Aufenthaltstitel abgelehnt: Gericht bestätigt Ausweisung wegen Täuschung über Deutschkenntnisse

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Legen Ausländer für den Erhalt eines Aufenthaltstitels ein falsches Sprachzertifikat über angeblich ausreichende Deutschkenntnisse vor, ist die Ausweisung auch nach einem langjährigen Aufenthalt in Deutschland gerechtfertigt.

Es besteht dann ein „schwerwiegendes Ausweisungsinteresse“, zumal andere Ausländer von derartigen Täuschungshandlungen abgeschreckt werden sollen, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 17. Juni 2026 (Az.: 10 ZB 26.394).

Familie lebt seit vielen Jahren in Deutschland

Konkret ging es um ein Ehepaar aus Bosnien-Herzegowina und ihre minderjährige Tochter, die seit vielen Jahren in Deutschland leben. Um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, legten die Eheleute das hierfür erforderlich Sprachzertifikat zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse vor.

Statt die Sprachprüfung ortsnah an einer Volkshochschule durchzuführen, nahmen die Eheleute das Angebot einer über 700 Kilometer entfernten Sprachschule in Anspruch, die mittlerweile hierfür nicht mehr zugelassen ist. In der Vergangenheit hatten sie immer wieder erfolglos an Sprachprüfungen teilgenommen.

Die zuständigen Behörden lehnten die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wegen einer Täuschungshandlung über den Spracherwerb ab und ordneten stattdessen die Ausweisung an. Die Eheleute hätten Sprachzertifikate auf dem Niveau B1 bescheinigt, obwohl sie gewusst haben, dass sie nicht über die Deutschkenntnisse verfügen. Die Sprachschule verfüge inzwischen auch nicht mehr über eine Zulassung.

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Die Ehefrau wurde zudem wegen der falschen Angaben zu ihren Sprachkenntnissen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ausweisung der Familie.

VGH bestätigt Ausweisung: Mehrere Sprachprüfungen nicht bestanden

Der VGH hielt diese Entscheidung für gerechtfertigt. Die Eheleute hätten zuvor mehrere Sprachprüfungen nicht bestanden. Ihnen sei bewusst gewesen, dass sie trotz des zuletzt erteilten Sprachzertifikates nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Damit hätten sie über ihre tatsächlichen Sprachkenntnisse vorsätzlich getäuscht. Die Ausweisung diene auch „generalpräventiven Zwecken“, um andere Ausländer von derartigen vorsätzlichen Täuschungshandlungen abzuschrecken.

Das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie werde nicht verletzt. So sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Familie mit der gemeinsamen Ausweisung ja nicht getrennt werde. Ein unmittelbarer Anspruch, dass das Grundrecht das eheliche und familiäre Zusammenleben im Bundesgebiet gewährleistet, bestehe nicht. Zwar gehe die jugendliche Tochter in Deutschland noch zur Schule. Dem stehe die Ausweisung aber nicht entgegen. Denn die Tochter verfüge nur über ein von den Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht, so der VGH.

ENDE fle