Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 die geplante Krankengeld-Kürzung aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) gestrichen. Wer deshalb aufatmet, weil er den Alarm-Artikel zum Referentenentwurf gelesen hat, kann das auch.
Aber vier weitere Änderungen stehen im Kabinettsentwurf, und drei davon treffen Langzeitkranke direkt. Das Gesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren; die Regelungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Inhaltsverzeichnis
Was das Kabinett am 29. April 2026 aus dem BStabG strich
Der Referentenentwurf vom 16. April 2026 hatte eine Absenkung des Krankengeldes von 70 auf 65 Prozent des Bruttoeinkommens und eine Senkung der Nettogrenze von 90 auf 85 Prozent vorgesehen. Außerdem sollte das Kinderkrankengeld um fünf Prozentpunkte sinken.
Das Kabinett strich alle drei Kürzungen: Das Krankengeld bleibt bei 70 Prozent des Regelentgelts und darf weiterhin 90 Prozent des Nettoentgelts nicht übersteigen.
Ein weiterer Irrtum, der sich inzwischen verbreitet hat: Der Kabinettsentwurf würde die 78-Wochen-Frist von einer krankheitsbezogenen in eine krankheitsunabhängige Gesamtfrist umwandeln. Das war im Referentenentwurf vorgesehen, aber das Kabinett hat auch diese Regelung gestrichen.
Wer wegen einer neuen Erkrankung erkrankt und die Voraussetzungen für einen Neustart der Blockfrist erfüllt, kann das nach aktuellem Entwurfsstand auch ab 2027 weiterhin tun. Wer beide Punkte als Kabinetts-Beschluss im Gedächtnis hat, liegt falsch; beide stammen aus dem Referentenentwurf.
Krankengeld-Änderung 1: Teilkrankengeld kommt ab 2027 — mit drei Bedingungen
Das BStabG sieht die Einführung von Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld in zwei neuen Paragrafen (§§ 44c, 44d SGB V) vor. Das Grundprinzip: Wer krank ist, aber nicht vollständig arbeitsunfähig, kann schrittweise zurückkehren, bei 25, 50 oder 75 Prozent der regulären Wochenarbeitszeit. Für den ausgefallenen Anteil zahlt die Krankenkasse anteiliges Krankengeld.
Das klingt nach einem Vorteil, ist aber an drei gleichzeitige Bedingungen geknüpft: Der Arzt muss die Teilkrankschreibung bescheinigen, der Arbeitgeber muss zustimmen und die Krankenkasse muss das Modell genehmigen. Fehlt eine der drei Zustimmungen, bleibt es bei der Vollkrankschreibung.
Wer in körperlich belastenden Berufen, im Schichtdienst oder im Außendienst arbeitet, wird das Modell in vielen Fällen nicht nutzen können, weil der Arbeitgeber gar nicht zustimmen kann. Das Teilkrankengeld verlängert zudem nach dem Entwurf die 78-Wochen-Bezugsdauer nicht. Die Fristtage laufen weiter.
Krankengeld-Änderung 2: Vier Wochen bis zur erzwungenen Rentenantragstellung
§ 51 SGB V erlaubt es Krankenkassen, Versicherte aufzufordern, einen Antrag auf Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente zu stellen, wenn ein ärztliches Gutachten die Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet oder gemindert ausweist.
Wer die Aufforderung ignoriert oder den Antrag nicht rechtzeitig stellt, verliert den Krankengeldanspruch ab Fristablauf, rückwirkend und ohne Nachzahlung. Bisher beträgt diese Frist zehn Wochen. Der Kabinettsentwurf sieht vor, sie auf vier Wochen zu verkürzen.
Vier Wochen für jemanden in einer langen AU-Phase bedeuten: Gutachten prüfen lassen, Widerspruchsmöglichkeiten klären, Rentenantragsformulare besorgen, ärztliche Unterlagen zusammenstellen und einreichen, und das in einer Zeit, in der die betroffene Person oft kaum belastbar ist.
Der systematische Fehler passiert, wenn die Aufforderung der Kasse nicht ernst genommen wird, weil das Schreiben bürokratisch formuliert und ohne explizite Warnung kommt. Wer eine solche Aufforderung erhält, sollte sofort anwaltliche oder soziale Beratung suchen, denn der Gutachteninhalt ist in vielen Konstellationen angreifbar.
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Krankengeld-Änderung 3: Jobverlust während der AU senkt das Krankengeld sofort
Endet das Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezugs, soll das Krankengeld nach dem Kabinettsentwurf künftig auf die Höhe des Arbeitslosengeldes I begrenzt werden. Der Anspruch bleibt bestehen, aber die Höhe sinkt.
Wer heute 2.800 Euro brutto verdient, erhält rund 1.960 Euro Krankengeld netto; das ALG I bei demselben Brutto liegt bei rund 1.180 Euro. Für Langzeitkranke in befristeten Beschäftigungen oder in Branchen mit hoher Fluktuation ist das ein reales Risiko.
Thomas M., 51 Jahre, Lagerlogistiker aus Dortmund, ist seit neun Monaten wegen eines schweren Rückenleidens krankgeschrieben. Sein befristeter Vertrag läuft während der AU aus.
Wird er nicht verlängert, würde sein Krankengeld unter dem Kabinettsentwurf sofort auf ALG-I-Niveau fallen: rund 780 Euro weniger pro Monat, ohne weiteren Antrag. Die Kürzung käme automatisch, ohne dass Thomas M. irgendetwas beantragt oder versäumt hätte.
Krankengeld-Änderung 4: Familienversicherungszuschlag trifft Haushalte ab 2028
Wer als GKV-Mitglied einen Ehegatten oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert, soll ab dem 1. Januar 2028 einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent der eigenen beitragspflichtigen Einnahmen zahlen. Dieser Zuschlag fällt auch auf das Krankengeld an: Wer krank ist und Krankengeld bezieht, zahlt ihn aus der Entgeltersatzleistung.
Ausnahmen gelten für Mitglieder, die Kinder unter sieben Jahren betreuen, Kinder mit Behinderungen versorgen, pflegebedürftige Angehörige pflegen oder selbst die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Kinder selbst bleiben beitragsfrei mitversichert.
Bei einem Krankengeld von 2.000 Euro netto wären das 50 Euro im Monat zusätzlich. Das klingt nach wenig, trifft aber Haushalte, in denen das erkrankte Mitglied Alleinverdiener war und der Partner nicht erwerbstätig ist, genau dann, wenn das Einkommen bereits auf Krankengeldniveau gesunken ist.
Was Langzeitkranke jetzt konkret klären sollten
Das BStabG ist noch kein geltendes Recht. Eine Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages ist für den 22. Juni 2026 geplant, die Abstimmung vor der Sommerpause. Alle Regelungen stehen bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt unter Vorbehalt. Die Vorbereitung sollte dennoch jetzt beginnen: Liegt eine Aufforderung nach § 51 SGB V vor? Ist das Beschäftigungsverhältnis während der AU gesichert?
Ist der Ehepartner beitragsfrei familienversichert, und gilt keine der Ausnahmen? Macht Teilkrankengeld in der eigenen Berufsrealität Sinn, oder fehlt die Arbeitgeber-Zustimmung von vornherein? Wer diese Fragen heute klärt, vermeidet, 2027 von Änderungen überrascht zu werden, die nicht mehr rückgängig zu machen sind.
Häufige Fragen zum Krankengeld und dem BStabG 2027
Gilt die Krankengeld-Kürzung auf 65 Prozent jetzt wirklich nicht mehr?
Richtig. Das Kabinett hat die im Referentenentwurf vorgesehene Absenkung auf 65 Prozent Brutto und 85 Prozent Netto aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Das Krankengeld bleibt nach aktuellem Stand bei 70 Prozent.
Wann entfällt der Krankengeldanspruch nach einer § 51-Aufforderung?
Nach dem Kabinettsentwurf nach vier Wochen, wenn kein Reha- oder Rentenantrag gestellt wird. Dieser Verlust ist rückwirkend: Krankengeld für die Zeit nach Fristablauf wird nicht nachgezahlt, auch wenn der Antrag später gestellt wird.
Gilt der Familienversicherungszuschlag auch für Rentner?
Nein. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind Mitglieder, deren Ehepartner Kinder unter sieben Jahren betreut, Kinder mit Behinderungen versorgt oder pflegebedürftige Angehörige pflegt.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 29. April 2026, Haufe Verlag: Teilkrankschreibung und Änderungen bei der JAEG beschlossen, Personal-Ressort, Mai 2026, AOK-Bundesverband Presse und Politik: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz BStabG, Gesetzesticker, Stand Mai 2026, Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf BStabG, 16. April 2026




