Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Eigenkündigung vermeiden
Wer selbst kündigt, bekommt von der Agentur für Arbeit zunächst kein Arbeitslosengeld: zwölf Wochen lang. Normalerweise! Die Sperrzeit tritt nämlich nur dann ein, wenn kein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Wer diesen Grund jedoch belegen kann, behält seinen Anspruch vollständig und von Anfang an.
Was die Agentur für Arbeit als wichtigen Grund anerkennt
Die Agentur verhängt Sperrzeiten häufig nahezu automatisch, sobald eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag vorliegt, und das ohne den konkreten Lebenssachverhalt ernsthaft zu prüfen.
Viele gehen davon aus, die Agentur werde den wichtigen Grund von sich aus ermitteln. Das Gegenteil ist der Fall: Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Wer sich auf einen wichtigen Grund beruft, muss die maßgebenden Tatsachen selbst darlegen und nachweisen.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 159 SGB III muss dabei objektiv gegeben sein. Es zählt nicht, ob sich für Sie die Kündigung richtig anfühlte, sondern ob sie sich unter Abwägung aller Umstände nicht vermeiden ließ.
Die Tabelle zeigt, welche Gründe in der Praxis anerkannt werden und welche nicht.
| Wichtiger Grund — keine Sperrzeit | Kein wichtiger Grund — Sperrzeit droht |
|---|---|
| Gesundheitliche Gefährdung durch die Arbeit — mit ärztlichem Attest, das den Zusammenhang zur konkreten Tätigkeit bescheinigt | Allgemeiner Stress oder Unzufriedenheit ohne ärztlichen Beleg |
| Belegtes Mobbing: dokumentierte Vorfälle, Zeugen, Schriftverkehr mit Vorgesetzten oder Betriebsrat | Konflikte mit Kollegen oder Vorgesetzten ohne Dokumentation |
| Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen, die die eigene Anwesenheit erfordert | Wunsch nach mehr Zeit für die Familie ohne nachweisbaren Pflegebedarf |
| Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner, wenn der Arbeitsweg danach unzumutbar wäre | Umzug in eine andere Stadt ohne nachgewiesene Zumutbarkeitsgrenze beim Pendelweg |
| Neuer Arbeitsvertrag ist bereits unterschrieben und der Übergang nahezu nahtlos | Vage Aussicht auf eine neue Stelle oder Hoffnung auf baldige Beschäftigung |
| Drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung zum gleichen Zeitpunkt | Kündigung zum Zweck einer Auszeit oder zur beruflichen Neuorientierung ohne konkreten Plan |
| Ausbleibende oder wiederholt verspätete Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber | Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Lohn ohne Zahlungsrückstand |
Was die Tabelle noch nicht zeigt: Selbst wer den wichtigen Grund klar benennen kann, macht oft einen Fehler, und der kostet Monate.
Der doppelte Schaden — was die meisten falsch einschätzen
Wer eine zwölfwöchige Sperrzeit kassiert, verliert nicht nur diese zwölf Wochen ohne Geld. Dazu kommt eine zweite, oft übersehene Folge: Die gesamte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes kürzt sich um mindestens ein Viertel.
Ein Beispiel für die Praxis
Nehmen wir an, Jonathan 38, aus Kaiserslautern, arbeitete seit sechs Jahren in einer Spedition und kündigte, weil er erschöpft war: ohne Attest, ohne Dokumentation von Konflikten, ohne schriftliche Zusage einer neuen Stelle. Die Agentur verhängte die volle Sperrzeit von zwölf Wochen.
Jonathan hatte Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld. Nach der Sperrzeit waren es nur noch neun. Die drei fehlenden Monate kommen nie zurück.
Widerspruch und Meldepflicht — zwei Fristen, die zählen
Wer einen wichtigen Grund hat, muss ihn im ALG-Antrag explizit benennen und sofort belegen. Zu spät eingereichte Atteste oder nachträglich beschaffte Zeugenaussagen haben geringe Chancen. Was zum Zeitpunkt der Kündigung nicht dokumentiert war, zählt kaum. Das gilt für die Agentur ebenso wie später vor Gericht.
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Halten Sie die Widerspruchsfrist ein
Wer trotzdem einen Sperrzeitbescheid erhält, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen: schriftlich, formlos, aber mit Begründung. Sozialgerichte erklären Sperrzeiten regelmäßig für unwirksam, wenn der wichtige Grund in der Abwägung Bestand hat.
Außerdem gilt eine Frist, die viele vergessen: Wer weiß, dass das Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vorher bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Bekanntgabe der Kündigung und dem Ende der Beschäftigung weniger als drei Monate, bleiben nur drei Tage für die Meldung.
Wer das versäumt, riskiert eine zusätzliche Sperrzeit von einer Woche, zusätzlich zur möglichen Hauptsperrzeit.
Im Zweifelsfall lohnt eine Beratung bei einem Sozialverband (VdK, SoVD) oder einem Fachanwalt für Sozialrecht, bevor die Kündigung ausgesprochen wird — nicht danach.
Häufige Fragen zur Sperrzeit bei Eigenkündigung
Manche Fragen zur Sperrzeit bei einer Eigenkündigung treten bei Lesern von gegen-hartz.de besonders häufig auf. Hier sind die Antworten auf einige davon.
Führt eine Eigenkündigung immer zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nein. Wenn Sie einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung nachweisen, entfällt die Sperrzeit. Die Beweispflicht liegt beim Arbeitnehmer.
Warum gibt es überhaupt eine Sperrzeit?
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn Sie selbst die Situation der Arbeitslosigkeit verursacht haben. Das gilt ebenso für eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund wie zum Beispiel für eine Arbeitgeberkündigungen wegen schweren Fehlverhaltens ihrerseits.
Verschiebt sich bei einer Sperrzeit das Arbeitslosengeld nur?
Nein, die Sperrzeit ist zugleich eine Kürzung. Sie erhalten in der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld, und diese Summe fehlt in dem, was Sie ansonsten insgesamt als Arbeitslosengeld bezogen hätten.
Stehe ich während einer Sperrzeit ohne alles da?
Nein. Sie haben die Möglichkeit, bei Hilfebedürftigkeit während der Sperrzeit nach Antrag Grundsicherungsgeld zu beziehen, um ihr Existenzminimum zu gewährleisten.
Quellen
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
Bundessozialgericht: Urteil B 11 AL 6/11 R vom 02.05.2012 – Wichtiger Grund bei Eigenkündigung




