Arbeitgeber müssen Korrektur-Brille für Bildschirmarbeit bezahlen

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Wenn Arbeitnehmer für ihre Bildschirmarbeit eine besondere Brille benötigen, muss der Arbeitgeber für die Kosten aufkommen. Das hat am Donnerstag, 22. Dezember 2022, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem rumänischen Fall entschieden (Az.: C-392/21).

Danach ist es nicht erforderlich, dass das schlechte Sehvermögen durch die Arbeit entstanden ist. Ob Arbeitgeber die Brillen zur Verfügung stellen oder die Kosten erstatten sollen, kann danach der nationale Gesetzgeber regeln.

Mitarbeiter beantragt Übernahme der Kosten für eine neue Brille

Im entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter einer Behörde in Rumänien die Kostenübernahme für eine neue Korrekturbrille verlangt. Unter anderem durch die Bildschirmarbeit habe sich sein Sehvermögen verschlechtert. Das Berufungsgericht in Cluj (Klausenburg) legte den Streit dem EuGH vor.

Der urteilte nun zugunsten des Arbeitnehmers. Dabei stützte er sich auf eine EU-Richtlinie aus 1990 zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. Danach müssten Arbeitgeber für Korrekturbrillen aufkommen, „die spezifisch darauf gerichtet sind, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit, bei der ein Bildschirmgerät involviert ist, zu korrigieren und diesen vorzubeugen“.

EuGH: Sehbeeinträchtigung muss nicht durch Arbeit verursacht sein

Dabei müsse die Bildschirmarbeit nicht unbedingt die Ursache für die Sehbeschwerden sein, betonten die Luxemburger Richter. Auch sei die Pflicht des Arbeitgebers nicht auf Sehhilfen beschränkt, die ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden können. Für eine „normale Sehhilfe“ für den Alltag müsse der Arbeitgeber aber nicht aufkommen.

Laut Richtlinie müssen Arbeitgeber solche Korrekturbrillen „zur Verfügung stellen“. Nach dem Luxemburger Urteil können die EU-Staaten selbst regeln, ob die Arbeitgeber solche Korrekturbrillen selbst zur Verfügung stellen oder dem Arbeitgeber die Kosten erstatten sollen. Laut EuGH könnte natürlich auch beides erlaubt sein. mwo/fle

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