Ab 2027 können Versicherte mit langer Krankschreibung ihre Arbeitsstunden schrittweise hochfahren — und für den ausgefallenen Teil anteiliges Krankengeld erhalten. Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet, der Bundesrat stimmte am selben Tag zu. Damit kommt erstmals eine gesetzliche Teilkrankschreibung mit Teilkrankengeld.
Wer das Modell nutzen will, braucht die Zustimmung des Arztes und des Arbeitgebers — fehlt eine davon, bleibt es bei der Vollkrankschreibung.
Das Gesetz ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft: Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat fehlen noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Regelungen zur Teilkrankschreibung sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
So funktioniert die Teilkrankschreibung in drei Stufen
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz fügt zwei neue Paragrafen ins SGB V ein: §§ 44c und 44d. Sie regeln Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld. Der Kern des Modells: Wer krank ist, aber nicht vollständig arbeitsunfähig, kann nach der Feststellung durch den Arzt in drei Stufen teilweise arbeiten — bei 25, 50 oder 75 Prozent der regulären Wochenarbeitszeit.
Das Modell greift dabei nicht bei jeder kurzen Erkrankung: Vorausgesetzt wird eine „nicht nur geringfügige Erkrankung” — konkret muss aufgrund von Art, Schwere oder voraussichtlicher Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten sein.
Die Bezugsgröße ist dabei die Restleistungsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz, nicht die abstrakte Arbeitsfähigkeit.
Sandra K., 47 Jahre alt, arbeitet als IT-Projektleiterin in Düsseldorf und ist seit acht Monaten wegen einer mittelgradigen Erschöpfungsdepression krankgeschrieben. Sie fühlt sich nach intensiver Therapie langsam stabiler — aber eine Rückkehr in Vollzeit ist weit weg.
Sie verdient 4.200 Euro brutto im Monat, ihr Krankengeld liegt nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei rund 2.500 Euro netto monatlich. Nach dem neuen Gesetz könnte ihr Arzt künftig eine Teilarbeitsunfähigkeit von 75 Prozent feststellen.
Das würde bedeuten: Sandra darf 25 Prozent ihrer Regelarbeitszeit — also rund zehn Stunden pro Woche — in den Betrieb zurückkehren und erhält dafür von ihrem Arbeitgeber Gehalt für ein Viertel der Stelle.
Die Krankenkasse zahlt Teilkrankengeld für die ausgefallenen 75 Prozent. Zusammengerechnet käme sie dabei auf mehr als mit reinem Krankengeld — aber nur, wenn ihr Arbeitgeber zustimmt und ihren Arbeitsplatz für geeignet erklärt. Tut er das nicht, bleibt alles wie bisher.
Der Unterschied zur bekannten stufenweisen Wiedereingliederung steckt im Lohnanspruch: Sandra würde für ihre Arbeitsstunden tatsächlich Gehalt bekommen. Das Teilkrankengeld deckt dann anteilig den ausgefallenen Rest.
Beim bisherigen Hamburger Modell hingegen arbeitet ein Beschäftigter zwar schrittweise wieder, bleibt aber formal vollständig arbeitsunfähig und bekommt volles Krankengeld — ohne Lohn vom Arbeitgeber für die Stunden, die er leistet.
Arbeitgeber-Zustimmung: Wer nicht darf, bekommt auch keine Teilkrankschreibung
Das Modell setzt auf Freiwilligkeit — aber mit einer klaren Einschränkung. Eine Teilarbeitsunfähigkeit kann nach dem Gesetz nur dann festgestellt werden, wenn der Versicherte sich gesundheitlich dazu in der Lage sieht und der Arbeitgeber ausdrücklich zugestimmt hat.
Der Arzt kann also nicht allein entscheiden. Und der Arbeitgeber ist kein passiver Beteiligter: Er hat nach dem Gesetz sieben Kalendertage Zeit zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine Teilrückkehr geeignet ist. Reagiert er innerhalb dieser Frist nicht, gilt der Arbeitsplatz als geeignet.
Sagt er ausdrücklich Nein — oder passt der Arbeitsplatz nicht zur ärztlich festgestellten Belastbarkeit — bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für eine Teilrückkehr eigens einrichtet oder anpasst, sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor.
Genau hier liegt das erste ernsthafte Risiko für Betroffene. Für einen Callcenter-Mitarbeiter mit chronischem Tinnitus lässt sich eine 25-Prozent-Stelle kaum einrichten. Für jemanden mit psychischer Erschöpfung in einem Job mit hoher sozialer Anforderung ist schon das Argument nicht fernliegend, der Arbeitsplatz sei für eine Teilrückkehr ungeeignet.
Lehnt der Arbeitgeber ab, läuft das Verfahren ins Leere — Teilkrankengeld gibt es dann nicht. Die Betroffenen bleiben auf dem normalen Krankengeld.
Ob das Druckpotenzial in der Praxis real wird, hängt stark davon ab, wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Einzelheiten zur Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit definiert — dieses Mandat liegt ausdrücklich beim G-BA.
Das Gesetz verpflichtet ihn, seine Richtlinie spätestens sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt vorzulegen. Bis dahin dürfte die praktische Anwendung uneinheitlich bleiben.
Teilkrankengeld: Was die Kasse zahlt — und was nicht
Für Betroffene dreht sich die entscheidende Frage darum, was finanziell tatsächlich übrigbleibt. Eine wichtige Richtigstellung vorab: Das reguläre Krankengeld bleibt bei 70 Prozent des Regelentgelts — der Referentenentwurf hatte noch eine Absenkung auf 65 Prozent vorgesehen, das Bundeskabinett hat diese Maßnahme gestrichen.
Für 2026 liegt der Tageshöchstsatz beim Krankengeld bei 135,63 Euro brutto.
Im Teilkrankengeld-Modell teilt sich die Finanzierung nach der Entgeltfortzahlungsphase auf: Der Arbeitgeber zahlt den tatsächlich geleisteten Arbeitsanteil als normales Gehalt.
Die Krankenkasse zahlt Teilkrankengeld für den krankheitsbedingt ausgefallenen Anteil — also anteilig von dem, was bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit als Krankengeld fällig wäre.
Wer also bei 50-prozentiger Teilarbeitsunfähigkeit die Hälfte seiner Stelle antritt, bekommt vom Arbeitgeber Gehalt für 50 Prozent und von der Kasse Teilkrankengeld für (in etwa) die andere Hälfte. Gegenüber reiner Krankschreibung ist das für viele finanziell besser als ein reines Krankengeld — weil der geleistete Arbeitsanteil voll vergütet wird.
Wichtig: Die Entgeltfortzahlungsregeln bleiben auch nach dem neuen Gesetz unberührt. Das bedeutet, dass in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung der Arbeitgeber weiterhin das volle Gehalt zahlt — unabhängig davon, ob eine Teilkrankschreibung vereinbart wurde. Die Teilkrankengeld-Konstruktion spielt erst danach eine Rolle, wenn die Kasse die Leistungserbringung übernimmt.
Neu ist außerdem eine Sonderregel für alle, deren Beschäftigungsverhältnis während einer Krankschreibung endet: Für sie sinkt das Krankengeld ab dem Tag nach Vertragsende auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit Kind auf 67 Prozent — statt der sonst üblichen 70/90-Regel. Das betrifft etwa Menschen, die während einer Kündigungsfrist oder nach Auslaufen einer Befristung krankgeschrieben sind.
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§ 48 SGB V: Die 78-Wochen-Frist bleibt unverändert
Im ursprünglichen Referentenentwurf vom 16. April 2026 stand noch eine Verschärfung, die für chronisch kranke Menschen mit mehreren Erkrankungen gravierend gewesen wäre: Der Höchstbezug von Krankengeld sollte auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt werden — unabhängig davon, ob während dieser Zeit eine neue, eigenständige Erkrankung auftritt.
Heute gilt: Wer 78 Wochen wegen Erkrankung A Krankengeld bezogen hat und danach an einer eigenständigen Erkrankung B erkrankt, kann für diese neue Krankheit erneut Krankengeld beziehen, weil die Frist je Krankheit läuft. Die im Referentenentwurf geplante Änderung hätte das gekippt.
Diese Verschärfung ist nicht Gesetz geworden. Bereits der Kabinettsentwurf vom 29. April 2026 strich sie wieder, und auch das am 10. Juli 2026 verabschiedete Gesetz lässt § 48 SGB V unangetastet. Das Bundesgesundheitsministerium stellt in seinem FAQ zum Gesetz ausdrücklich klar, dass sowohl die Höhe als auch die Bezugsdauer des Krankengeldes durch die Reform unberührt bleiben.
Wer tatsächlich an einer neuen, eigenständigen Krankheit erkrankt, bekommt also weiterhin eine neue Blockfrist mit vollem 78-Wochen-Anspruch.
Unverändert gilt dagegen eine andere, schon länger bestehende Regel: Tritt während einer bereits laufenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Bezugsdauer nicht — sie läuft rechtlich in derselben Blockfrist mit. Auch Zeiten mit Teilkrankengeld zählen ganz normal in diese Blockfrist hinein: Sie verlängern die Frist nicht zusätzlich, verkürzen sie aber auch nicht stärker als reguläres Krankengeld.
Teilkrankschreibung ist kein Hamburger Modell 2.0
Hamburger Modell und Teilkrankschreibung werden oft verwechselt — der Unterschied ist aber für die Entscheidung der Betroffenen wesentlich. Beim Hamburger Modell gilt: Der Arbeitnehmer bleibt formell vollständig arbeitsunfähig, arbeitet aber schrittweise mehr Stunden — ohne Lohnanspruch für diese Stunden.
Die Krankenkasse zahlt volles Krankengeld weiter, der Arbeitgeber kann freiwillig einen Zuschuss leisten, ist dazu aber nicht verpflichtet. Der Vorteil: Das Krankengeld läuft ungestört. Der Nachteil: Es gibt keinen Gehaltsanspruch für die geleisteten Stunden.
Bei der Teilkrankschreibung ist es umgekehrt: Der Beschäftigte arbeitet und hat Lohnanspruch für seine Stunden. Die Kasse zahlt Teilkrankengeld für den Ausfall, nicht das volle Krankengeld. Wer tatsächlich arbeiten kann und ein kooperativer Arbeitgeber mitmacht, steht finanziell besser da als mit reiner Vollkrankschreibung — weil die geleisteten Stunden voll vergütet werden.
Wer hingegen keinen zustimmenden Arbeitgeber findet oder einen Job hat, der keine Teilarbeit erlaubt, für den ändert das neue Gesetz nichts. Beide Instrumente bleiben nebeneinander bestehen — das Gesetz justiert allerdings die Reihenfolge:
Der Arzt soll die Angabe möglicher Tätigkeiten auf der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung, Grundlage des Hamburger Modells, künftig vor allem dann nutzen, wenn eine teilweise Arbeitsleistung nach dem neuen Teilarbeitsunfähigkeits-Modell nicht infrage kommt.
Für Betroffene, die gerade eine Langzeit-AU durchlaufen, lautet die praktische Frage: Welches Modell passt besser zur eigenen Situation? Das lässt sich nicht pauschal beantworten, hängt von Erkrankung, Arbeitgeber, Job-Profil und Restanspruch auf Krankengeld ab.
Schwerbehinderte Personen haben beim Hamburger Modell zudem einen gesetzlichen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung, den der Arbeitgeber nicht verweigern kann. Bei der Teilkrankschreibung gibt es diesen Anspruch nicht — hier kann der Arbeitgeber ablehnen, ohne dass es Konsequenzen hätte.
Was jetzt zu tun ist — und was noch offen bleibt
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Wer heute krank ist, muss nichts tun — und wer das Hamburger Modell nutzen will, kann das schon jetzt tun. Wer eine schrittweise Rückkehr vorbereiten will, kann schon heute drei Schritte gehen:
Erstens den behandelnden Arzt fragen, ob eine Teilarbeitsfähigkeit medizinisch vertretbar wäre.
Zweitens beim Arbeitgeber klären, ob eine reduzierte Stelle organisatorisch möglich ist.
Drittens bei der Krankenkasse nachfragen, wie viele Wochen Krankengeldbezug bisher aufgelaufen sind und wie viele noch verbleiben.
Wer eine Aussteuerung nach 78 Wochen absehbar hat, muss sich mindestens drei Monate vorher bei der Agentur für Arbeit melden — diese Pflicht gilt heute schon. Wer von der Krankenkasse zur Stellung eines Reha- oder Rentenantrags aufgefordert wird, hat dafür künftig weniger Zeit:
Das neue Gesetz verkürzt diese Frist von zehn auf vier Wochen. Bei dauerhafter Einschränkung lohnt parallel die Klärung einer Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.
Häufige Fragen zur Teilkrankschreibung
Gilt die Teilkrankschreibung auch, wenn mein Arbeitgeber ablehnt?
Nein. Nach dem Gesetz setzt die Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit voraus, dass sowohl der Versicherte als auch der Arbeitgeber zugestimmt haben. Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung oder erklärt den Arbeitsplatz als ungeeignet, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und dem regulären Krankengeldanspruch.
Kann ich die Teilkrankschreibung schon jetzt beantragen?
Nein. Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat zugestimmt. Es fehlen noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis dahin gelten die bisherigen Krankengeld- und Wiedereingliederungsregeln.
Verlängert Teilkrankengeld meine 78-Wochen-Frist beim Krankengeld?
Nein — und zwar nicht anders als bisher. Teilkrankengeld-Zeiten zählen in dieselbe Blockfrist wie reguläres Krankengeld und verlängern sie nicht. Eine im Referentenentwurf zunächst geplante Verschärfung — wonach die 78-Wochen-Frist künftig unabhängig von der Art der Erkrankung als absolute Obergrenze gelten sollte — wurde bereits im Kabinettsentwurf gestrichen und ist nicht Gesetz geworden.
Bei einer tatsächlich neuen, eigenständigen Erkrankung kann weiterhin eine neue Blockfrist mit vollem 78-Wochen-Anspruch beginnen.
Was ändert sich beim Hamburger Modell durch das neue Gesetz?
Das Hamburger Modell der stufenweisen Wiedereingliederung bleibt bestehen und wird durch die Teilkrankschreibung nicht ersetzt. Beide Instrumente können nebeneinander genutzt werden. Der wesentliche Unterschied:
Beim Hamburger Modell gibt es kein Gehalt für die geleisteten Stunden, aber volles Krankengeld. Bei der Teilkrankschreibung gibt es Gehalt für den geleisteten Teil, aber nur anteiliges Teilkrankengeld.
Gilt die neue Regelung auch für Selbstständige mit freiwilliger GKV-Mitgliedschaft?
Das klären die noch ausstehenden Ausführungsbestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Das Gesetz adressiert in erster Linie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitgeber, der zustimmen kann. Für Selbstständige fehlt der Arbeitgeber-Faktor — die praktische Anwendbarkeit ist damit im Gesetz nicht explizit geregelt.
Quellen
Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform, Meldung vom 10.07.2026
Bundesgesundheitsministerium: Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Pressemeldung vom 10.07.2026
Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Bundesgesundheitsministerium: Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsentwurf) vom 29.04.2026
Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 16.04.2026
GKV-Spitzenverband: Stellungnahme zum Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 19.04.2026




