Grundsicherung: 190 Euro Lagerkosten abgelehnt – Wann das Jobcenter nicht zahlen muss

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Ein Lagerraum kann grundsätzlich zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II gehören. Doch bei fast drei Jahren Obdachlosigkeit, monatlich rund 190 Euro und Gegenständen im geschätzten Gesamtwert von nur 350 bis 500 Euro muss das Jobcenter nicht vorläufig zahlen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Wichtig ist: Der Beschluss erlaubt keine pauschale Ablehnung von Lagerkosten. Werden notwendiger Hausrat und persönliche Sachen wegen einer winzigen Unterkunft vorübergehend ausgelagert, kann weiterhin ein Anspruch bestehen.

Die Entscheidung betrifft Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II. Sie ist analog auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII übertragbar ( § 35 SGB XII ).

Antragsteller war seit fast drei Jahren obdachlos

Der Antragsteller gab an, seit Oktober 2023 obdachlos zu sein. Für einen Lagerraum zahlte er monatlich rund 190 Euro. Dort bewahrte er Kücheninventar, Kleidung, Tisch und Stühle, einen Fernseher, Lampen, Bücher und weitere persönliche Sachen auf.

Das Sozialgericht Berlin lehnte eine vorläufige Kostenübernahme ab. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 13. Juli 2026 – L 1 AS 863/26 B ER.

Der Beschluss beendet das Beschwerdeverfahren und kann nicht beim Bundessozialgericht angefochten werden. Er entscheidet jedoch nur über die verlangte vorläufige Zahlung im Eilverfahren.

Zwei Monatsmieten erreichten fast den Wert der Sachen

Der Antragsteller schätzte den Gesamtwert der eingelagerten Gegenstände auf 350 bis 500 Euro. Bereits zwei Monatsmieten kosteten zusammen rund 380 Euro. Auf ein Jahr gerechnet wären etwa 2.280 Euro angefallen.

Nach Ansicht des Gerichts stand dieser Aufwand nicht mehr in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Wert der Sachen. Eine spätere Wiederbeschaffung sei erheblich günstiger als die fortlaufende Finanzierung des Lagerraums.

Allein ein niedriger Verkaufswert schließt eine Übernahme allerdings nicht in jedem Fall aus. Bei unentbehrlichen persönlichen Gegenständen, wichtigen Dokumenten oder nicht ohne Weiteres ersetzbaren Hilfsmitteln kann eine andere Bewertung erforderlich sein.

Wann Lagerkosten als Unterkunftskosten zählen können

Nach § 22 Absatz 1 SGB II übernimmt das Jobcenter tatsächliche und angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Der Begriff „Unterkunft“ erfasst nicht nur eine klassische Mietwohnung.

Das Bundessozialgericht hat deshalb entschieden, dass auch angemessene Lagerkosten zu den Unterkunftskosten gehören können. Voraussetzung ist, dass eine konkrete Unterkunft zu klein ist, um vorübergehend nicht benötigten Hausrat und persönliche Gegenstände aufzubewahren.

Der zusätzliche Raum darf sich auch in einem anderen Gebäude befinden. Er muss für die leistungsberechtigte Person jedoch erreichbar sein und die Aufbewahrung muss weiterhin einen nachvollziehbaren Bezug zum Wohnen haben. Das ergibt sich aus dem BSG-Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R.

Spricht eher für eine Übernahme Spricht eher gegen eine Übernahme
Eine konkrete Unterkunft bietet nachweislich keinen Stauraum Es gibt keine konkrete Unterkunft, die durch den Lagerraum ergänzt wird
Die Lagerung ist voraussichtlich nur vorübergehend erforderlich Die Sachen werden über Jahre ohne absehbare Nutzung eingelagert
Aufbewahrt werden notwendiger Hausrat und persönliche Gegenstände Im Lager befinden sich überwiegend Sammlungen, Vorräte oder geschäftliche Sachen
Art, Umfang und Wert der Gegenstände sind dokumentiert Inhalt und Nutzen des Lagers werden nur pauschal beschrieben
Die Lagerkosten stehen in einem vertretbaren Verhältnis zum Wert Die Miete übersteigt bereits nach kurzer Zeit den Wert der Sachen
Unterkunft und Lager bleiben zusammen angemessen Eine kleinere oder günstigere Lösung wäre möglich

Keiner dieser Punkte entscheidet isoliert über den Anspruch. Das Jobcenter muss die gesamte Lebenssituation und die tatsächliche Verwendung des Lagerraums prüfen.

Längere Obdachlosigkeit schließt den Anspruch nicht automatisch aus

Das Landessozialgericht stellte darauf ab, dass der Antragsteller schon seit fast drei Jahren obdachlos war. Die Einlagerung diente nicht dazu, fehlenden Platz in einer vorhandenen kleinen Unterkunft auszugleichen.

Die Dauer allein führt jedoch nicht automatisch zum Verlust eines möglichen Anspruchs. Gegen eine Übernahme spricht vielmehr die Verbindung aus jahrelanger Lagerung, fehlender Aussicht auf eine baldige Nutzung und unverhältnismäßig hohen Kosten.

Bereits das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6. Mai 2022 – L 34 AS 2279/18 hatte Lagerkosten in einem ähnlichen Fall abgelehnt. Damals ging es unter anderem um zahlreiche Sammlerstücke, geerbte Möbel und größere Vorräte, die seit Jahren eingelagert waren.

Härtefall-Mehrbedarf half dem Antragsteller nicht

Der Antragsteller verlangte die Kosten hilfsweise als besonderen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II. Dafür müsste ein besonderer und unabweisbarer Bedarf bestehen, der nicht durch Einsparungen, Hilfe Dritter oder eine zumutbare Alternative gedeckt werden kann.

Das Gericht hielt die Kosten nicht für unabweisbar. Aus seiner Sicht war eine spätere Wiederbeschaffung wirtschaftlicher als die fortlaufende Lagerung.

Ein Härtefallmehrbedarf ist daher kein allgemeiner Ausweg, wenn Lagerkosten nicht als Unterkunftskosten anerkannt werden. Betroffene müssen zusätzlich erklären, weshalb gerade die weitere Aufbewahrung unvermeidbar ist.

Geschäftsunterlagen überzeugten das Gericht nicht

Im Beschwerdeverfahren erklärte der Antragsteller, im Lager befänden sich auch Geschäftsunterlagen sowie Schriftverkehr mit Behörden und Gläubigern. Er benötige diese Dokumente für ein bevorstehendes Insolvenzverfahren.

Das Gericht hielt diesen Vortrag für zu ungenau und an das laufende Verfahren angepasst. Für Aktenordner und vergleichbare Unterlagen hätte nach Auffassung des Senats außerdem ein erheblich kleinerer Stauraum genügt.

Rein geschäftlich genutzte Räume gehören normalerweise nicht zu den privaten Unterkunftskosten. Werden wichtige persönliche Unterlagen aufbewahrt, sollten Umfang, Inhalt und benötigter Platz deshalb genau beschrieben werden.

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Zweifel des Gerichts waren keine festgestellten Tatsachen

Der Senat äußerte zudem Zweifel an der Eilbedürftigkeit. Nach den Ermittlungen des Sozialgerichts soll der Antragsteller ein Konto verschwiegen haben, auf das er zugreifen konnte. Unklar blieb zudem, wie er die Lagerkosten über Jahre finanziert hatte.

Das Gericht äußerte auch den Verdacht, der Mann könne sich dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollen. Dabei handelt es sich nicht um eine abschließend festgestellte Tatsache.

Für die Ablehnung kam es darauf nicht mehr an. Das Gericht hatte bereits einen glaubhaft gemachten Anspruch auf Übernahme der Lagerkosten verneint.

Eine spätere Erstausstattung ist nicht automatisch gesichert

Das Gericht verwies darauf, dass § 24 Absatz 3 SGB II gesonderte Leistungen für eine Wohnungserstausstattung und eine Erstausstattung mit Bekleidung vorsieht. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Jobcenter später automatisch sämtliche Möbel und Kleidungsstücke ersetzt.

Eine Erstausstattung richtet sich nach der entstandenen Bedarfslage. Wer nach einer längeren Obdachlosigkeit eine leere Wohnung bezieht und keine verwendbaren Möbel mehr besitzt, kann deshalb grundsätzlich einen neuen Erstausstattungsbedarf haben.

Welche Gegenstände tatsächlich fehlen, muss einzeln dargelegt und nachgewiesen werden. Wie wichtig eine konkrete Dokumentation ist, zeigt auch der Beitrag Jobcenter lehnt Erstausstattung bei fehlenden Nachweisen ab.

Warum andere Lagerkosten trotzdem übernommen werden können

Dass ein Lagerraum auch bei Wohnungslosigkeit bezahlt werden kann, zeigt eine andere Entscheidung. Nach der Flucht einer Frau in ein Frauenhaus verpflichtete das LSG Baden-Württemberg das Jobcenter vorläufig zur Übernahme einer Containermiete von 350 Euro monatlich.

Dort bestand ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der plötzlichen Flucht, der vorübergehenden Unterbringung und den eingelagerten persönlichen sowie beruflich benötigten Gegenständen. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Jobcenter muss Möbelunterbringung im Container bezahlen.

Die unterschiedlichen Entscheidungen widersprechen sich daher nicht. Es kommt jeweils darauf an, weshalb die Sachen eingelagert wurden, wie lange die Lagerung dauern soll und ob die Kosten vertretbar sind.

Was Betroffene vor der Einlagerung dokumentieren sollten

Vor Abschluss eines Lagervertrags sollte die Kostenübernahme möglichst schriftlich beim Jobcenter beantragt werden. Dem Antrag sollten Fotos, eine genaue Bestandsliste, der geschätzte Wiederbeschaffungswert und mehrere Angebote für unterschiedlich große Lagerräume beigefügt werden.

Außerdem sollte erklärt werden, weshalb die Sachen nicht in der aktuellen Unterkunft bleiben können und wie lange die Lagerung voraussichtlich erforderlich ist. Eine konkrete Aussicht auf den Bezug einer Wohnung kann den Zusammenhang mit dem Wohnbedarf stützen.

Lehnt das Jobcenter die Kosten ab, kann gegen den Bescheid regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG und sollte anhand der Rechtsbehelfsbelehrung geprüft werden.

Droht der Lageranbieter mit Kündigung, Verwertung oder Entsorgung, sollten das Datum und die entsprechende Mitteilung vorgelegt werden. Nur mit einem konkret bevorstehenden Nachteil lässt sich die besondere Dringlichkeit eines Eilantrags überzeugend begründen.

Beispiel aus der Praxis

Eine wohnungslose Frau lebt vorübergehend in einem möblierten Zimmer mit 14 Quadratmetern. Für ihre Winterkleidung, persönliche Dokumente und notwendigen Hausrat fehlt dort nachweislich Platz. Sie mietet für 50 Euro monatlich einen kleinen Lagerraum und legt dem Jobcenter Fotos, eine Bestandsliste sowie den geplanten Einzugstermin für eine eigene Wohnung vor.

In diesem Fall sprechen der geringe Preis, die vorübergehende Dauer und der deutliche Zusammenhang mit dem Wohnen eher für eine Übernahme. Eine Garantie besteht dennoch nicht, weil das Jobcenter auch die örtliche Angemessenheitsgrenze und günstigere Alternativen prüfen darf.

Häufige Fragen zu Lagerkosten beim Jobcenter

Muss das Jobcenter Lagerkosten grundsätzlich ablehnen?

Nein. Notwendige und angemessene Lagerkosten können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bestandteil der Unterkunftskosten sein.

Reicht eine längere Obdachlosigkeit als Ablehnungsgrund?

Nein. Sie spricht aber gegen den erforderlichen Wohnbezug, wenn keine konkrete Unterkunft ergänzt wird und eine spätere Nutzung der Gegenstände nicht absehbar ist.

Muss das Jobcenter den persönlichen Erinnerungswert beachten?

Ein ideeller Wert kann bei der Einzelfallprüfung berücksichtigt werden. Er rechtfertigt jedoch nicht automatisch jahrelange Lagerkosten, die den wirtschaftlichen Wert der Sachen deutlich übersteigen.

Werden Geschäftsunterlagen als Unterkunftsbedarf anerkannt?

Rein geschäftlich genutzter Lagerraum gehört grundsätzlich nicht zu den privaten Unterkunftskosten. Bei notwendigen persönlichen Dokumenten muss erklärt werden, welche Unterlagen aufbewahrt werden müssen und weshalb ein kleinerer Stauraum nicht genügt.

Bekomme ich nach dem Verlust meiner Möbel eine Erstausstattung?

Das ist möglich, aber nicht automatisch. Wer nach Obdachlosigkeit eine Wohnung bezieht und keinen notwendigen Hausrat besitzt, sollte die benötigten Gegenstände einzeln nach § 24 Absatz 3 SGB II beantragen.

Quellen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2026 – L 1 AS 863/26 B ER
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2022 – L 34 AS 2279/18
BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R