Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Neue BA-Weisung verschärft Anforderungen an Eltern

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Seit dem 1. Juli 2026 gelten beim Grundsicherungsgeld strengere Vorgaben für Eltern mit kleinen Kindern. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen zu § 10 SGB II an die neue Rechtslage angepasst.

Besonders weitreichend ist die Absenkung der bisherigen Altersgrenze. Die Betreuung eines Kindes schützt den betreuenden Elternteil nicht mehr regelmäßig bis zum dritten Geburtstag vor einer verpflichtenden Arbeitsaufnahme, sondern nur noch bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats.

Die neue Weisung enthält außerdem die Aussage, Eltern müssten Kinderbetreuung in dem zeitlichen Umfang sicherstellen, der eine individuell zumutbare Beschäftigung ermöglicht. Daraus folgt allerdings keine uneingeschränkte Pflicht, jedes beliebige Betreuungsangebot anzunehmen.

Arbeitsaufnahme kann bereits ab dem 15. Lebensmonat verlangt werden

Nach der Neufassung von § 10 SGB II ist eine Arbeit grundsätzlich zumutbar, wenn die Erziehung des Kindes dadurch nicht gefährdet wird. Bei einem Kind, das den 14. Lebensmonat vollendet hat, geht die Bundesagentur regelmäßig von einer möglichen Arbeitsaufnahme aus, sofern eine bedarfsgerechte Betreuung sichergestellt ist.

Die Regelung erfasst nicht nur eine reguläre Beschäftigung. Sie gilt ebenso für Eingliederungsmaßnahmen, Integrationskurse und Angebote der berufsbezogenen Deutschsprachförderung.

Eine längere Elternzeit, die bereits mit einem Arbeitgeber vereinbart wurde, schützt Leistungsberechtigte nicht automatisch vor einer Vermittlung. Das Jobcenter kann prüfen, ob eine Beschäftigung während der Elternzeit, eine Verkürzung der Elternzeit oder eine andere berufliche Lösung in Betracht kommt.

Was die Bundesagentur von Eltern verlangt

In Randnummer 10.15 der Weisung heißt es, Eltern seien grundsätzlich verpflichtet, Kinderbetreuung in dem Stundenumfang sicherzustellen, der die Aufnahme einer individuell zumutbaren Arbeit ermöglicht. Damit wird von Eltern erwartet, sich rechtzeitig um Betreuungsmöglichkeiten zu bemühen.

Das Jobcenter darf daraus jedoch keine pauschale Vollzeitverfügbarkeit ableiten. Der mögliche Arbeitsumfang muss anhand der tatsächlichen familiären Verhältnisse festgelegt werden.

Zu berücksichtigen sind unter anderem die Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtung, der Weg zur Kita, der Weg zur Arbeitsstelle und die Arbeitszeiten des anderen Elternteils. Auch Alleinerziehende und Familien mit mehreren Kindern können nicht schematisch wie Haushalte mit uneingeschränkter Betreuung behandelt werden.

Ein bloßer Anspruch auf einen Kita-Platz reicht nicht aus

Für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr besteht nach § 24 SGB VIII grundsätzlich ein Anspruch auf frühkindliche Förderung. Dieser gesetzliche Anspruch bedeutet aber noch nicht, dass vor Ort tatsächlich ein passender Platz vorhanden ist.

Auch die Bundesagentur stellt in ihrer Weisung ausdrücklich klar, dass ein bloßer Rechtsanspruch auf Betreuung nicht genügt, um eine Arbeitsaufnahme als zumutbar einzustufen. Das Jobcenter muss die wirkliche Betreuungssituation ermitteln.

Ist die Warteliste lang, wurde ein Antrag abgelehnt oder gibt es nur einen Platz mit unpassenden Öffnungszeiten, kann die Betreuung weiterhin ungesichert sein. Gleiches gilt, wenn die Fahrtzeiten zwischen Wohnung, Betreuung und Arbeitsplatz eine zuverlässige Abholung unmöglich machen.

Eltern müssen keinen ungeeigneten Platz akzeptieren

Die Weisung spricht ausdrücklich von einem geeigneten beziehungsweise bedarfsgerechten Betreuungsplatz. Daraus folgt, dass nicht jedes formale Angebot ausreicht.

Ein Platz kann beispielsweise ungeeignet sein, wenn die notwendigen Betreuungszeiten nicht abgedeckt werden. Auch gesundheitliche Einschränkungen, eine Behinderung, laufende Therapien oder ein erhöhter erzieherischer Bedarf des Kindes müssen berücksichtigt werden.

Anders sieht es aus, wenn ein erreichbarer, zeitlich passender und auf den Bedarf des Kindes abgestimmter Platz vorhanden ist. Wird dieser allein aus einer persönlichen Vorliebe heraus nicht genutzt, kann das Jobcenter die Arbeitsaufnahme grundsätzlich trotzdem als zumutbar bewerten.

„Mein Kind ist noch nicht so weit“ reicht allein häufig nicht

Die Einschätzung der Eltern zum Entwicklungsstand des Kindes ist ernst zu nehmen. Sie bewirkt nach Vollendung des 14. Lebensmonats jedoch nicht automatisch, dass jede Beschäftigung unzumutbar wird.

Eltern sollten konkrete Umstände benennen, wenn das Kind aus ihrer Sicht noch nicht fremdbetreut werden kann. Dazu können ärztlich festgestellte gesundheitliche Probleme, Entwicklungsverzögerungen, starke Verhaltensauffälligkeiten oder therapeutische Termine gehören.

Eine unbelegte Erklärung kann nach der neuen Weisung unter Umständen nicht ausreichen. Je genauer die besondere Betreuungssituation beschrieben und dokumentiert wird, desto eher kann das Jobcenter sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

Das Elternrecht bleibt bestehen

Das Recht der Eltern, über Pflege und Erziehung ihres Kindes zu entscheiden, ist durch Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz geschützt. Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge.

Zur Personensorge gehören nach § 1631 BGB insbesondere die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes sowie die Bestimmung seines Aufenthalts. Eltern entscheiden daher weiterhin darüber, bei welcher Einrichtung oder Betreuungsperson ihr Kind untergebracht wird.

Das Elternrecht ist allerdings kein automatischer Schutz vor sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, muss grundsätzlich an der Verringerung der Hilfebedürftigkeit mitwirken, soweit dies unter Beachtung der familiären Verhältnisse zumutbar ist.

Die Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes bleibt bei den Eltern. Wird ein geeigneter Platz ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt, kann dies jedoch Auswirkungen auf die Frage haben, ob eine angebotene Beschäftigung abgelehnt werden darf.

Wann eine Leistungsminderung ausgeschlossen ist

Eine Leistungsminderung darf nicht allein deshalb verhängt werden, weil eine Beschäftigung oder Maßnahme nicht aufgenommen wurde. Zunächst muss feststehen, dass das konkrete Angebot tatsächlich zumutbar war.

Fehlt eine verlässliche Kinderbetreuung, stimmen die Betreuungszeiten nicht mit der Beschäftigung überein oder besteht ein nachgewiesener besonderer Betreuungsbedarf, kann bereits die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme entfallen. In einem solchen Fall liegt keine sanktionsfähige Weigerung vor.

Darüber hinaus sieht § 31 SGB II vor, dass keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund darlegt und nachweist. Konkrete und nicht vermeidbare Betreuungsprobleme können einen solchen Grund darstellen.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Die Aussage, eine Sanktion sei bei einem Kind, das „noch nicht so weit“ sei, stets ausgeschlossen, wäre dennoch zu weitgehend. Entscheidend sind die nachprüfbaren Umstände des einzelnen Falls und nicht allein die subjektive Einschätzung des betreuenden Elternteils.

Geeigneter Betreuungsplatz kann die Rechtslage verändern

Nach den neuen Vorgaben kann sich ein Elternteil grundsätzlich nicht mehr auf fehlende Zumutbarkeit berufen, sobald für ein Kind ab dem 15. Lebensmonat ein geeigneter Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Das gilt laut Weisung auch dann, wenn der Platz nicht oder nicht im angebotenen Umfang genutzt wird.

Diese Aussage bedeutet nicht, dass das Jobcenter die Eignung eines Platzes einfach unterstellen darf. Vor einer verbindlichen Aufforderung sind die Betreuungszeiten, die Wege, die familiären Verhältnisse und ein möglicher zusätzlicher Hilfebedarf zu prüfen.

Die Weisung verlangt zudem eine Beratung, bevor die berufliche Eingliederung mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbindlich ausgestaltet wird. Die Ergebnisse der Prüfung müssen vom Jobcenter dokumentiert werden.

Keine Übergangsregel für bereits betreuende Eltern

Die Neuregelung gilt auch für Eltern, die bereits vor dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsleistungen bezogen haben. Nach der BA-Weisung gibt es keinen Bestandsschutz für Familien, die sich nach der früheren Rechtslage auf eine dreijährige Betreuungspause eingestellt hatten.

Jobcenter können deshalb auch laufende Fälle erneut überprüfen. Eltern eines Kindes, das bereits älter als 14 Monate ist, müssen damit rechnen, zu ihren Betreuungsmöglichkeiten und ihrer zeitlichen Verfügbarkeit befragt zu werden.

Eine bereits abgegebene Einschätzung aus einem früheren Kooperationsplan muss dabei nicht unverändert bleiben. Ändern sich Betreuung, Arbeitszeiten oder familiäre Umstände, ist eine neue Betrachtung erforderlich.

Was Eltern gegenüber dem Jobcenter nachweisen sollten

Eltern sollten ihre Bemühungen um einen Betreuungsplatz schriftlich festhalten. Hilfreich sind Anmeldungen, Absagen, Wartelistenbestätigungen und der Schriftverkehr mit dem Jugendamt oder Betreuungseinrichtungen.

Auch Öffnungszeiten und Fahrtzeiten können wichtig sein. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, weshalb eine Betreuung während der verlangten Arbeitszeit tatsächlich nicht sichergestellt werden kann.

Bei gesundheitlichen oder entwicklungsbedingten Besonderheiten können ärztliche Bescheinigungen, Berichte von Therapeuten oder Stellungnahmen einer Betreuungseinrichtung hilfreich sein. Nicht jede Diagnose muss vollständig offengelegt werden, die Auswirkungen auf den Betreuungsbedarf sollten aber nachvollziehbar beschrieben sein.

Besondere Umstände sollten möglichst frühzeitig und nicht erst nach einer Leistungsminderung mitgeteilt werden. Das Jobcenter kann nur solche Tatsachen einbeziehen, die ihm bekannt sind oder im Verfahren nachgewiesen werden.

Überblick über häufige Betreuungssituationen

Betreuungssituation Mögliche rechtliche Bewertung
Das Kind hat den 14. Lebensmonat noch nicht vollendet und wird nicht fremdbetreut. Die Entscheidung über eine Betreuung in Kita oder Tagespflege ist grundsätzlich freiwillig. Eine Arbeitsaufnahme kann nur verlangt werden, wenn die Erziehung tatsächlich nicht gefährdet wird.
Das Kind ist älter als 14 Monate, aber es ist kein konkreter Betreuungsplatz vorhanden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Betreuung genügt nicht. Das Jobcenter muss prüfen, ob eine bedarfsgerechte Betreuung tatsächlich verfügbar ist.
Ein geeigneter und zeitlich passender Betreuungsplatz steht zur Verfügung. Die Arbeitsaufnahme gilt regelmäßig als zumutbar. Eine rein persönliche Ablehnung des Platzes schützt nicht ohne Weiteres vor einer Leistungsminderung.
Die Kita schließt vor dem Ende der Arbeitszeit oder der Rückfahrt. Die Betreuung kann trotz vorhandenen Platzes ungesichert sein. Arbeitszeit, Öffnungszeiten und Wege müssen gemeinsam betrachtet werden.
Das Kind hat gesundheitliche Einschränkungen oder benötigt laufende Therapien. Ein erhöhter Betreuungsbedarf kann kürzere Arbeitszeiten oder die vorübergehende Unzumutbarkeit einer Beschäftigung rechtfertigen.
Ein geeigneter Platz wird ohne belegbare besondere Gründe nicht genutzt. Das Jobcenter kann eine Beschäftigung verbindlich verlangen. Bei einer Ablehnung besteht das Risiko einer Leistungsminderung.

Jobcenter muss jeden Fall einzeln prüfen

Die neue Weisung erhöht den Druck auf Eltern, sich frühzeitig um eine Betreuung zu kümmern. Sie erlaubt dem Jobcenter aber keine automatische Gleichsetzung zwischen dem Alter des Kindes und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

Selbst bei einem vorhandenen Platz kann nur der zeitliche Umfang verlangt werden, der unter den konkreten Bedingungen möglich ist. Eine Betreuung von vier Stunden täglich eröffnet beispielsweise nicht ohne Weiteres die Möglichkeit einer achtstündigen Beschäftigung zuzüglich langer Fahrtzeiten.

Das Jobcenter muss außerdem berücksichtigen, ob der andere Elternteil Betreuung übernehmen kann. Leben beide Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft, können sie die Betreuung grundsätzlich untereinander aufteilen.

Beide Eltern können sich allerdings nicht für denselben Zeitraum gleichzeitig auf die Betreuung des Kindes berufen. Welcher Elternteil die Betreuung übernimmt, dürfen sie grundsätzlich selbst entscheiden.

Praxisbeispiel: Kita-Platz deckt die Arbeitszeit nicht ab

Eine alleinerziehende Mutter bezieht Grundsicherungsgeld und lebt mit ihrem 20 Monate alten Sohn zusammen. Sie erhält einen Betreuungsplatz von 8 bis 12 Uhr, während das Jobcenter ihr eine Beschäftigung von 8 bis 15 Uhr vorschlägt.

Für den Weg zwischen Kita und Arbeitsplatz benötigt sie jeweils 40 Minuten. Eine andere Person, die das Kind abholen könnte, steht nicht zur Verfügung.

In diesem Fall ist die Betreuung für die angebotene Arbeitszeit nicht sichergestellt. Das Jobcenter müsste prüfen, ob eine Beschäftigung mit kürzeren oder anders verteilten Arbeitszeiten möglich ist, bevor es eine Pflichtverletzung annimmt.

Wird der Mutter später ein erreichbarer Ganztagsplatz angeboten und bestehen keine besonderen gesundheitlichen oder erzieherischen Gründe, kann sich die Bewertung ändern. Lehnt sie den geeigneten Platz dann allein deshalb ab, weil sie grundsätzlich keine Fremdbetreuung wünscht, kann eine Arbeitsablehnung sozialrechtliche Folgen haben.

Fragen und Antworten zur neuen BA-Weisung

Müssen Eltern ihr Kind ab dem 15. Lebensmonat zwingend in eine Kita geben?

Eine unmittelbare gesetzliche Pflicht zur Unterbringung in einer Kita besteht nicht. Steht jedoch ein geeigneter und bedarfsgerechter Platz zur Verfügung, kann das Jobcenter eine Arbeitsaufnahme als zumutbar einstufen.

Reicht der gesetzliche Anspruch auf einen Betreuungsplatz aus?

Nein. Nach der BA-Weisung reicht ein bloßer Rechtsanspruch nicht aus, wenn tatsächlich kein passender Platz verfügbar ist.

Darf das Jobcenter jeden angebotenen Betreuungsplatz als geeignet ansehen?

Nein. Öffnungszeiten, Erreichbarkeit, Fahrtwege, Arbeitszeiten und ein besonderer Betreuungsbedarf des Kindes müssen berücksichtigt werden.

Verhindert das Elternrecht automatisch eine Leistungsminderung?

Nein. Das Elternrecht schützt die Entscheidung über Pflege, Erziehung und Aufenthalt des Kindes, beseitigt aber nicht automatisch die Mitwirkungspflichten beim Grundsicherungsgeld.

Reicht die Erklärung, das Kind sei noch nicht bereit für eine Kita?

Eine pauschale Erklärung kann nach Vollendung des 14. Lebensmonats zu wenig sein. Besondere gesundheitliche, entwicklungsbedingte oder erzieherische Umstände sollten konkret beschrieben und möglichst belegt werden.

Kann fehlende Kinderbetreuung eine Leistungsminderung verhindern?

Ja. Ist eine angebotene Arbeit wegen einer tatsächlichen Betreuungslücke unzumutbar oder besteht ein nachgewiesener wichtiger Grund, darf die Ablehnung nicht als sanktionierbare Pflichtverletzung behandelt werden.