Ohne Rentenabschlag in Rente gehen – Das gilt jetzt

Lesedauer 4 Minuten

Wer in Deutschland ohne Rentenabschläge aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, muss genau wissen, welche Alters­grenzen in welcher Rentenart gelten und welche Versicherungszeiten angerechnet werden. Im Jahr 2025 lassen sich drei zentrale Wege unterscheiden: die Regelaltersrente, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Jede dieser Renten folgt eigenen Voraussetzungen und Stufenplänen, die nachfolgend detailliert eingeordnet werden.

Tabelle: Ohne Abschlag in Rente

Rentenart Abschlagsfreier Renteneintritt & Hauptvoraussetzungen (Stand 2025)
Regelaltersrente Mindestversicherungszeit: 5 Jahre.
Altersgrenze: 66 Jahre + 10 Monate (Geburtsjahr 1962) → stufenweiser Anstieg auf 67 Jahre für alle, die 1964 oder später geboren sind.
Vorziehen: gesetzlich ausgeschlossen – selbst unter Inkaufnahme von Abschlägen nicht möglich.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mindestversicherungszeit: 45 Beitragsjahre (Pflicht- und freiwillige Beiträge, Kindererziehungs- und Pflegezeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes; keine Schul-/Studienzeiten).
Altersgrenze: exakt zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze – 64 Jahre + 6 Monate (Geburtsjahr 1961) bis 65 Jahre (Geburtsjahr 1964 ff.).
Vorziehen: nicht zulässig, weil das Gesetz hier keinen Abschlagstarif vorsieht.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen Mindestversicherungszeit: 35 Jahre (inklusive Schul-/Studienzeiten ab 17) + anerkannter Grad der Behinderung ≥ 50 zum Rentenbeginn.
Altersgrenze: nahezu deckungsgleich mit der „45-Jahre-Rente“ – 64 Jahre + 10 Monate (Geburtsjahr 1962) bis 65 Jahre (Geburtsjahr 1964 ff.).
Vorziehen: möglich bis zu 3 Jahre vorher (maximaler lebenslanger Abschlag 10,8 %).

Die Regelaltersrente: Standardweg mit stufenweisem Anstieg

Die klassische Regelaltersrente erfordert lediglich eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren. Entscheidend ist jedoch das Lebensalter. Seit der Reform von 2007 wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Für die Geburtsjahrgänge 1958 bis 1963 steigt sie in Zwei-Monats-Schritten, sodass Versicherte des Jahrgangs 1960 beispielsweise erst mit 66 Jahren und vier Monaten abschlagsfrei gehen können.

Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht diese Schwelle grundsätzlich erst mit 67 Jahren. Ein früherer Bezug ist weder mit noch ohne Abschläge möglich, weil das Gesetz bei dieser Rentenart kein Vorziehen vorsieht.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Der „45-Jahre-Weg“

Wesentlich attraktiver klingt häufig die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, umgangssprachlich noch immer „Rente mit 63“ genannt. Tatsächlich gilt das Kürzel längst nicht mehr: Der Gesetzgeber koppelt den abschlagsfreien Beginn an 45 Versicherungsjahre und verschiebt die Altersgrenze jedes Jahr um zwei Monate.

Für den Jahrgang 1961 liegt sie 2025 schon bei 64 Jahren und sechs Monaten; ab 1964 beträgt sie 65 Jahre. Wer die 45-Jahre-Marke früher erreicht, kann daraus dennoch keinen vorzeitigen Anspruch ableiten. Eine vorgezogene Inanspruchnahme mit Abschlägen ist hier ausdrücklich ausgeschlossen.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Abschlagsfrei früher, mit Option auf Vorziehen

Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einer Mindestversicherungszeit von 35 Jahren können ebenfalls abschlagsfrei früher ausscheiden.

Für sie steigt die relevante Altersgrenze wie bei den besonders langjährig Versicherten stufenweise von 63 auf 65 Jahre.

Wer 1962 geboren wurde, erreicht die abschlagsfreie Grenze 2025 erst mit 64 Jahren und zehn Monaten; ab Jahrgang 1964 gilt auch hier das Alter von 65 Jahren.

Im Unterschied zu den anderen beiden Rentenarten lässt sich diese Rente bis zu drei Jahre vorziehen, allerdings mit einem lebenslangen Abschlag von bis zu 10,8 Prozent.

Lesen Sie auch:

– Rente für Jahrgang 1966: Das ist nun möglich

Welche Zeiten zählen – und welche nicht?

Für die 45-Jahre-Wartezeit berücksichtigt die Rentenversicherung vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Erziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, Zeiten der häuslichen Pflege sowie bestimmte Phasen des Bezugs von Sozialleistungen.

Schul- und Studienzeiten hingegen zählen nur bei der 35-Jahre-Wartezeit für langjährig Versicherte. Arbeitslosengeld-I-Zeiten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn sind nur unter speziellen Insolvenzausnahmen anrechenbar.

Diese Detailregeln sind wichtig, weil sie darüber bestimmen, ob eine Lücke tatsächlich existiert oder nicht!

Renteninformation, Rentenauskunft und Online-Rechner

Ein Blick in die jährliche Renteninformation beantwortet nicht nur die Frage, welche Ansprüche schon erworben wurden; sie nennt auch das Datum der persönlichen Regelaltersrente.

Ab dem 55. Geburtstag folgt im Dreijahresrhythmus die ausführlichere Rentenauskunft, die zusätzlich den Status bei der 45-Jahre-Wartezeit abbildet und über Sonderregelungen informiert. Wer es noch genauer wissen möchte, findet in den Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechnern der Deutschen Rentenversicherung eine tagesgenaue Simulation aller Altersrenten.

Flexirente und Sonderzahlungen: Spielräume für den Übergang

Seit Einführung der Flexirente lassen sich Altersrente und Hinzuverdienst flexibel kombinieren. Die seit 2023 aufgehobenen Hinzuverdienstgrenzen ermöglichen es, nach Erreichen einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt weiterzuarbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Wer früher geht und Abschläge vermeiden möchte, kann diese mithilfe freiwilliger Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Das ist zwar kostspielig, bietet aber eine legale Möglichkeit, den Rentenbeginn vorzuziehen, ohne lebenslang Abschläge tragen zu müssen.

Rente muss besteuert werden: Aber ab wann?

Renten werden in Deutschland nachgelagert besteuert; der steuerpflichtige Anteil steigt bis 2040 auf 100 Prozent. Wer 2025 in Rente geht, muss bereits 85 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Zugleich bleiben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Die Politik diskutiert zwar immer wieder über ein Führungs­signal Richtung 68 Jahre, doch stand Juni 2025 gilt weiterhin die Anhebung auf 67 Jahre als Obergrenze. Jede künftige Reform muss zudem mit dem sogenannten Haltelinien-Gesetz vereinbar sein, das den Rentenwert relativ zum Lohnniveau stabilisieren soll.

Fazit: Früh planen, realistisch kalkulieren

Ohne Rentenabschläge in den Ruhestand zu wechseln bleibt möglich – entweder über die Regelaltersrente oder, bei erfüllten Sondervoraussetzungen, schon früher über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen.

Wichtig ist eine rechtzeitige Bestandsaufnahme der eigenen Versicherungszeiten und eine realistische Einschätzung, ob die nötigen Altersgrenzen erreicht werden.

Wer Lücken erkennt, kann sie durch zusätzliche Beiträge, längeres Arbeiten oder gezielte Sonderzahlungen schließen. Die Deutsche Rentenversicherung bietet hierfür kostenlose Beratungen sowie digitale Rechner, die individuelle Szenarien exakt abbilden.