Erwerbsminderungsrente trotz 5 Gutachten abgelehnt – LSG hebt Urteil auf

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Das Sozialgericht hatte die volle Erwerbsminderungsrente bereits zugesprochen. Doch nach einem jahrelangen Verfahren, fünf psychiatrischen Gutachten und zahlreichen ärztlichen Befunden blieb von dem Erfolg nichts übrig: Ein  Landessozialgericht hob das Urteil auf.

Der Fall zeigt, wie schnell ein vermeintlich sicherer Rentenanspruch noch kippen kann. (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.2026 – L 4 R 938/19).

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag zunächst ab

Der Mann hatte ursprünglich Maurer gelernt und später unter anderem als Staplerfahrer, Versandmitarbeiter, Maschinenführer und Kommissionierer gearbeitet. Seit Mai 2016 war er arbeitsunfähig. Im April 2017 beantragte er eine Erwerbsminderungsrente.

Er litt unter erheblichen psychischen und körperlichen Beschwerden. Ärzte beschrieben unter anderem Depressionen, Angstzustände und Wirbelsäulenprobleme. Ein behandelnder Psychiater hielt ihn für außerstande, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.

Die von der Rentenversicherung beauftragten Gutachter kamen jedoch zu einem anderen Ergebnis. Sowohl eine psychiatrische Begutachtung im Juli 2017 als auch eine weitere Untersuchung im November 2017 bescheinigten ihm für leichte beziehungsweise geistig einfache Tätigkeiten ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich.

Damit lehnte die Rentenversicherung seinen Antrag ab.

Vor dem Sozialgericht gewann der Versicherte

Der Kläger akzeptierte die Ablehnung nicht und zog vor das Sozialgericht Aachen. Dort änderte sich die Lage grundlegend. Eine psychiatrische Sachverständige sah sein Leistungsvermögen bei weniger als drei Stunden täglich. Nach ihrer Einschätzung verhinderten insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen eine längere tägliche Erwerbstätigkeit.

Das Sozialgericht folgte dieser Einschätzung. Am 7. Oktober 2019 sprach es dem Kläger eine Rente zu, und nicht einmal nur eine teilweise, sondern eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Die Rente sollte vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2021 laufen.

Damit hatte der Versicherte in der ersten Instanz vollständig gewonnen.

Rentenversicherung akzeptierte die Niederlage nicht

Die Deutsche Rentenversicherung legte Berufung ein. Sie kritisierte primär das psychiatrische Gutachten, auf das sich das Sozialgericht gestützt hatte. Aus ihrer Sicht passten die erhobenen Befunde nicht überzeugend zu einer dauerhaften Einschränkung auf weniger als drei Stunden.

Außerdem verwies die Rentenversicherung auf Auffälligkeiten bei Testverfahren und auf andere medizinische Befunde, die ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden stützten.

Damit begann ein außerordentlich langes Berufungsverfahren. Das LSG ließ zusätzliche Gutachten erstellen.

Am Ende lagen fünf psychiatrische Gutachten vor

Zwischen Juli 2017 und März 2025 untersuchten insgesamt fünf fachpsychiatrische Gutachter den Fall. Die Einschätzungen wichen erheblich voneinander ab.

Einige Gutachter hielten eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden weiterhin für möglich. Andere sahen den Kläger bei weniger als drei Stunden. Und ein zunächst für den Kläger günstiger Sachverständiger änderte später seine Einschätzung.

Nach Auswertung zusätzlicher Patientenunterlagen erklärte dieser Gutachter schließlich, dass sich das Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung für den maßgeblichen Zeitraum nicht zuverlässig bestimmen lasse. Er hielt nunmehr grundsätzlich ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für vertretbar.

Ein weiterer, auf Antrag des Klägers eingeschalteter Sachverständiger kam 2025 dagegen erneut zu dem Ergebnis, der Mann habe schon zwischen 2017 und 2021 weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Das LSG überzeugte dieses Gutachten nicht. Unter anderem fehlte dem Gericht eine überzeugende Begründung dafür, dass die starken Einschränkungen bereits im entscheidenden Zeitraum bestanden hatten.

Einzelne schwere Phasen reichten dem Gericht nicht

Die Richter bestätigten zwar, dass der Mann psychisch erkrankt war. Es erkannte eine depressive Erkrankung mit psychotischen Symptomen,  eine schizoaffektive Störung sowie eine psychisch bedingte Essstörung.

Das Problem lag an anderer Stelle: Die Behandlungsunterlagen zeigten kein durchgehend gleich schweres Krankheitsbild.

Neben deutlich depressiven Phasen dokumentierten Ärzte wiederholt weitgehend unauffällige psychiatrische Befunde. Das Gericht sah deshalb einen schwankenden Krankheitsverlauf.

Aus einzelnen schweren Phasen ließ sich nach Ansicht des Senats nicht sicher ableiten, dass der Mann dauerhaft weniger als sechs Stunden täglich arbeiten konnte.

Auffällige Angaben erschwerten den Nachweis zusätzlich

Hinzu kamen Zweifel daran, wie zuverlässig sich die tatsächlichen Einschränkungen objektivieren ließen. Das Gericht sah Hinweise auf eine erhebliche Verstärkung beziehungsweise Überzeichnung von Beschwerden.

Das bedeutet nicht automatisch, dass das Gericht dem Mann eine Simulation seiner Erkrankungen vorwarf. Für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entsteht aber ein erhebliches Problem, wenn Gutachter nicht sicher unterscheiden können, welche Einschränkungen medizinisch objektivierbar sind und welche Angaben nicht zu den übrigen Befunden passen.

Bei einer Begutachtung brach der Kläger beispielsweise die Untersuchung frühzeitig ab und konnte verschiedene einfache Fragen kaum beantworten. Bei einer späteren, weiter entfernten Untersuchung machte er dagegen umfangreiche Angaben zu seiner Lebensgeschichte. Solche Unterschiede verstärkten die Zweifel des Gerichts.

Erwerbsminderung muss der Versicherte beweisen

Genau hier liegt die wichtigste Aussage des Urteils. Für eine Erwerbsminderungsrente reicht es nicht, dass eine Einschränkung möglich oder sogar wahrscheinlich erscheint.

Das Gericht muss sich davon überzeugen können, dass der Versicherte die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt. Eine volle Erwerbsminderung setzt grundsätzlich voraus, dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden schafft, gilt grundsätzlich als teilweise erwerbsgemindert. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nach § 43 SGB VI rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

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Bleiben nach der Beweisaufnahme entscheidende Zweifel, trägt der Versicherte das Risiko, dass sich die Erwerbsminderung nicht beweisen lässt. Genau daran scheiterte der Kläger. (Fundstellensuche)

GdB 60 half bei der Erwerbsminderungsrente nicht

Der Versicherte hatte inzwischen außerdem einen Grad der Behinderung von 60. Er wollte deshalb die Schwerbehindertenakte in das Rentenverfahren einbeziehen lassen.

Das LSG sah dafür keinen ausreichenden Anlass. Der Kläger hatte nicht konkret benannt, welche entscheidende Tatsache sich gerade aus dieser Akte ergeben sollte. Außerdem hatte das Gericht den medizinischen Sachverhalt bereits mit fünf psychiatrischen Gutachten und zahlreichen Befunden aufgeklärt.

Vor allem gelten für Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente unterschiedliche Voraussetzungen. Ein GdB von 50, 60 oder sogar höher beweist deshalb keine Erwerbsminderung.

Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Bei der Erwerbsminderungsrente fragt die Rentenversicherung dagegen insbesondere, wie viele Stunden täglich jemand noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. (Fundstellensuche)

Auch Pflegegrad 2 und später Pflegegrad 3 retteten die Rente nicht

Dasselbe galt für die Pflegebedürftigkeit. Für den Kläger galt seit August 2019 Pflegegrad 2, später erhielt er Pflegegrad 3.

Auch daraus folgte für das LSG nicht automatisch ein eingeschränktes Erwerbsvermögen von weniger als sechs Stunden. Die Pflegeversicherung untersucht, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Das Rentenrecht stellt eine andere Frage: Wie lange kann der Versicherte noch einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen?

Deshalb kann ein Mensch einen Pflegegrad und einen hohen GdB besitzen und trotzdem keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben.

Eine zweite Falle war noch gefährlicher

Für den Kläger kam ein weiteres Problem hinzu. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente lagen bei ihm nur noch bis zum 30. November 2020 vor.

Grundsätzlich verlangt § 43 SGB VI, dass ein Versicherter in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen aufweist. Das bezeichnet die Rentenversicherung häufig als 3/5-Belegung.

Der Kläger hatte zuletzt bis November 2018 rentenrechtlich relevante Pflichtbeitragszeiten. Deshalb erfüllte er die erforderliche 3/5-Belegung nach den Berechnungen des Gerichts letztmals im November 2020.

Für ihn reichte es folglich nicht, wenn sich sein Gesundheitszustand erst später nachweisbar deutlich verschlechterte. Er musste beweisen, dass die Erwerbsminderung spätestens bis zum 30. November 2020 eingetreten war.

Genau diesen Nachweis konnte er nicht führen. (Fundstellensuche)

Spätere Verschlechterung kann deshalb zu spät kommen

Diese Konstellation birgt für Versicherte ein erhebliches Risiko. Wer längere Zeit keine Pflichtbeiträge mehr zahlt, kann nach und nach den Versicherungsschutz für eine neu eintretende Erwerbsminderung verlieren.

Eine später eindeutig feststellbare schwere Erkrankung hilft dann nicht unbedingt weiter. Entscheidend ist, ob die Erwerbsminderung bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren.

Im vorliegenden Fall spielte genau dieser zeitliche Nachweis eine zentrale Rolle.

Warum viele Diagnosen allein nicht reichen

Das Urteil zeigt außerdem, warum eine lange Diagnoseliste bei einer EM-Rente wenig über den Ausgang des Verfahrens sagt.

Entscheidend sind die konkreten funktionellen Folgen. Ein Gericht prüft deshalb nicht nur, welche Krankheiten Ärzte diagnostiziert haben. Es prüft vor allem, welche Tätigkeiten noch möglich sind, welche qualitativen Einschränkungen gelten und wie viele Stunden der Betroffene täglich noch arbeiten kann.

Beim Kläger erkannte das LSG durchaus zahlreiche Einschränkungen. Er sollte nur leichte und geistig einfache Arbeiten ausführen. Nacht- und Wechselschichten, Zeitdruck, Lärm, häufigen Publikumsverkehr, schwere Lasten, Leitern und Gerüste hielt das Gericht für ungeeignet.

Trotz dieser Einschränkungen konnte der Senat aber nicht feststellen, dass der Mann im entscheidenden Zeitraum weniger als sechs Stunden täglich arbeiten konnte. Damit fehlte der Nachweis einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung. (Fundstellensuche)

Das bereits gewonnene Urteil war am Ende wertlos

Das LSG Nordrhein-Westfalen hob das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 7. Oktober 2019 vollständig auf und wies die Klage ab. Die Revision ließ es nicht zu. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Damit verlor der Kläger seinen erstinstanzlich zugesprochenen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2021.

Das Urteil sagt allerdings nicht automatisch, dass der Mann bereits ausgezahlte Rentenbeträge zurückzahlen muss. Ob tatsächlich Zahlungen erfolgten und ob daraus Rückforderungen entstehen könnten, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. (Justiz NRW)

FAQ

Reicht ein GdB von 60 für eine Erwerbsminderungsrente?

Nein. GdB und Erwerbsminderung folgen unterschiedlichen gesetzlichen Maßstäben. Entscheidend ist bei der EM-Rente vor allem das tägliche Leistungsvermögen.

Kann ein bereits gewonnenes Urteil zur EM-Rente noch aufgehoben werden?

Ja. Legt die Rentenversicherung erfolgreich Berufung ein, kann das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts ändern oder vollständig aufheben.

Warum waren die Pflichtbeiträge so wichtig?

Die Erwerbsminderung musste spätestens eintreten, solange der Kläger noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte. Eine erst später nachweisbare Verschlechterung konnte seinen Anspruch deshalb nicht retten.

Quellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.2026 – L 4 R 938/19, https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2026/L_4_R_938_19_Urteil_20260703.html
Gesetze im Internet, § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html