Ein verspätet überwiesener Lohn darf beim Arbeitslosengeld I nicht automatisch dem Monat zugerechnet werden, in dem das Geld auf dem Konto eingeht. Bei laufendem Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Nebentätigkeit kommt es darauf an, in welchem Kalendermonat die Arbeit geleistet und der Verdienst erzielt wurde.
Das schützt Betroffene, wenn vor dem ALG-Anspruch erarbeiteter Nebenlohn erst während des Leistungsbezugs überwiesen wird. Umgekehrt kann später gezahlter Lohn das Arbeitslosengeld für den Monat mindern, in dem er erarbeitet wurde.
Bei Einmalzahlungen, selbstständigen Tätigkeiten und Urlaubsabgeltungen gelten jedoch eigene Regeln. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf den Kontoauszug schauen, sondern den Grund und den Abrechnungszeitraum jeder Zahlung prüfen.
§ 155 SGB III ordnet laufenden Lohn dem Arbeitsmonat zu
Nach § 155 Absatz 1 SGB III wird Einkommen aus einer Nebentätigkeit in dem Kalendermonat angerechnet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Der Gesetzestext knüpft damit nicht an den Tag der Überweisung an.
Die Bundesagentur für Arbeit legt die Vorschrift in ihren Fachlichen Weisungen zu § 155 SGB III entsprechend aus. Als Nebeneinkommen gelten danach Einnahmen, die Arbeitslose mit ihrer Arbeitskraft während des ALG-Bezugs erarbeiten.
Vor Beginn des Leistungsanspruchs erarbeiteter Lohn bleibt bei dieser Anrechnung außer Betracht, auch wenn der Arbeitgeber ihn erst während des ALG-Bezugs überweist. Während des Leistungsbezugs erarbeiteter und später gezahlter Lohn gehört dagegen in den jeweiligen Arbeitsmonat.
Ansprüche werden auch berücksichtigt, wenn sie erst später erfüllt werden. Fließt das Arbeitsentgelt überhaupt nicht zu, bleibt es nach der BA-Weisung unberücksichtigt.
Welche Zahlung welchem Zeitraum zugeordnet wird
| Art der Zahlung | Behandlung beim Arbeitslosengeld I |
|---|---|
| Laufender Lohn aus einem Nebenjob während des ALG-Bezugs | Zuordnung zum Monat der geleisteten Arbeit, auch bei späterer Überweisung |
| Nachgezahlter laufender Lohn für eine Zeit vor dem ALG-Anspruch | Nicht allein wegen des späteren Kontoeingangs als Nebeneinkommen nach § 155 SGB III anzurechnen |
| Mehrere verspätet gezahlte Monatslöhne | Jeder laufende Lohn ist seinem jeweiligen Arbeitsmonat zuzuordnen |
| Echte Einmalzahlung aus einer Nebenbeschäftigung | Nach der BA-Weisung in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gewährt wurde; Zahlungsgrund gesondert prüfen |
| Einnahmen aus selbstständiger Nebentätigkeit | Überschuss aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben; betriebliche Zuflüsse im Leistungszeitraum beachten |
| Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Hauptarbeitsverhältnis | Keine gewöhnliche Anrechnung als Nebenlohn; bei erfüllten Voraussetzungen ruht der ALG-Anspruch nach § 157 SGB III |
Eine Nachzahlung ist nicht automatisch eine Einmalzahlung
Der Begriff „Nachzahlung“ beschreibt nur den späten Zahlungszeitpunkt, nicht die Art des Entgelts. Zahlt ein Arbeitgeber im Juli die ausstehenden Monatslöhne für Mai und Juni nach, bleiben diese Beträge laufendes Arbeitsentgelt für Mai und Juni.
Anders ist eine echte Einmalzahlung zu behandeln, zu der je nach arbeitsvertraglicher Grundlage Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine einmalige Prämie gehören können.
Die BA-Weisung sieht vor, eine solche Zahlung in dem Monat anzurechnen, in dem sie gewährt wurde. Ob wirklich eine Einmalzahlung vorliegt, hängt nicht allein von der Bezeichnung auf der Abrechnung ab, sondern vom Rechtsgrund der Zahlung.
Die Nebeneinkommensbescheinigung der Bundesagentur trennt laufendes Einkommen und Einmalzahlungen deshalb voneinander. Bei jeder Sonderzahlung sollte der Arbeitgeber den Zeitraum und den Zahlungsgrund eindeutig ausweisen.
Restlohn aus dem früheren Hauptjob kann andere Folgen haben
Ein nachträglich ausgezahlter Lohn aus dem beendeten Hauptarbeitsverhältnis ist nicht ohne Weiteres Nebenverdienst nach § 155 SGB III. Gehört er vollständig zu einer Zeit vor Beginn des ALG-Anspruchs, darf ihn die Agentur nicht allein wegen des späteren Auszahlungstags vom Arbeitslosengeld des Zahlungsmonats abziehen.
Anders liegt der Fall, wenn Arbeitsentgelt für einen Zeitraum gezahlt wird oder beansprucht werden kann, für den Arbeitslosengeld beantragt oder bereits ausgezahlt wurde. Nach § 157 Absatz 1 SGB III ruht der ALG-Anspruch für diese Zeit. Solange das Arbeitsentgelt tatsächlich ausbleibt, zahlt die Agentur das Arbeitslosengeld nach Absatz 3 dennoch aus.
Das betrifft etwa einen arbeitsgerichtlichen Streit über das Ende des Arbeitsverhältnisses. Wird rückwirkend Arbeitsentgelt für ALG-Monate zugesprochen, können Anspruchsübergang und Erstattung folgen.
Auch eine Urlaubsabgeltung darf nicht wie gewöhnlicher Nebenlohn behandelt werden. Nach § 157 Absatz 2 SGB III ruht der Anspruch für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Für Selbstständige gelten andere Berechnungsregeln
Die Regel aus der Überschrift betrifft vor allem laufendes Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern. Bei einer selbstständigen Nebentätigkeit ermittelt die Agentur dagegen den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im Leistungszeitraum.
Nach der BA-Weisung sind Betriebseinnahmen die betrieblich veranlassten Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Deshalb kann bei Selbstständigen auch der Zeitpunkt einer Kundenzahlung die Berechnung beeinflussen.
Pauschal setzt die Agentur 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben ab, sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden. Bei verspäteten Kundenzahlungen sollten Leistungs-, Rechnungs- und Zahlungszeitraum vollständig offengelegt werden.
Der Freibetrag wird für den richtigen Monat berechnet
Vom Arbeitsentgelt werden zunächst anfallende Steuern, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und nachgewiesene Werbungskosten abgezogen. Vom bereinigten Nebeneinkommen bleiben grundsätzlich 165 Euro im Monat anrechnungsfrei.
Der Freibetrag gilt allerdings nicht für jeden Arbeitgeber gesondert. Bei mehreren Nebenjobs werden die Einkünfte für die Berechnung zusammen betrachtet.
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann mehr als der allgemeine Freibetrag geschützt sein. Wer innerhalb der letzten 18 Monate vor Entstehung des ALG-Anspruchs mindestens zwölf Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis erwerbstätig war, sollte die Sonderregel des § 155 Absatz 2 SGB III prüfen lassen.
Weitere Einzelheiten zur Berechnung erklärt der Beitrag „Arbeitslosengeld und Minijob lohnen sich kaum“.
Weniger als 15 Wochenstunden bleiben Voraussetzung
Die richtige zeitliche Zuordnung des Lohns entscheidet nicht darüber, ob die Beschäftigung überhaupt mit Arbeitslosigkeit vereinbar ist. Nach § 138 Absatz 3 SGB III muss die gesamte Arbeitszeit aus allen Erwerbstätigkeiten unter 15 Stunden pro Woche bleiben.
Wer regelmäßig 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer können unberücksichtigt bleiben; die Arbeitszeiten aus mehreren Tätigkeiten werden jedoch zusammengerechnet.
Jede neue Nebentätigkeit muss spätestens am Tag ihrer Aufnahme gemeldet werden. Das gilt auch bei einem Verdienst unter 165 Euro und unabhängig davon, wann der erste Lohn ausgezahlt wird.
Nachweise sichern und falsche Zuordnungen angreifen
Ein Kontoauszug belegt nur Betrag, Absender und Buchungstag. Den Arbeitszeitraum und die Art des Entgelts müssen Lohnabrechnung, Stundennachweise oder Nebeneinkommensbescheinigung zeigen.
Arbeitgeber müssen die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III auf Verlangen unverzüglich erstellen. Im Regelfall wird sie nach § 313a SGB III elektronisch an die Bundesagentur übermittelt.
Ist eine verspätete Zahlung noch nicht erfasst oder weicht sie von der Bescheinigung ab, sollte sie mit Angabe des Arbeitszeitraums gemeldet werden. Dafür kann die Veränderungsmitteilung der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden; Kopien und ein Eingangsnachweis sollten aufbewahrt werden.
Ordnet die Agentur einen während des ALG-Bezugs eingegangenen Betrag dem Zahlungsmonat zu, obwohl er vorher erarbeitet wurde, sollten Betroffene die monatsgenaue Berechnung anfordern. Im Widerspruch können sie mit Abrechnung und Arbeitgeberbestätigung auf den „Kalendermonat der Ausübung“ in § 155 SGB III verweisen.
Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung kann gegen einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt regelmäßig eine Jahresfrist; weitere Hinweise enthält der Beitrag „Arbeitslosengeld-Rückforderung: Für den Widerspruch gilt die Monatsfrist“.
Beispiel aus der Praxis: Zwei Lohnzahlungen, zwei Ergebnisse
Sandra erhält seit dem 1. Mai Arbeitslosengeld I. Am 10. Mai überweist ihr früherer Arbeitgeber aus einem Nebenjob noch 300 Euro laufenden Lohn für die im April geleistete Arbeit.
Diese 300 Euro dürfen nicht allein wegen der Mai-Überweisung als Nebeneinkommen des Monats Mai behandelt werden. Sandra reicht die April-Abrechnung ein, auf der der Entgeltzeitraum eindeutig vermerkt ist.
Im Mai nimmt sie einen neuen Nebenjob mit weniger als 15 Wochenstunden auf und erarbeitet 280 Euro netto. Der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag erst Mitte Juni aus.
Die 280 Euro gehören dennoch in den Mai. Unterstellt, Sandra hat keine absetzbaren Werbungskosten und erfüllt nicht die Voraussetzungen für den zusätzlichen Freibetrag nach § 155 Absatz 2 SGB III, bleiben 165 Euro frei.
Damit werden 115 Euro auf ihr Arbeitslosengeld für Mai angerechnet, gegebenenfalls durch eine spätere Korrektur. Würde der Arbeitgeber den Lohn überhaupt nicht zahlen, dürfte dieser Betrag nach der BA-Weisung nicht berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zum verspätet gezahlten Nebenverdienst
Wird ein April-Lohn im Mai angerechnet, wenn mein ALG erst im Mai beginnt?
Nicht als Nebeneinkommen des Monats Mai, wenn es sich um laufenden Lohn für tatsächlich im April geleistete Arbeit handelt. Bei Zahlungen aus dem früheren Hauptarbeitsverhältnis müssen jedoch mögliche Ruhensregeln geprüft werden.
Gilt diese Regel auch für Weihnachtsgeld oder einen Bonus?
Nicht ohne weitere Prüfung. Echte Einmalzahlungen behandelt die BA in dem Monat, in dem sie gewährt werden; außerdem muss geklärt werden, aus welchem Beschäftigungsverhältnis und aus welchem Rechtsgrund die Zahlung stammt.
Gilt der Arbeitsmonat auch für Selbstständige?
Nicht in derselben Weise. Bei selbstständiger Nebentätigkeit wird der Gewinn im Leistungszeitraum ermittelt, wobei betriebliche Zahlungseingänge beachtet werden.
Was kann ich bei einer falschen Zuordnung tun?
Melden Sie den Zahlungseingang und reichen Sie eine Abrechnung ein, aus der der Arbeitszeitraum hervorgeht. Verwendet die Agentur dennoch den falschen Monat, verlangen Sie die monatsgenaue Berechnung und sichern Sie bei einem belastenden Bescheid die Widerspruchsfrist.
Quellen
§ 155 SGB III; Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 155 SGB III, Stand Januar 2026; Bundesagentur für Arbeit, Nebenjob und Arbeitslosengeld; § 157 SGB III; § 138 SGB III; § 84 SGG; § 66 SGG.




