Wohngeld: Bis zu 101 Euro sollen aus der Rechnung fallen

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Für Hamburger Einpersonenhaushalte mit einer hohen Miete könnte sich die monatliche Berechnungsgrundlage beim Wohngeld um bis zu 101 Euro verringern. Voraussetzung ist, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung unverändert beschlossen wird.

Die Summe entsteht durch zwei geplante Änderungen. Hamburg soll von der Mietenstufe VI auf V herabgestuft werden, während die dauerhafte Heizkostenkomponente für eine Person von 96 auf 48 Euro sinken soll.

Wichtig ist: Die 101 Euro sind kein Wohngeldbetrag, der automatisch von der monatlichen Auszahlung abgezogen wird. Sie bezeichnen den höchstmöglichen Rückgang der Wohnkosten, die in die Wohngeldformel einfließen.

SPD und Grüne wollen die Kürzungen verhindern

SPD und Grüne haben am 2. September 2026 einen gemeinsamen Bürgerschaftsantrag zum Wohngeld veröffentlicht. Darin wird der Hamburger Senat aufgefordert, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren gegen die geplanten Einschnitte einzusetzen.

Über den Antrag soll die Hamburgische Bürgerschaft am 16. September 2026 entscheiden. Die Regierungsfraktionen verfügen dort über eine Mehrheit, dennoch handelt es sich bislang nur um einen Antrag.

Auf Bundesebene beraten am 10. September 2026 mehrere Ausschüsse des Bundesrates über den Entwurf. Auch danach können sich die geplanten Regelungen noch ändern.

Warum die Mietenstufe für Hamburg wichtig ist

Die Mietenstufe bestimmt, bis zu welchem Betrag die Bruttokaltmiete beim Wohngeld berücksichtigt werden kann. Für eine Person liegt der reine Miethöchstbetrag in der Mietenstufe VI bei 615 Euro.

Hinzu kommt eine Klimakomponente von 19,20 Euro. Damit können derzeit bis zu 634,20 Euro Bruttokaltmiete in die Berechnung einfließen.

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll Hamburg künftig der Mietenstufe V angehören. Der Miethöchstbetrag würde dadurch auf 562 Euro sinken.

Mit der weiterhin geltenden Klimakomponente ergäbe sich eine Obergrenze von 581,20 Euro. Gegenüber dem derzeitigen Betrag wären das 53 Euro weniger.

So entstehen die möglichen 101 Euro

Neben der Mietenstufe soll die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert werden. Für eine Person würde sie von 96 auf 48 Euro sinken.

Die zusätzliche Entlastung wegen der CO₂-Bepreisung von 14,40 Euro soll unverändert bleiben. Der gesamte pauschale Heizkostenbetrag würde deshalb von 110,40 auf 62,40 Euro zurückgehen.

Berechnung für eine Person Bisher → geplant
Reiner Miethöchstbetrag 615 Euro → 562 Euro
Klimakomponente 19,20 Euro → 19,20 Euro
Berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete 634,20 Euro → 581,20 Euro
Heizkostenbetrag einschließlich CO₂-Komponente 110,40 Euro → 62,40 Euro
Höchstmöglicher Wohnkostenansatz 744,60 Euro → 643,60 Euro
Unterschied 101 Euro weniger

Die bisher höchstmögliche Berechnungsgrundlage von 744,60 Euro würde damit auf 643,60 Euro sinken. Weitere geltende Höchstbeträge finden Betroffene in unserer Übersicht zur Frage, wie viel Wohngeld einem Haushalt zustehen kann.

Nicht jeder Haushalt wäre mit 53 Euro betroffen

Die Herabstufung der Mietenstufe wirkt sich nur aus, wenn die berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete eines Einpersonenhaushalts mehr als 581,20 Euro beträgt. Liegt sie darunter, ändert die neue Mietenstufe an der angesetzten Miete nichts.

Bei einer Bruttokaltmiete zwischen 581,20 und 634,20 Euro entsteht ein anteiliger Nachteil. Beträgt die berücksichtigungsfähige Miete beispielsweise 600 Euro, würden künftig nur noch 581,20 Euro angesetzt.

Den vollständigen Unterschied von 53 Euro gibt es erst ab einer berücksichtigungsfähigen Bruttokaltmiete von mindestens 634,20 Euro. Die Halbierung der Heizkostenkomponente würde dagegen grundsätzlich alle neu berechneten Einpersonenhaushalte betreffen.

Warum 101 Euro weniger Berechnung nicht 101 Euro weniger Wohngeld bedeuten

Das Wohngeld wird aus der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren Einkommen und den berücksichtigten Wohnkosten berechnet. Ein geringerer Wohnkostenansatz führt deshalb nicht im Verhältnis eins zu eins zu einer geringeren Auszahlung.

Wie stark das Wohngeld tatsächlich sinkt, hängt vom Einzelfall ab. Bei manchen Haushalten kann die Kürzung deutlich unter 101 Euro liegen, während andere ihren Anspruch vollständig verlieren könnten.

Zusätzlich soll der Parameter „c“ der Wohngeldformel um 58 Prozent erhöht werden. Dadurch soll das Einkommen künftig stärker auf den Wohngeldanspruch angerechnet werden, insbesondere bei Einkommen im oberen Anspruchsbereich.

Außerdem sieht der Entwurf für 2027 keine turnusmäßige Fortschreibung des Wohngeldes vor. Die Auszahlungsschwelle soll zugleich von 10 auf 15 Euro steigen, sodass ein rechnerischer Anspruch unter 15 Euro nicht mehr ausgezahlt würde.

Was die Hamburger Statistik über Einpersonenhaushalte zeigt

Ende 2025 erhielten in Hamburg 26.970 reine Wohngeldhaushalte einen Mietzuschuss. Gemeint sind Haushalte, in denen alle Mitglieder wohngeldberechtigt waren.

Über sämtliche Haushaltsgrößen hinweg lag die durchschnittliche Bruttokaltmiete bei 645 Euro. Der Mietzuschuss betrug im Durchschnitt 318 Euro und deckte 49 Prozent der Miete.

Für den Schwerpunkt auf Einpersonenhaushalte sind jedoch andere Werte entscheidend. Nach Angaben des Statistikamtes Nord erhielten 14.260 Hamburger Einpersonenhaushalte einen Mietzuschuss.

Ihre durchschnittliche Bruttokaltmiete betrug 523 Euro, das Wohngeld lag im Mittel bei 240 Euro. Dadurch sank ihre durchschnittliche Mietbelastung von 48 auf 26 Prozent des Haushaltseinkommens.

Die Durchschnittsmiete von 523 Euro liegt unter der geplanten Grenze von 581,20 Euro. Daraus lässt sich jedoch nicht ablesen, wie viele Haushalte tatsächlich mehr als diese Grenze zahlen, weil die veröffentlichte Statistik keine entsprechende Verteilung enthält.

SPD und Grüne gehen davon aus, dass vor allem Menschen mit neueren und teureren Mietverträgen betroffen wären. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, wird durch die Durchschnittszahlen allein aber nicht belegt.

Warum Hamburg trotz hoher Mieten herabgestuft werden soll

Die Mietenstufen werden nicht anhand sämtlicher Neuvermietungen oder der aktuellen Angebotsmieten bestimmt. Nach der Begründung des Bundesentwurfs beruhen die neuen Einstufungen auf den Wohngeldstatistiken zum 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024.

Damit fließen vor allem die Mieten bereits bestehender Wohngeldhaushalte in die Auswertung ein. Besonders teure Neuverträge können sich in dieser Datengrundlage nur eingeschränkt zeigen.

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SPD und Grüne halten die Herabstufung deshalb für ungeeignet, die Lage auf dem Hamburger Wohnungsmarkt abzubilden. Sie fordern, Hamburg weiterhin der Mietenstufe VI zuzuordnen.

Alleinerziehende könnten zusätzlich belastet werden

Der Hamburger Antrag richtet sich nicht nur gegen die niedrigere Mietenstufe und die halbierte Heizkostenkomponente. SPD und Grüne verlangen zugleich einen höheren Freibetrag für Alleinerziehende.

Der derzeitige Freibetrag beträgt 1.320 Euro im Jahr. Rechnerisch entspricht das 110 Euro im Monat, die bei der Einkommensermittlung abgesetzt werden können.

Eine konkrete neue Höhe enthält der Antrag nicht. Der Freibetrag soll vielmehr so erhöht werden, dass die stärkere Einkommensanrechnung erwerbstätige Alleinerziehende nicht übermäßig belastet.

Bundesregierung rechnet mit 381.000 Haushalten ohne Wohngeld

Die Bundesregierung erwartet, dass bundesweit rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen. Etwa 143.000 von ihnen könnten anschließend auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sein.

Davon sollen nach der Modellrechnung rund 68.000 Haushalte in das SGB II wechseln. Für weitere 75.000 Haushalte wird ein Anspruch auf Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erwartet.

Für Familien kann der Wegfall des Wohngeldes weitere Folgen haben. Reicht das Einkommen ohne Wohngeld nicht mehr aus, um den Bedarf der Familie zu decken, kann auch der Kinderzuschlag entfallen und ein Anspruch auf Grundsicherung entstehen.

Ausführlicher erklären wir diesen Zusammenhang in unserem Beitrag darüber, wann eine Wohngeldkürzung Familien auch den Kinderzuschlag kosten kann.

Hamburg will Hinweise auf möglicherweise überhöhte Mieten prüfen

Der rot-grüne Antrag enthält noch einen weiteren Vorschlag. Die Wohngeldstellen sollen prüfen, ob Antragsteller automatisiert auf möglicherweise überhöhte Mieten hingewiesen werden können.

Ein solcher Hinweis wäre jedoch noch kein Beweis dafür, dass eine Miete rechtswidrig ist. Ob etwa die Mietpreisbremse verletzt wurde, hängt von weiteren Umständen wie Baujahr, Vormiete, Modernisierung und möglichen Ausnahmen ab.

Der Antrag verlangt deshalb zunächst nur eine Prüfung. Eine neue Aufgabe der Wohngeldstellen oder ein automatisches Beanstandungsverfahren sind damit noch nicht beschlossen.

Laufende Wohngeldbescheide sollen grundsätzlich geschützt bleiben

Ein bereits bewilligter Wohngeldbescheid soll nicht allein wegen der geplanten Neuregelung zum 1. Januar 2027 gekürzt werden. Nach der vorgesehenen Übergangsregelung gelten bestehende Bescheide grundsätzlich bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weiter.

Etwas anderes kann gelten, wenn sich Einkommen, Miete, Haushaltsgröße oder andere erhebliche Verhältnisse ändern. Dann kann auch während des laufenden Bewilligungszeitraums eine neue Entscheidung erforderlich werden.

Für viele Betroffene würden die neuen Regeln deshalb erst beim nächsten Weiterleistungsantrag spürbar. Ob und wann es tatsächlich dazu kommt, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Was Wohngeldhaushalte jetzt beachten sollten

Noch besteht kein Anlass, gegen einen aktuellen Bescheid allein wegen des Gesetzentwurfs vorzugehen. Betroffene sollten aber prüfen, wann ihr Bewilligungszeitraum endet und welche Bruttokaltmiete im Bescheid berücksichtigt wurde.

Für den Beginn des Wohngeldes zählt grundsätzlich der Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht. Fehlende Nachweise können häufig nachgereicht werden, behördlich gesetzte Fristen müssen jedoch eingehalten werden.

Fällt ein künftiger Bescheid niedriger aus, sollte die Berechnung genau geprüft werden. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinlebende Rentnerin in Hamburg zahlt 690 Euro Bruttokaltmiete. Nach den derzeitigen Werten können wegen der Mietobergrenze 634,20 Euro sowie zusätzlich 110,40 Euro für die pauschalen Heizkosten angesetzt werden.

Damit fließen höchstens 744,60 Euro in die Wohngeldformel ein. Nach dem Bundesentwurf wären es wegen der Mietenstufe V und der halbierten Heizkostenkomponente nur noch 643,60 Euro.

Die Berechnungsgrundlage würde damit um die vollen 101 Euro sinken. Wie viel weniger Wohngeld die Rentnerin tatsächlich bekäme, lässt sich erst bestimmen, wenn ihr anrechenbares Einkommen bekannt ist.

Läuft ihr bereits bewilligter Bescheid bis Juni 2027, soll er grundsätzlich bis dahin weitergelten. Die veränderten Werte würden regelmäßig erst bei einer anschließenden Neuberechnung angewendet.

Häufige Fragen zu den geplanten Wohngeldänderungen

Ist die Kürzung des Wohngeldes bereits beschlossen?

Nein. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss. Bis zum Abschluss können sich einzelne Regelungen ändern.

Verlieren alle Hamburger Einpersonenhaushalte 101 Euro Wohngeld?

Nein. Die 101 Euro bezeichnen den höchstmöglichen Rückgang der berücksichtigten Wohnkosten, nicht den späteren Verlust bei der Auszahlung.

Wer wäre von der niedrigeren Mietenstufe besonders betroffen?

Besonders betroffen wären Einpersonenhaushalte, deren berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete mehr als 581,20 Euro beträgt. Den vollständigen Nachteil von 53 Euro hätten Haushalte erst ab einer entsprechenden Miete von mindestens 634,20 Euro.

Sind die 48 Euro Heizkostenkomponente eine eigene Zahlung?

Nein. Die Heizkostenkomponente ist eine pauschale Rechengröße innerhalb der Wohngeldformel. Sie wird nicht als gesonderter Betrag überwiesen.

Bleibt ein bereits bewilligter Wohngeldbescheid bestehen?

Nach der geplanten Übergangsregelung soll ein vor dem Inkrafttreten erlassener Bescheid grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gelten. Erhebliche Veränderungen während dieses Zeitraums können dennoch eine neue Berechnung auslösen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Betroffene sollten das Gesetzgebungsverfahren beobachten und prüfen, wann ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet. Eine vorsorgliche Anfechtung bestehender Bescheide ist allein wegen der bisher nicht beschlossenen Pläne nicht erforderlich.

Quellen

Grundlage des Beitrags sind der Entwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes, Bundesratsdrucksache 474/26, das geltende Wohngeldgesetz und die Wohngeldstatistik für Hamburg 2025.
Der politische Stand ergibt sich aus dem Antrag von SPD und Grünen und der Ankündigung der Abstimmung am 16. September 2026.