Wer auf 45 Versicherungsjahre zählt und bisher damit fest in Rente geplant hat, sollte jetzt handeln, und nicht auf den Ausgang der Rentenreform warten. Die Alterssicherungskommission (ASK) der Bundesregierung hat am 23. Juni 2026 empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte vollständig abzuschaffen.
Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas haben angekündigt, alle 33 Empfehlungen umsetzen zu wollen. Wer die 45 Jahre noch vor einer möglichen Gesetzesänderung Anfang 2027 erfüllen kann, hat ein schmales Fenster, aber nur, wenn er es aktiv nutzt.
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Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Was heute gilt
Nach geltendem Recht regelt § 38 SGB VI den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Wer das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre an rentenrechtlich anrechenbaren Zeiten erreicht, kann ohne Abschläge in Rente gehen, und das zwei Jahre früher als die reguläre Altersgrenze von 67.
Ohne Gutachten, ohne Nachweis körperlicher Erschöpfung, ohne Antrag auf Gesundheitsprüfung. Die 45 Jahre Wartezeit sind das einzige Kriterium.
Was die Kommission vorschlägt
Die Kommission will genau das abschaffen. Nach ihrer Empfehlung soll ein abschlagsfreier Renteneintritt allein wegen langer Beitragszeiten künftig nicht mehr möglich sein. Als Ersatz schlägt sie eine Härtefallregelung vor: Wer nachweislich nicht mehr in seinem langjährigen Beruf arbeiten kann, soll nach einer Gesundheitsprüfung der Deutschen Rentenversicherung weiterhin früher abschlagsfrei in Rente gehen können.
Statt Beitragsjahren soll die Gesundheit zählen
Das ist ein Systemwechsel. Aus einem gesetzlichen Anspruch auf Basis geleisteter Beitragsjahre wird eine Einzelfallprüfung, bei der ein Gutachter entscheidet, ob die Einschränkung schwer genug ist. Was das für die eigene Rentenplanung bedeutet, zeigt am schnellsten ein Blick in die Rentenauskunft.
Rentenauskunft anfordern: Was sie zeigt und warum die Uhr tickt
Die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung zeigt, welche Versicherungszeiten bereits gespeichert sind, wann die Wartezeit von 45 Jahren voraussichtlich erfüllt sein wird und ab wann welche Rentenart möglich wird.
Für alle, die auf die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren planen, ist sie jetzt das wichtigste Dokument: Sie beantwortet die Frage, ob die 45 Jahre noch vor einer möglichen Gesetzesänderung erreicht werden können.
Diese drei Punkte zählen
Beim Lesen der Auskunft zählen drei Dinge: die gespeicherten Versicherungszeiten nach Art und Dauer, die ausgewiesene voraussichtliche Rentenart (dort steht, ob die Altersrente für besonders langjährig Versicherte schon vorgemerkt ist), und das Datum, zu dem die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein wird.
Fehlende Zeiten aus Ausbildung, Kindererziehung, Pflegephasen oder kurzen Auslandsaufenthalten lassen sich in vielen Fällen noch nachträglich klären und anrechnen lassen. Was sich jetzt noch klären lässt, ist nach einer Gesetzesänderung möglicherweise verloren.
Eine aktuelle Rentenauskunft kann jederzeit schriftlich, online über das DRV-Portal oder persönlich in einer Beratungsstelle beantragt werden. Wer noch keinen Bescheid für das laufende Jahr hat, sollte ihn bis spätestens Herbst 2026 anfordern, denn der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nach der parlamentarischen Sommerpause erwartet. Doch nicht jeder, der 45 Jahre erreicht, ist gleichermaßen betroffen.
Wer wirklich geschützt ist – und wer jetzt neu rechnen muss
Viele gehen davon aus, dass der Vertrauensschutz sie schützt, und rechnen dabei zu großzügig. Die ASK-Empfehlung enthält ausdrücklich den Hinweis, dass der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz beachtet werden soll.
Das heißt: Wer konkret auf eine geltende Regelung vertraut und seine Lebensplanung danach ausgerichtet hat, darf nicht von einem Tag auf den anderen mit völlig neuen Bedingungen konfrontiert werden. Bei der Anhebung des Rentenalters von 65 auf 67 wurden Übergangsregelungen über Jahrzehnte gestaffelt. Dieses Muster gilt als Maßstab.
Es bleibt unklar
Wie weit dieser Schutz reicht, ist jedoch noch offen. Der Münchner Rentenberater Norbert Loos schätzt, dass frühestens Jahrgänge ab 1967 oder 1968 von der Abschaffung betroffen sein dürften. Andere Fachleute aus der Rentenberatung nennen Jahrgänge ab 1970 oder 1971 als realistischeren Stichtag. Verbindlich lässt sich das erst sagen, wenn ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt.
Wer heute 56 Jahre oder jünger ist, sollte deshalb nicht auf gesetzlichen Schutz hoffen, sondern verschiedene Rentenszenarien durchrechnen: mit abschlagsfreier Rente, mit Rente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren mit Abschlägen und mit dem Eintritt zur regulären Altersgrenze.
Was der Wegfall konkret kostet – dauerhaft, nicht vorübergehend
Wer die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren nicht mehr nutzen kann und stattdessen zwei Jahre früher in Rente geht, zahlt einen Preis, der nicht weggeht: 0,3 Prozent Abschlag pro Monat des vorzeitigen Renteneintritts. Bei zwei Jahren Vorziehen, also 24 Monaten, sind das 7,2 Prozent weniger Rente, lebenslang.
Bei einer Bruttorente von 1.800 Euro bedeutet das rund 130 Euro weniger im Monat. Wer 20 Jahre lang Rente bezieht, verliert damit über 31.000 Euro. Wer 25 Jahre lebt, fast 39.000 Euro.
Ein Beispiel für die Praxis
Klaus-Jürgen aus Hamburg, ist 61 und arbeitet als Industriemechaniker. Er hat mit 17 Jahren seine Ausbildung begonnen und die 45 Versicherungsjahre für 2030 errechnet. Nach heutiger Rechtslage könnte er dann mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen.
Fällt diese Möglichkeit weg und geht er trotzdem mit 65 in Rente, also zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67, entstehen 7,2 Prozent Abschlag. Bei einer erwarteten Rente von 1.800 Euro hätte Klaus-Jürgen dauerhaft 130 Euro weniger im Monat. (Die Zahlen sind illustrativ; die individuelle Rentenauskunft zeigt den konkreten Fall.)
Rentenantrag rechtzeitig stellen – bevor das Fenster schließt
Wer die 45 Versicherungsjahre erfüllt oder in den nächsten Monaten erfüllen wird, sollte den Rentenantrag nicht aufschieben. Wer die Voraussetzungen nach der aktuellen Rechtslage erfüllt und den Antrag rechtzeitig stellt, kann sich auf das heute geltende Recht berufen.
Rückwirkend wird die Rente nicht gewährt: Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung eingehen – persönlich, per Post oder online über das DRV-Portal.
Wer gesundheitlich eingeschränkt ist und die 45 Jahre voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig erfüllen wird, sollte prüfen, ob eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI in Frage kommt – diese Rentenart ist von den Reformplänen nicht berührt.
Gleiches gilt für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, hat eigene begünstigte Rentenzugänge, die unabhängig von den 45-Jahre-Plänen bestehen. Die Ankündigung der Bundesregierung, alle 33 Empfehlungen der Kommission umzusetzen, ist ernst zu nehmen.
Wer abwartet, bis der Gesetzentwurf vorliegt, hat möglicherweise den entscheidenden Moment verpasst.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026 – Alterssicherungskommission
Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission, 24. Juni 2026
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Rentenauskunft und Rentenantragstellung
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch: § 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte




