Wer Krankengeld bezieht, darf sich künftig darauf einstellen, dass die eigene Krankenkasse ohne vorherige Anfrage zum Telefon greift. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. April 2026 für das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) sieht vor, das bisher geltende Einwilligungserfordernis für Beratungskontakte zu streichen.
Wer das nicht will, muss aktiv widersprechen – und zwar rechtzeitig, bevor das erste Gespräch gelaufen ist und Aussagen in der Akte stehen. Für die Menschen, die jährlich Krankengeld beziehen, verschiebt sich damit ein Schutzrecht, das seit 2019 gilt, auf einen Zeitpunkt, an dem Aussagen über den Gesundheitszustand bereits in der Akte der Kasse stehen.
Inhaltsverzeichnis
Was § 44 SGB V bisher für Krankengeldbezieher garantierte
Im geltenden § 44 Abs. 4 SGB V steht ein Satz, den viele Krankengeldempfänger gar nicht kennen – der sie aber schützt: Beratung und Hilfestellung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sowie die dazu nötige Datenverarbeitung dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger Information erfolgen.
Wer diese Einwilligung nicht erteilt oder widerruft, muss keinen Anruf von seiner Kasse befürchten. Das Bundesamt für Soziale Sicherung, die Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen, stellte 2021 ausdrücklich klar: Telefonische Kontakte seien allenfalls zur bloßen Ankündigung einer schriftlichen Information denkbar.
Alles darüber hinaus – also Befragungen zum Gesundheitszustand, Hinweise auf Reha-Maßnahmen oder Gespräche über die Rückkehr in den Job – sei ohne Einwilligung unzulässig. Das Bundesamt empfahl explizit, bei Versicherten mit psychotherapeutischen Diagnosen telefonische Kontaktaufnahmen zu vermeiden.
Der Referentenentwurf des BStabG setzt diese Schutzlinie außer Kraft. § 44 Abs. 4 SGB V soll so umgeschrieben werden, dass die Kasse Versicherte bei bevorstehendem oder laufendem Bezug von Krankengeld kontaktieren darf – schriftlich, elektronisch oder telefonisch.
Die bisher erforderliche Einwilligung entfällt. An ihre Stelle tritt das Widerspruchsrecht: Die Kasse muss beim ersten Kontakt in geeigneter Weise darüber informieren, dass der Versicherte der weiteren Kontaktaufnahme widersprechen kann. Tut er das, ist jede weitere Kontaktaufnahme unzulässig.
Warum selbst das alte Recht nicht schützte – und was das für die neue Lage bedeutet
Das Bundesamt für Soziale Sicherung dokumentierte in seinem Rundschreiben 2021 etwas Bemerkenswertes: Obwohl das Gesetz die Einwilligung ausdrücklich verlangte, erreichten die Behörde regelmäßig Beschwerden über als unzulässig und belastend empfundene Einflussnahmen durch Krankenkassen.
Kassen riefen an, befragten zu Diagnosen, machten Druck auf Versicherte, eine Rehabilitationsmaßnahme zu beantragen – und das, bevor die Einwilligung formell erteilt war. Wenn Kassen selbst mit dem Einwilligungserfordernis Grenzen überschritten haben, werden sie das ohne dieses Erfordernis erst recht tun.
Karsten F., 52, Elektriker aus Dortmund, erlebt genau das im Frühjahr 2026. Nach einem Bandscheibenvorfall bezieht er seit zehn Wochen Krankengeld. Dann klingelt das Telefon – seine Krankenkasse, freundlicher Ton, Nachfrage nach dem Gesundheitszustand, Hinweis auf eine mögliche berufliche Rehabilitation.
Karsten F. antwortet höflich und ausführlich. Drei Wochen später liegt ein Brief im Briefkasten: Die Kasse kündigt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst an. Was er am Telefon gesagt hat, steht jetzt in der Akte. Dieses Szenario bildet sich unter der alten Rechtslage ab. Ab 2027 wäre das Gespräch selbst ohne jede Einwilligung erlaubt.
Der Grund für die Gesetzesänderung, den der Referentenentwurf nennt, klingt nach Bürgerservice: Kassen sollen Beratung als Regelanspruch anbieten können, nicht erst nach Einwilligung. Der tatsächliche Kontext ist ein anderer. Das BStabG zielt auf die Stabilisierung der GKV-Finanzen.
Im Jahr 2024 wiesen Krankenkassen und Gesundheitsfonds ein Defizit von knapp zehn Milliarden Euro aus. Das Krankengeld gehört zu den kostenintensivsten Leistungen der GKV. Der Referentenentwurf selbst spricht von Missbrauchspotenzialen und Fehlanreizen, die bei Krankengeld beseitigt werden sollen. Das neue Kontaktrecht ist kein Beratungsangebot. Es ist ein Steuerungsinstrument.
Das neue Widerspruchsrecht – Wann und wie es greift
Das Widerspruchsrecht funktioniert so: Beim ersten Kontakt muss die Kasse in geeigneter Weise darüber informieren, dass der Versicherte der weiteren Kontaktaufnahme widersprechen kann. Wer dann widerspricht, schützt sich vor weiteren Anrufen und Schreiben, die über gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitteilungen hinausgehen.
Ein solcher Widerspruch ist kein Widerspruch gegen das Krankengeld selbst und auch keine Verletzung von Mitwirkungspflichten. Er bedeutet nur: Informelle Kontaktaufnahme, die nicht gesetzlich erzwungen ist, ist unerwünscht.
Das Widerspruchsrecht hat einen strukturellen Nachteil, den der Gesetzentwurf nicht auflöst: Es greift erst nach dem ersten Kontakt. Wer beim ersten Anruf sofort inhaltliche Aussagen macht, hat seinen besten Schutzmoment bereits verpasst. Hinzu kommt eine Ausnahmeformel im Entwurfstext: Kontaktaufnahme ist auch nach einem Widerspruch erlaubt, soweit sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.
Der Entwurf enthält keine abschließende Liste dieser Ausnahmen. Kassen, die Grenzen ausreizen wollen, können Hinweise auf Mitwirkungsfristen oder auf den Medizinischen Dienst als gesetzlich erzwungen einordnen – und damit auch nach einem Widerspruch weiter Kontakt aufnehmen.
Was die Kasse darf und was trotz neuem Recht verboten bleibt
Das neue Kontaktrecht erlaubt der Kasse, Versicherte beim bevorstehenden oder laufenden Krankengeldbezug zu kontaktieren, um Beratung anzubieten, Leistungsansprüche zu prüfen und Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einzuleiten.
Der Wortlaut ist weit. Er umfasst Hinweise auf stufenweise Wiedereingliederung, auf Reha-Leistungen, auf die neuen Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit, die das BStabG ebenfalls einführt – also auf Situationen, in denen Versicherte vorübergehend nur reduziert arbeitsfähig sind und Teilkrankengeld beziehen können.
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Was die Kasse weiterhin nicht darf: Sie kann keine förmliche Reha-Aufforderung per Telefon wirksam erteilen. Dafür braucht es einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Auch der Medizinische Dienst darf nur unter gesetzlich definierten Bedingungen eingeschaltet werden.
Sein Votum ist keine Entscheidung, sondern eine Empfehlung – auch dagegen ist Widerspruch möglich. Diese Strukturen bleiben nach dem BStabG erhalten. Was sich ändert, ist der Weg zur Haustür des Versicherten: Der erste Anruf braucht keine Einladung mehr.
Dazu kommt eine weitere BStabG-Änderung, die das finanzielle Druckgefälle vergrößert: Das Krankengeld soll ab 01.01.2027 von 70 auf 65 Prozent des Bruttolohns gesenkt werden – bei gleichbleibendem Deckel von maximal 90 Prozent des Nettoentgelts.
Wer 3.500 Euro brutto verdient und das volle Jahr Krankengeld bezieht, verliert dadurch bis zu 2.100 Euro gegenüber der bisherigen Regelung. Wer unter diesen Bedingungen beim ersten Kassen-Anruf unvorbereitet Auskunft gibt, steht unter doppeltem Druck: weniger Geld, mehr Kontakt.
Schritt für Schritt: So schützen Sie sich ab dem ersten Kontakt
Der entscheidende Moment ist der erste Kontakt – egal ob Brief, E-Mail oder Anruf. Wer beim Anruf die Nummer seiner Krankenkasse sieht, sollte das Gespräch nicht sofort mit Gesundheitsangaben beginnen.
Es ist zulässig zu sagen: „Ich habe Ihren Anruf zur Kenntnis genommen, für inhaltliche Rückmeldungen bitte ich um schriftliche Kommunikation.” Das ist kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten – es ist keine Verletzung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten. Unmittelbar danach kommt der schriftliche Widerspruch gegen weitere Kontaktaufnahme, per Brief oder E-Mail mit Eingangsbestätigung.
Das Widerspruchsschreiben braucht keine Begründung. Ein Satz reicht: „Ich widerspreche hiermit der weiteren Kontaktaufnahme durch meine Krankenkasse zu meinem laufenden Krankengeldfall, soweit diese über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang hinausgeht.” Datum und Versicherungsnummer dazu, Einschreiben empfohlen.
Wenn die Kasse nach einem Widerspruch erneut Kontakt aufnimmt und sich dabei auf eine gesetzliche Pflicht beruft, sollte der Versicherte schriftlich nachfragen, auf welche Rechtsgrundlage sich die Kasse genau stützt. Eine pauschale Berufung auf das Sozialgesetzbuch genügt nicht – die konkrete Norm muss benannt sein.
Hat das erste Gespräch bereits stattgefunden, bevor der Widerspruch eingelegt wurde? Dann gilt: Sofort schriftlich bei der Kasse nachfragen, welche Angaben aus dem Gespräch dokumentiert wurden. Wer das nicht tut, überlässt der Kasse die alleinige Kontrolle über das, was in der Akte steht. Anschließend: schriftlichen Widerspruch gegen weitere Kontaktaufnahme einlegen und in derselben E-Mail oder demselben Brief klarstellen, dass das bereits geführte Gespräch unter Zeitdruck und ohne Vorbereitung stattfand.
Das ändert den Inhalt der Akte nicht – aber es setzt einen Gegenpunkt, den eine Kasse im Zweifel berücksichtigen muss. Wer Unterstützung sucht, findet sie bei der Verbraucherzentrale, dem VdK oder dem SoVD.
Häufige Fragen zum neuen Kontaktrecht der Krankenkassen
Ab wann gilt das neue Kontaktrecht der Kassen genau?
Das BStabG befindet sich im Referentenentwurf-Stadium (Stand: April 2026). Ein Kabinettsbeschluss ist im Eilverfahren geplant, das parlamentarische Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die Hauptmaßnahmen sind für ein Inkrafttreten ab 01.01.2027 vorgesehen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt weiterhin die alte Rechtslage: Kontaktaufnahme nur mit Einwilligung.
Kann ich die Einwilligung, die ich meiner Kasse bereits gegeben habe, noch widerrufen?
Ja. Unter der aktuellen Rechtslage können Versicherte eine erteilte Einwilligung jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen, ohne Angabe von Gründen. Ab dem Widerruf darf die Kasse keine telefonischen Beratungskontakte mehr aufnehmen. Der Widerruf kostet nichts und hat keine Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch.
Was passiert, wenn die Kasse nach meinem Widerspruch trotzdem noch anruft?
Eine Kontaktaufnahme nach einem formgerecht eingelegten Widerspruch wäre nach dem Gesetzentwurf unzulässig. Betroffene können sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung wenden, die Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen. Das Bundesamt hat in der Vergangenheit nachweislich auf missbräuchliche Kontaktpraktiken reagiert und ist per Beschwerde erreichbar.
Hat der Widerspruch gegen die Kontaktaufnahme Auswirkungen auf meinen Krankengeldanspruch?
Nein. Das Widerspruchsrecht betrifft ausschließlich die Form der Kommunikation, nicht den Leistungsanspruch. Die gesetzlichen Mitwirkungspflichten – also die Pflicht, erhebliche Tatsachen mitzuteilen oder Unterlagen einzureichen – bleiben davon unberührt. Der Widerspruch schützt vor informellen Kontakten, nicht vor gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen der Kasse.
Gilt das neue Kontaktrecht auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen?
Dem Entwurf zufolge gibt es keine Ausnahme für bestimmte Diagnosegruppen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hatte 2021 ausdrücklich empfohlen, bei Versicherten mit psychotherapeutischen Diagnosen auf telefonische Kontaktaufnahmen zu verzichten – als Reaktion auf dokumentierte Beschwerden. Ob diese Schutzempfehlung unter dem neuen Recht weiterbesteht, ist bisher nicht geregelt.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), 16.04.2026
GKV-Spitzenverband: Stellungnahme zum Referentenentwurf BStabG, 19.04.2026
Bundesamt für Soziale Sicherung: Gesetzeskonforme Umsetzung der Beratung und Hilfestellung nach § 44 Abs. 4 SGB V, 2021




