Der Bundestag hat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege am 22. Dezember 2025 verabschiedet, es gilt seit dem 1. Januar 2026.
15 Arbeitstage Kinderkrankengeld stehen 2026 damit jedem gesetzlich versicherten Elternteil zu, wenn das eigene Kind krank wird. Im Gesetz als Regelfall verankert sind aber nur 10 Tage. Alleinerziehende bekommen keinen Bonus obendrauf, sondern rechnerisch exakt das Doppelte: 30 Tage pro Kind, höchstens 70 im Jahr.
Betroffen sind alle berufstätigen Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren in der gesetzlichen Krankenversicherung, vor allem Alleinerziehende, die bei Krankheit des Kindes niemanden haben, der einspringt.
Diese Verdopplung ist die einzige Möglichkeit für Alleinerziehende, denselben Handlungsspielraum zu haben wie ein Paar, das sich die Betreuung teilen kann. Und die Zahl 15 selbst ist keine feste Größe.
Sie hängt von einer befristeten Sonderregel ab, die der Gesetzgeber seit 2024 Jahr für Jahr neu verlängert, zuletzt Ende Dezember 2025, nur wenige Tage vor dem Jahreswechsel.
Inhaltsverzeichnis
Die 15 Tage Kinderkrankengeld sind eine Ausnahme, keine Regel
Im Gesetz steht eine andere Zahl als die, mit der die meisten Eltern rechnen. § 45 Absatz 2 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) legt den Anspruch auf Kinderkrankengeld dauerhaft auf 10 Arbeitstage pro Kind und Elternteil fest. Bei mehreren Kindern sind es höchstens 25 Tage im Jahr, für Alleinerziehende 20 Tage, höchstens 50.
Diese Grundregel gilt seit Jahren nicht in der Praxis. Bereits 2024 und 2025 galten dieselben höheren Werte, ebenfalls zeitlich befristet. Für 2026 sicherte das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 die höheren Werte erneut ab, in Kraft seit dem 1. Januar 2026.
Seither gelten wieder 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, höchstens 35 im Jahr, für Alleinerziehende 30 Tage, höchstens 70, befristet bis zum 31. Dezember 2026. Ohne diese Verlängerung wäre zum Jahreswechsel automatisch wieder die Grundregel mit ihren 10 beziehungsweise 20 Tagen in Kraft getreten.
| Anspruchsgruppe | Grundregel (dauerhaft) | 2026 (befristete Sonderregel) |
|---|---|---|
| Ein Kind, je Elternteil | 10 Arbeitstage | 15 Arbeitstage |
| Mehrere Kinder, je Elternteil | höchstens 25 Arbeitstage | höchstens 35 Arbeitstage |
| Alleinerziehend, ein Kind | 20 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
| Alleinerziehend, mehrere Kinder | höchstens 50 Arbeitstage | höchstens 70 Arbeitstage |
Die aktuelle Fassung geht auf eine einzige Änderung zurück, die mitten in einem Gesetz zur Pflege steckt, das mit Kinderkrankengeld inhaltlich kaum etwas gemein hat. Genau das macht die Regel verletzlich: Fällt sie beim nächsten Reformvorhaben unter den Tisch, greift ohne weiteres Zutun wieder die alte, niedrigere Zahl.
Zwei Elternteile in einer Person: Die Verdopplung beim Kinderkrankengeld
Die höhere Zahl bei Alleinerziehenden ist kein Ermessen der Krankenkasse, sondern im Gesetzestext selbst so angelegt. Auf jeder Stufe der Tabelle oben steht für Alleinerziehende exakt das Doppelte des allgemeinen Werts, kein pauschaler Aufschlag und keine Ausnahme.
Der Grund liegt in der Konstruktion des Anspruchs. Jeder Elternteil hat sein eigenes Kontingent an Kinderkrankentagen, unabhängig vom anderen Elternteil. Wer alleinerziehend ist, hat aber niemanden, der einspringt oder die Hälfte der Tage übernimmt. Deshalb bekommt diese eine Person rechnerisch den Anspruch, den sonst zwei Elternteile zusammen hätten.
Alleinerziehend im Sinne der Krankenkassen ist ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind. Als alleinerziehend gilt ebenso ein Elternteil, der faktisch alleinstehend erzieht, etwa weil kein Partner im Haushalt lebt, der die Erziehungsverantwortung mitträgt.
Das ist etwas anderes als eine Übertragung zwischen zwei Elternteilen. Die höhere Zahl bei Alleinerziehenden ist von Anfang an der eigene, alleinige Anspruch, keine geliehenen Tage von irgendjemand anderem.
Freigestellt, aber ohne Kinderkrankengeld: Wem die Tage nichts nützen
Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, wer berufstätig und gesetzlich krankenversichert ist, selbst einen Krankengeldanspruch hat und ein ebenfalls gesetzlich versichertes Kind betreut. Das Kind muss jünger als zwölf Jahre sein oder wegen einer Behinderung dauerhaft auf Hilfe angewiesen sein. Ein ärztliches Zeugnis muss bestätigen, dass die Betreuung nötig ist und niemand sonst im Haushalt einspringen kann.
Genau an dieser Stelle klafft eine Lücke, die viele erst bemerken, wenn es zu spät ist. Wer einen Minijob hat, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung in aller Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Diese Eltern haben zwar das Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Geld gibt es dafür aber nicht, weil Kinderkrankengeld an einen eigenen Krankengeldanspruch gekoppelt ist, den ein Minijob gerade nicht vermittelt. Freistellung ja, Verdienstausfall-Ersatz nein.
Auch privat krankenversicherte Elternteile gehen leer aus, selbst wenn das eigene Kind gesetzlich versichert ist: Kinderkrankengeld zahlt ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung.
Selbstständige wiederum bekommen nur dann etwas, wenn sie freiwillig gesetzlich versichert sind und einen Krankengeld-Tarif gewählt haben. Die Höhe berechnet sich für sie anders: 70 Prozent des Arbeitseinkommens statt 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Für alle anderen gilt: Der Arbeitgeber kann die unbezahlte Freistellung nicht verweigern und sie auch nicht im Arbeitsvertrag ausschließen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob am Ende auch Kinderkrankengeld fließt.
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Krankenhaus-Begleitung: Ein zweiter Kinderkrankengeld-Anspruch ohne Tage-Limit
Neben den 15 beziehungsweise 30 Tagen für die häusliche Betreuung gibt es seit 2024 einen zweiten, eigenständigen Anspruch. Begleitet ein Elternteil sein Kind aus medizinischen Gründen bei einer stationären Krankenhausbehandlung, zahlt die Krankenkasse dafür Kinderkrankengeld für die gesamte Dauer des Aufenthalts.
Eine Höchstgrenze gibt es dafür nicht, und das reguläre Kontingent bleibt davon unberührt. Eine Alleinerziehenden-Verdopplung wie bei den regulären Tagen gibt es hier nicht, weil es schlicht keine Obergrenze gibt, die verdoppelt werden müsste.
Voraussetzung ist, dass das Kind jünger als zwölf Jahre ist oder wegen einer Behinderung dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist. Zusätzlich muss die Mitaufnahme medizinisch notwendig sein.
Bei Kindern unter neun Jahren unterstellt das Gesetz diese Notwendigkeit automatisch, die Klinik bescheinigt dann nur noch die Dauer des Aufenthalts. Ab neun Jahren muss das Krankenhaus die medizinische Notwendigkeit der Begleitung eigens bestätigen.
Zuständig ist seit 2024 die Krankenkasse des begleitenden Elternteils, nicht die des Kindes. Die Höhe berechnet sich genauso wie bei der häuslichen Betreuung, die im nächsten Abschnitt erklärt wird.
Der Antrag auf Kinderkrankengeld: Warum die Auszahlung dauert
Wer mit dem kranken Kind beim Arzt war, hat den Antrag meist schon in der Hand. Die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung dient zugleich als Antrag auf Kinderkrankengeld und geht direkt an die Krankenkasse.
Seit Juli 2024 reicht dafür bei leichten Erkrankungen auch ein Telefonat oder eine Videosprechstunde, wenn das Kind der Praxis bereits bekannt ist. Die Bescheinigung gilt dann für maximal fünf Kalendertage, einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht.
Den Arbeitgeber müssen Eltern zusätzlich über die Freistellung informieren. Eltern sollten den Antrag zeitnah einreichen, denn eine rückwirkende Beantragung ist nur eingeschränkt möglich.
Das Kinderkrankengeld selbst beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, bei Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in den zwölf Monaten davor sogar 100 Prozent. Mehr als 135,63 Euro brutto pro Kalendertag zahlt die Krankenkasse 2026 nicht, und davon gehen noch die üblichen Abzüge für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.
Bis das Geld kommt, vergehen oft Wochen. Die Krankenkasse zahlt erst, wenn der Arbeitgeber die Entgeltdaten übermittelt hat, in der Praxis meist rund sechs Wochen nach Einreichung. Sind bei einem Paar die Tage eines Elternteils aufgebraucht, lässt sich der Anspruch des anderen übertragen, allerdings nur mit Zustimmung von dessen Arbeitgeber.
Kinderkrankengeld ist lohnsteuerfrei, zählt aber beim Progressionsvorbehalt mit. Empfänger müssen es in der Steuererklärung angeben. Der Progressionsvorbehalt ist die Regel, nach der steuerfreie Lohnersatzleistungen den persönlichen Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen, obwohl sie selbst nicht versteuert werden.
Was Alleinerziehende jetzt im Blick behalten sollten
Was die Verdopplung im Kern ausgleicht, ist keine Frage der Gesamtzahl an Tagen, sondern der Verteilung. Ein Paar kann die Betreuung auf zwei Arbeitgeber, zwei Jobs und zwei Kalender verteilen. Eine alleinerziehende Person trägt denselben Bedarf über eine einzige Stelle ab. Niemand springt ein, wenn der eigene Arbeitgeber ungeduldig wird oder eine Erkrankung länger dauert als gedacht.
Genau deshalb ist die Verlängerung der erhöhten Werte für 2026 mehr als eine Randnotiz in einem Pflegegesetz. Für Alleinerziehende macht sie den Unterschied zwischen einem Anspruch, der zur Lebensrealität passt, und einem, der auf dem Papier steht, im entscheidenden Moment aber nicht reicht.
Eine automatische Fortschreibung über 2026 hinaus gibt es nicht: Jedes Jahr aufs Neue muss der Gesetzgeber die höheren Werte per Gesetz verlängern, sonst gilt wieder die alte Grundregel. Alleinerziehende, die auf diese Tage angewiesen sind, sollten im Herbst 2026 verfolgen, ob eine Verlängerung für 2027 kommt.
Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld
Zählt auch eine Quarantäne oder eine Kita-Schließung ohne eigene Krankheit des Kindes?
Nein. Das Gesetz verlangt ausdrücklich ein erkranktes Kind, dessen Betreuung ärztlich bescheinigt ist. Schließt eine Kita oder Schule, ohne dass das eigene Kind krank ist, reicht das für Kinderkrankengeld nicht aus.
Dasselbe gilt für eine Quarantäne ohne Symptome. Die befristeten Sonderregeln aus der Corona-Zeit, die auch reine Schließungen abdeckten, sind bereits Ende 2023 ausgelaufen.
Wie weist man der Krankenkasse gegenüber nach, alleinerziehend zu sein?
Meist genügt zunächst eine eigene Erklärung gegenüber der Krankenkasse. Ob das ausreicht oder weitere Nachweise nötig sind, etwa zum alleinigen Sorgerecht, entscheidet die Kasse im Einzelfall.
Verfallen nicht genutzte Kinderkrankentage am Jahresende?
Ja. Die Tage sind an das Kalenderjahr gebunden und lassen sich nicht ins nächste Jahr übertragen. Ein im laufenden Jahr nur teilweise genutztes Kontingent lässt sich nicht für 2027 aufsparen.
Quellen
dejure.org: Gesetzestext § 45 SGB V, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Bundesministerium für Gesundheit: FAQ Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld
Bundesregierung.de: Telefonische Krankschreibung, Regelungen für Eltern kranker Kinder
vdek: Krankengeld, Berechnung und Höhe
AOK: Kinderkrankengeld, Anspruch und Höhe
Techniker Krankenkasse: Was gilt 2026 für das Kinderkrankengeld und die Kindkrank-AU?




