Ein Mensch mit Behinderung erhält eine Assistenz für den Alltag – Begleitung zu Theaterbesuchen, Unterstützung beim Besuch von Sportveranstaltungen, Hilfe bei der Teilhabe am sozialen Leben. Bewilligt wird die Leistung für zwölf Monate. Dann beginnt das Spiel von vorn: neuer Antrag, neue Prüfung, neues Warten.
Mit dem Warten kommt die Unsicherheit, ob die Anschlussbewilligung rechtzeitig eintrifft – obwohl sich an der Behinderung nichts geändert hat und nichts ändern wird.
Diese Praxis hat keine Rechtsgrundlage. Eingliederungshilfe ist unbefristet zu gewähren. Das Bundessozialgericht hat das in einer Grundsatzentscheidung klargestellt (Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R).
Das SGB IX kennt keine Befristungsautomatik, und das gilt auch für die Rechtslage ab 2020. Ein Bescheid mit Ablaufdatum ist in den meisten Fällen ein rechtswidriger Bescheid.
Inhaltsverzeichnis
Was Eingliederungshilfe leistet – und was das BSG entschieden hat
Eingliederungshilfe umfasst Unterstützung im Alltag für Menschen, die wegen einer Behinderung sonst Einschränkungen im sozialen Leben hinnehmen müssten. Die Assistenz im Alltag – etwa für Theaterbesuche oder als Begleitung zu Sportveranstaltungen – musste bislang in den meisten Fällen nach einiger Zeit immer wieder neu beantragt werden. Mit der aktuellen Rechtsprechung fällt das weg.
Das Bundessozialgericht stellt klar: Allein die Notwendigkeit, in bestimmten Zeitabschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistung zu überprüfen, führt nicht zu einer Befristung. Auch die Praxis der Träger, Leistungen nur abschnittsweise zu bewilligen und gegebenenfalls abschnittsweise mit dem Leistungserbringer abzurechnen, ändert daran nichts.
Nach dem Recht der Eingliederungshilfe entsteht im Anschluss an einen solchen Zeitabschnitt nicht jeweils ein neuer Anspruch auf eine Teilhabeleistung. Der Anspruch besteht fort.
Warum „Dauer” im Gesamtplan keine Befristung erlaubt
Die Träger berufen sich gern auf das Gesetz. Nach § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX ist im Gesamtplan eine Aussage über die Dauer der zu erbringenden Leistung zu treffen, neben der Dauer auch eine Aussage zum Umfang der Leistung. Eine Befristung folgt daraus nicht.
Für die Eingliederungshilfe bedeutet „Dauer” gerade nicht, dass damit nur die Zeit gemeint sein könne, in der die Leistung erbracht werden soll, und dass § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX deshalb eine Befristung der Leistung gesetzlich zulasse. Der Träger sieht das naturgemäß anders. An der Rechtslage ändert das nichts.
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Bleibt der Versuch, die Befristung über das Verwaltungsverfahrensrecht zu retten. Eine Befristung auf der Grundlage von § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde scheidet ebenfalls aus.
Diese Vorschrift erlaubt eine Befristung nur bei Ermessensleistungen. Eingliederungshilfe ist keine solche. Auch das hat das Bundessozialgericht bereits früher so gesehen (Urteil vom 27. Mai 2014 – B 8 SO 1/13 R).
Die praktische Folge ist erheblich. Über Jahre haben Träger Eingliederungshilfe abschnittsweise bewilligt und damit Tausende Bescheide mit einer Befristung versehen, die das Gesetz nicht hergibt. Mehrere Landessozialgerichte und Sozialgerichte haben sich der Linie des Bundessozialgerichts inzwischen angeschlossen. Die Rechtslage ist damit nicht länger strittig.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer einen befristeten Bescheid über Eingliederungshilfe erhalten hat, sollte bei der Behörde einen Antrag auf Überprüfung stellen. Anträge, die zu Unrecht befristet wurden, gehören auf den Prüfstand. In der Praxis zeigt sich, dass Träger eine Befristung selten von sich aus zurücknehmen – der Anstoß kommt fast immer von den Leistungsberechtigten oder ihren Beiständen.
Abwarten bedeutet, genau die Lücke zwischen zwei Bewilligungsabschnitten zu riskieren, gegen die das Bundessozialgericht entschieden hat.
Befristung verschiebt das Risiko auf die Schwächsten
Eine Befristung mag nach Verwaltungsroutine aussehen. Tatsächlich verschiebt sie das Risiko dorthin, wo es am wenigsten hingehört: auf den Menschen mit Behinderung. Läuft die Bewilligung aus, bevor die Anschlussentscheidung getroffen ist, steht die Assistenz still – obwohl sich nichts geändert hat.
Genau das wollte der Gesetzgeber nicht. Wer einen befristeten Bescheid akzeptiert, ohne ihn überprüfen zu lassen, verschenkt einen Anspruch, der ihm dauerhaft zusteht.
Anmerkung des Verfassers
Die aktuelle Rechtsprechung sowie das Bundessozialgericht halten eine Befristung für unzulässig, weil sonst die vom Gesetzgeber nicht erwünschte Folge eintreten würde, dass der Leistungsberechtigte – auch soweit er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt – das Risiko trägt, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgen kann, obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben (vgl. BSG vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R).
Quellen
BSG vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R
SG Berlin, Urt. v. 8. April 2025 – S 70 SO 1976/24
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2026 – L 24 SO 116/25
SG Reutlingen, Urt. v. 15.03.2023 – S 4 SO 1743/22
SG Marburg, Beschluss v. 08.09.2023 – S 9 SO 27/23 ER
SG Altenburg, Urt. v. 21.01.2026 – S 21 SO 1010/23




