Rentnerinnen und Rentner können für ein neues, rein elektrisches Auto einen staatlichen Zuschuss von 5.000 Euro erhalten. Dafür darf das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen höchstens 45.000 Euro betragen. Minderjährige Kinder sind für diese Förderstufe nicht erforderlich. Mit mindestens zwei förderrelevanten Kindern sind sogar bis zu 6.000 Euro möglich.
Anträge können seit dem 19. Mai 2026 gestellt werden. Die Förderung gilt rückwirkend für förderfähige Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2026 erstmals zugelassen wurden. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA.
5.000 Euro gibt es auch ohne minderjährige Kinder
Für reine Batterieautos und Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt die Basisförderung 3.000 Euro. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis einschließlich 60.000 Euro kommen 1.000 Euro hinzu. Bis einschließlich 45.000 Euro erhöht sich der Zuschuss um weitere 1.000 Euro. Daraus ergibt sich für Haushalte ohne förderrelevante Kinder folgende Staffelung.
| Durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Zuschuss für ein reines E-Auto |
|---|---|
| Bis einschließlich 45.000 Euro | 5.000 Euro |
| Über 45.000 bis einschließlich 60.000 Euro | 4.000 Euro |
| Über 60.000 bis einschließlich 80.000 Euro | 3.000 Euro |
| Über 80.000 Euro | Keine Förderung ohne förderrelevante Kinder |
Rentnerinnen und Rentner können die Prämie wie andere Privatpersonen beantragen. Sie müssen volljährig sein, ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben und als Halter des Fahrzeugs eingetragen sein. Das Auto muss zum Privatvermögen gehören. Eine Erwerbstätigkeit ist keine Voraussetzung, wie die Förderdatenbank des Bundes erläutert.
Warum eine niedrige Monatsrente nicht automatisch 5.000 Euro bringt
Für die Förderstufe zählt nicht die ausgezahlte Monatsrente. Entscheidend ist der Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als „zu versteuerndes Einkommen“ ausgewiesen wird. Steuerliche Freibeträge und abzugsfähige Aufwendungen können diesen Wert verringern, weitere steuerpflichtige Einkünfte können ihn erhöhen. Den Unterschied erklärt auch unser Beitrag zur Besteuerung von Renten.
Für jede Person, die zum Haushaltseinkommen beiträgt, verlangt das BAFA zwei aktuelle, aufeinanderfolgende Einkommensteuerbescheide. Die darin geprüften Steuerjahre dürfen höchstens drei Kalenderjahre vor dem Antrag liegen. Das Ausstellungsdatum des Bescheids reicht für diese Prüfung nicht aus. Bei einem Antrag im Jahr 2026 kommen beispielsweise die Steuerjahre 2024 und 2025 oder 2023 und 2024 infrage.
Bei Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften und eheähnlichen Gemeinschaften wird auch das Einkommen des im Haushalt lebenden Partners berücksichtigt. Bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung genügt für jedes der beiden Jahre der gemeinsame Bescheid. Bei getrennter Veranlagung muss jeder Partner seine beiden Bescheide einreichen. Das Einkommen erwerbstätiger Kinder, die im selben Haushalt leben, bleibt nach der Förderrichtlinie unberücksichtigt.
Wer erst vor Kurzem in Rente gegangen ist, sollte deshalb genau hinsehen. Enthalten die geprüften Bescheide noch höhere Arbeitseinkünfte oder eine steuerpflichtige Abfindung, kann der Zuschuss geringer ausfallen oder ganz entfallen. Eine inzwischen deutlich niedrigere Rente ersetzt die vorgeschriebene Berechnung nicht.
Ohne Steuerbescheid kann kein Antrag gestellt werden
Auch Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben mussten, benötigen die geforderten Einkommensteuerbescheide. Ein Rentenbescheid oder ein Kontoauszug reicht nicht aus. Nach den Hinweisen des BAFA können die fehlenden Steuererklärungen nachträglich beim Finanzamt eingereicht werden. Die dafür notwendige Bearbeitungszeit sollten Interessierte vor dem Fahrzeugkauf berücksichtigen.
Beim Hochladen müssen nicht sämtliche Angaben aus den Steuerbescheiden offengelegt werden. Erkennbar bleiben müssen unter anderem Adressat, Steuer-ID, Bescheiddatum, Steuerjahr und Höhe des zu versteuernden Einkommens. Nicht benötigte Angaben sollten auf einer Kopie geschwärzt oder abgedeckt werden. Das BAFA akzeptiert ausschließlich PDF-Dokumente mit höchstens fünf Megabyte pro Dokument.
Diese elektrisch betriebenen Neuwagen werden gefördert
Gefördert werden erstmals in Deutschland zugelassene elektrisch betriebene Neuwagen der Fahrzeugklasse M1. Reine Batterieautos und Brennstoffzellenfahrzeuge erhalten dieselben Fördersätze. Das Fahrzeug darf zuvor weder in Deutschland noch im Ausland zugelassen gewesen sein. Gebrauchtwagen und Tageszulassungen scheiden deshalb aus.
Für bestimmte Plug-in-Hybride und Autos mit Reichweitenverlängerer gelten niedrigere Beträge. Ohne Kinderzuschlag sind bei höchstens 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis zu 3.500 Euro möglich. Das Fahrzeug darf höchstens 60 Gramm CO₂ je Kilometer ausstoßen oder muss im CoC-Dokument eine innerstädtische elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern ausweisen. Nach den derzeitigen Vorgaben muss die Erstzulassung spätestens am 30. Juni 2027 erfolgen.
Wann Kinder den Zuschuss auf 6.000 Euro erhöhen
Pro förderrelevantem Kind kommen 500 Euro hinzu, insgesamt höchstens 1.000 Euro. Das Kind muss im Haushalt der antragstellenden Person leben, bei der Erstzulassung noch unter 18 Jahre alt sein und es muss eine Kindergeldberechtigung bestehen. Erwachsene Kinder führen deshalb nicht zu einem Zuschlag. Bei Enkelkindern genügt die Verwandtschaft allein ebenfalls nicht.
Die allgemeine Einkommensobergrenze steigt pro berücksichtigtem Kind um 5.000 Euro. Sie liegt bei einem Kind bei 85.000 Euro und bei mindestens zwei Kindern bei 90.000 Euro. Die höchste Förderung von 6.000 Euro setzt allerdings weiterhin ein Haushaltseinkommen von höchstens 45.000 Euro und mindestens zwei förderrelevante Kinder voraus.
Beim Kauf und Leasing gelten mindestens 36 Monate
Das geförderte Fahrzeug muss ab seiner Erstzulassung mindestens 36 Monate in Deutschland auf die antragstellende Person zugelassen bleiben. Diese Mindestdauer gilt auch beim Leasing. Ein Leasingvertrag über lediglich 24 Monate mit anschließender Rückgabe erfüllt die Voraussetzung nicht.
Wird das Auto vorher verkauft oder abgemeldet, muss das BAFA unverzüglich informiert werden. Die Behörde entscheidet dann über eine anteilige oder vollständige Rückforderung. Ein gewöhnlicher Halterwechsel beendet ebenfalls die vorgeschriebene Zulassung auf die antragstellende Person.
Für besondere Situationen gelten Ausnahmen. Stirbt der Halter, kann das Fahrzeug auf den Erben umgeschrieben werden, wenn dieser die restliche Mindestdauer einhält und die Erbschaft nachweist. Die Umschreibung muss dem BAFA angezeigt werden.
Bei einer Rückabwicklung wegen gesetzlicher Gewährleistungsrechte bleibt die Förderung erhalten, wenn innerhalb von sechs Monaten ein gleichwertiges förderfähiges Ersatzfahrzeug zugelassen wird. Auch dieser Vorgang muss dem BAFA unverzüglich gemeldet werden. Die Mindestdauer verlängert sich um die Zeit zwischen Rückabwicklung und Neuzulassung.
Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten gestellt werden
Der Förderantrag ist erst nach der Zulassung möglich. Anschließend bleiben höchstens zwölf Monate für die Einreichung. Die Frist beginnt mit der Zulassung auf die antragstellende Person und nicht mit dem Kaufvertrag oder dem Eingang eines Steuerbescheids.
Der Antrag muss über das offizielle Antragsportal des Bundes gestellt werden. Dafür ist eine BundID mit Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat erforderlich. Eine Basisregistrierung mit Benutzername und Passwort reicht nicht aus.
Eine andere Person oder das Autohaus darf mit der Antragstellung bevollmächtigt werden. Die Vollmacht muss im Verfahren hochgeladen werden. Antragsteller und Empfänger des Zuschusses bleibt der Fahrzeughalter. Auch die angegebene Bankverbindung muss dieser Person gehören.
Die Förderung kann pro Person nur einmal bewilligt werden. Nach den BAFA-Hinweisen sind höchstens zwei Anträge pro Haushalt möglich. Beide Partner können daher jeweils für ein eigenes, auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug einen Antrag stellen, wenn sämtliche Bedingungen erfüllt sind.
Warum die Prämie häufig vorfinanziert werden muss
Das BAFA zahlt den Zuschuss erst nach der Zulassung, dem vollständigen Antrag und einer positiven Prüfung aus. Der Kaufpreis oder eine Leasingsonderzahlung kann deshalb schon fällig sein, bevor die Prämie auf dem Konto eingeht. Käufer sollten vor dem Vertragsabschluss klären, wie sie diesen Zeitraum finanzieren. Auf einen bestimmten Auszahlungstermin sollten sie sich nicht verlassen.
Die Richtlinie gibt Antragstellern keinen Rechtsanspruch auf die Förderung. Bewilligungen hängen auch von den verfügbaren Haushaltsmitteln ab. Ein unterschriebener Kauf- oder Leasingvertrag sichert den Zuschuss daher noch nicht.
Für die finanzielle Entscheidung zählt außerdem mehr als der beworbene Fahrzeugpreis. Hinzukommen können Überführung, Zulassung, Finanzierung, Versicherung, Wartung und Ladestrom. Käufer sollten sich Fahrzeugpreis, Händlerrabatt und bereits eingerechnete Förderung getrennt ausweisen lassen. Ein günstiger Gebrauchtwagen kann trotz fehlender Prämie die wirtschaftlich passendere Lösung sein.
Was bei zusätzlicher Grundsicherung zu beachten ist
Wer neben der Rente Grundsicherung im Alter erhält, sollte die sozialhilferechtlichen Folgen vor einem verbindlichen Vertrag prüfen. Nach § 90 Absatz 2 Nummer 10 SGB XII ist ein angemessenes Kraftfahrzeug als Vermögen geschützt. Daraus folgt jedoch kein unbegrenzter Schutz für Fahrzeuge jeder Preisklasse. Die Förderfähigkeit beim BAFA beantwortet nicht automatisch die Frage, ob das Sozialamt das konkrete Auto als angemessen bewertet.
Eine allgemeine Genehmigungspflicht für jeden Fahrzeugkauf ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Um einen späteren Streit über den Fahrzeugwert oder die Finanzierung zu vermeiden, kann eine schriftliche Einschätzung des Sozialamts dennoch sinnvoll sein. Für die Behandlung des ausgezahlten Zuschusses kann außerdem § 83 Absatz 1 SGB XII über zweckgebundene öffentlich-rechtliche Leistungen relevant sein. Betroffene sollten die Bewertung ihres Einzelfalls vor einem verbindlichen Kauf- oder Leasingvertrag schriftlich klären lassen.
Bei einer Behinderung können zusätzliche Umstände für die Angemessenheit sprechen. Einen solchen Fall erläutert unser Beitrag zum geschützten Auto bei Grundsicherung und außergewöhnlicher Gehbehinderung.
Beispiel aus der Praxis: Früheres Arbeitseinkommen kostet 1.000 Euro Förderung
Das fiktive Rentnerpaar Sabine und Peter besitzt keine förderrelevanten Kinder. Im gemeinsamen Steuerbescheid für 2024 stehen noch 68.000 Euro zu versteuerndes Einkommen aus ihrer damaligen Berufstätigkeit. Für 2025 weist der Bescheid nach dem Renteneintritt 40.000 Euro aus. Der für die Förderung verwendete Durchschnitt beträgt damit 54.000 Euro.
Obwohl die laufenden Renteneinkünfte inzwischen niedriger sind, erhält das Paar für ein reines E-Auto nur 4.000 Euro statt 5.000 Euro. Bei einem Fahrzeugpreis von 26.000 Euro verbleiben nach Auszahlung der Prämie rechnerisch 22.000 Euro. Hinzu kommen mögliche Anschaffungs- und Betriebskosten. Das Beispiel zeigt, warum frisch verrentete Menschen vor dem Kauf ihre beiden relevanten Steuerbescheide prüfen sollten.
Häufige Fragen zur E-Auto-Prämie für Rentner
Bekomme ich ohne minderjährige Kinder 5.000 Euro?
Ja. Für ein förderfähiges reines E-Auto sind bei höchstens 45.000 Euro durchschnittlichem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen 5.000 Euro möglich. Sämtliche weiteren Förderbedingungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
Reicht mein Rentenbescheid als Einkommensnachweis?
Nein. Das BAFA verlangt die beiden erforderlichen Einkommensteuerbescheide für jede zum Haushaltseinkommen beitragende Person. Wer bisher keine Steuererklärungen abgeben musste, kann sie für die benötigten Jahre nachträglich einreichen.
Können beide Ehepartner eine Förderung erhalten?
Grundsätzlich ja. Jeder Partner benötigt ein eigenes förderfähiges Fahrzeug, das auf seinen Namen zugelassen ist. Pro Person wird die Förderung nur einmal gewährt, insgesamt sind höchstens zwei Anträge pro Haushalt möglich. Bei beiden Anträgen wird das gemeinsame Haushaltseinkommen berücksichtigt.
Darf jemand anderes den Antrag stellen?
Ja, dafür ist eine Vollmacht erforderlich. Angehörige oder ein Autohaus können damit bei der digitalen Antragstellung helfen. Der Zuschuss wird auf das Konto des Fahrzeughalters ausgezahlt.
Wird die Prämie später wegen einer Rentenerhöhung gekürzt?
Nein. Spätere Änderungen des Einkommens oder des beruflichen Status während der Mindestdauer verändern die bewilligte Förderung nicht. Für die Prüfung zählen die bei der Antragstellung vorgeschriebenen Einkommensteuerbescheide.




