung und den Zuschlag der Pflegekasse prüfen. Reichen Einkommen und Vermögen absehbar nicht aus, sollte das Sozialamt frühzeitig schriftlich informiert werden.




