Pflegegeld: Diese Pflegegrade verlieren bald ihren wichtigsten Notfall-Topf

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Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kennt das Szenario: Die Pflegeperson wird krank, muss in den Urlaub oder fällt aus einem anderen Grund aus. Dafür gibt es heute die Verhinderungspflege: bis zu 3.539 Euro im Jahr, frei einsetzbar für Nachbarn, Bekannte, Familienangehörige oder professionelle Dienste, genauso wie für Kurzzeitpflege im Pflegeheim.

Nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), den Bundesgesundheitsministerin Nina Warken am 4. Juni 2026 vorgelegt hat, soll diese Leistung in ihrer heutigen Form zum 1. Januar 2027 abgeschafft werden. Beschlossen ist das zwar noch nicht, aber wer pflegende Angehörige hat oder selbst pflegt, sollte verstehen, was der Entwurf konkret bedeutet.

Was heute gilt: 3.539 Euro frei einsetzbar

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Wer mindestens Pflegegrad 2 hat und überwiegend zu Hause gepflegt wird, kann diesen Betrag für beides nutzen, und das völlig flexibel.

Das Geld lässt sich für jeden einsetzen, der die Pflege übernimmt. Freunde, Nachbarn, entfernte Verwandte, und auch Laien ohne Pflegeausbildung können bis zu acht Wochen im Jahr die Vertretung übernehmen. Das Pflegegeld läuft bei stundenweiser Verhinderungspflege sogar weiter. Was der Reformentwurf daraus macht, verändert diese Logik grundlegend.

Der PNOG-Entwurf löst den gemeinsamen Jahresbetrag auf und verteilt die Funktion der Verhinderungspflege auf drei verschiedene Töpfe.

Was der Entwurf plant: Drei Töpfe statt einem

Nach den bisherigen Planungen soll ab 2027 folgendes System gelten: Selbst organisierte Ersatzpflege  (also Nachbar, Bekannter, entfernter Verwandter) wäre künftig aus dem Entlastungsbudget (dem Nachfolger des Pflegegelds) zu finanzieren.

Dieses Budget beträgt bei Pflegegrad 2 monatlich 386 Euro. Professionelle Pflegedienste können dagegen über das Sachleistungsbudget abgerechnet werden. Und für akute Notfälle kommt ein neues Überbrückungsbudget.

Das klingt nach einer Lösung. Es ist keine, denn wer das Budget für eine Vertretung einsetzt, dem fehlt dieses Geld für die laufende Pflege. Der heute eigenständige Jahrestopf von 3.539 Euro war ein zusätzlicher Anspruch neben dem Pflegegeld.

Das neue System verschmilzt beides in einen Topf, aus dem alles gleichzeitig bezahlt werden soll.

Das Überbrückungsbudget: Weniger als es klingt

Das neue Überbrückungsbudget soll bei Pflegegrad 2 und 3 jährlich bis zu 1.855 Euro betragen, bei Pflegegrad 4 und 5 bis zu 2.285 Euro. Das Budget steht nach bisherigen Planungen ausschließlich für professionelle ambulante Pflegedienste und Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Nachbarn und Bekannte sind damit ausgeschlossen. Stundenweise Einsätze, wie sie viele Familien für Entlastung im Alltag nutzen, sind nicht vorgesehen.

Hinzu kommt: Das Budget greift laut Entwurf nur bei echten Akutsituationen wie einem ungeplanten Ausfall der Pflegeperson oder einer drohenden Versorgungslücke.

Dauert die Situation länger als drei Tage, muss nach bisherigem Entwurfsstand die Zustimmung der Pflegekasse eingeholt werden. Wer die Reaktionszeiten der Kassen kennt, weiß, was das in einer Notlage bedeutet.

Der Paritätische Gesamtverband hat in seiner Stellungnahme vom Juni 2026 Rationierungseffekte befürchtet; also dass das Budget zwar auf dem Papier existiert, in der Praxis aber kaum abrufbar ist.

Stundenweise Hilfe: Das stille Ende einer Praxis

Viele Familien organisieren Pflege heute ganz konkret so: Die Tochter kommt zwei Nachmittage die Woche, eine Nachbarin springt am Donnerstag ein, einmal im Monat übernimmt ein Bekannter ein langes Wochenende.

Diese stundenweisen Arrangements wurden bislang aus der Verhinderungspflege finanziert, und zwar ohne bürokratischen Aufwand. Das ist die Praxis, die der Entwurf beendet.

Nach bisherigen Planungen würden diese Einsätze künftig aus dem monatlichen Entlastungsbudget bezahlt; bei Pflegegrad 2 also aus 386 Euro, aus denen gleichzeitig auch Pflegehilfsmittel und sonstige laufende Ausgaben gedeckt werden sollen.

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Wer heute regelmäßig 50 oder 80 Euro im Monat für Vertretung ausgibt, merkt schnell: Das Budget reicht kaum. Der heute mögliche Jahresvorrat von 3.539 Euro, aus dem man bei Bedarf schöpfen konnte, wird durch eine monatliche Schüttung ersetzt, die sofort wieder aufgebraucht ist. Das betrifft nicht nur die laufende Entlastung, sondern auch die Kurzzeitpflege im Pflegeheim.

Selbstkostenanteil Kurzzeitpflege: Wer es sich noch leisten kann

Noch ein Punkt, den viele übersehen: Wer heute einen Angehörigen vorübergehend ins Pflegeheim gibt (etwa wenn die Pflegeperson in den Urlaub fährt)  zahlt dort einen Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Diesen Betrag konnten Betroffene bislang aus angesparten Entlastungsleistungen (131 Euro monatlich, angespart bis zu 18 Monate) erstattet bekommen.

Nach dem PNOG-Entwurf soll diese Möglichkeit ab 2027 entfallen. Diese Kosten (für eine Woche Kurzzeitpflege schnell mehrere hundert Euro) blieben dann vollständig beim Versicherten hängen.

Wer heute noch angespartes Guthaben aus Entlastungsleistungen hat, sollte es vor dem möglichen Inkrafttreten einsetzen. Auch diese Option fällt laut Entwurf weg.

Was jetzt noch gilt — und was pflegende Angehörige tun sollten

Bis das PNOG im Bundesgesetzblatt steht, gilt das heutige Recht unverändert. Der Jahresbetrag von 3.539 Euro kann noch in vollem Umfang genutzt werden. Wer Verhinderungspflege in Anspruch genommen hat, sollte außerdem wissen: Seit dem 1. Januar 2026 können Leistungen nur noch für das laufende und das direkt vorangegangene Kalenderjahr abgerechnet werden.

Ansprüche aus 2022 bis 2024 sind damit grundsätzlich erloschen. Wer noch offene Ansprüche aus 2025 hat, sollte sie noch in diesem Jahr geltend machen.

Der Gesetzentwurf muss noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Verbände wie der Paritätische und VdK haben sich deutlich gegen Teile des Entwurfs positioniert. Wie der endgültige Gesetzestext aussehen wird, ist offen.

Der frei verfügbare Jahresbetrag für Verhinderungspflege in seiner heutigen Form steht infrage; und wer ihn heute noch hat, sollte ihn nutzen.

Häufige Fragen zur geplanten Reform der Verhinderungspflege

Gilt das neue System bereits 2026?

Nein. Der PNOG-Entwurf ist bislang nur ein Referentenentwurf, kein beschlossenes Gesetz. Bis zur Verabschiedung im Bundesgesetzblatt gelten die heutigen Regelungen — also der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro ab Pflegegrad 2. Beschlossen ist das noch nicht.

Was passiert mit dem heutigen Pflegegeld?

Laut Entwurf soll das Pflegegeld durch ein neues Entlastungsbudget ersetzt werden. Dieses liegt nominal über dem bisherigen Pflegegeld — enthält aber künftig auch Leistungen, die heute separat abgerechnet werden, darunter Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und die selbst organisierte Ersatzpflege.

Der Sozialverband VdK hat darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Verbesserung bei Pflegegrad 2 und 3 nach Abzug aller Posten sehr gering oder sogar negativ ausfallen kann.

Kann ich das Überbrückungsbudget für den Nachbarschaftseinsatz nutzen?

Nach bisherigem Entwurfsstand nicht. Das Überbrückungsbudget ist ausschließlich für professionelle zugelassene Pflegedienste und Kurzzeitpflege vorgesehen. Wer Nachbarn, Freunde oder nicht als Pflegeperson eingetragene Verwandte einsetzen möchte, müsste das künftig aus dem Entlastungsbudget finanzieren.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Bearbeitungsstand 4. Juni 2026

Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand Juni 2026

Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Der Paritätische Gesamtverband: Stellungnahme zum Referentenentwurf PNOG, Juni 2026

Sozialverband VdK: Stellungnahme zur Pflegereform 2026/2027