Bürgergeld: Kommt der Zuschuss für energieeffiziente Haushaltsgroßgeräte?

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Bislang ist geregelt, dass große Anschaffungen für Haushaltsgeräte wie Kühlschränke oder Waschmaschinen vom Hartz-IV-Regelsatz angespart werden müssen. Hierzu müssen Leistungsbeziehende Rücklagen bilden. Das ist bei steigenden Preisen und zu gering gerechneten Regelleistungen kaum möglich.

Die Bundesregierung will nun prüfen, ob ein zusätzlicher “einmaliger Bedarf für die Anschaffung energieeffizienter Haushaltsgroßgeräten” im Zusammenhang mit dem Bürgergeld eingeführt wird.

Bis heute müssen Haushaltsgeräte aus den Regelleistungen angespart werden

Bislang ist es so: Wenn Leistungsbeziehende große Anschaffungen unternehmen müssen und hohe Kosten dazu zu erwarten sind, müssen Betroffene aus den Regelleistungen Rücklagen hierfür ansparen. In der Realität ist das aber kaum möglich, aus den Regelleistungen genug Geld für zum Beispiel eine Wohnungskaution oder einen Kühlschrank anzusparen.

Höchstens als Darlehen

Derzeit kann beim zuständigen Jobcenter höchstens als sog. “Kann-Leistung” ein Darlehen beantragt werden (§ 42a Abs. 2), SGB II). Das bedeutet, das Jobcenter kann darüber entscheiden, ob ein Darlehen gegeben wird oder nicht. Zusätzlich muss dann das Darlehen von den Regelleistungen abgetragen werden.

Nur wenn eine Wohnung zum ersten Mal bezogen wird, kann eine Erstausstattung beim Jobcenter als einmaliger Zuschuss beantragt werden.

Bundesregierung prüft zusätzlichen einmaligen Bedarf für die Anschaffung energieeffizienter Haushaltsgroßgeräte

Die Bundesregierung will nun die Einführung eines zusätzlichen einmaligen Bedarfs für die Anschaffung energieeffizienter Haushaltsgroßgeräte prüfen. Eine solche Änderung wäre längst überfällig, wie auch der Sozialrechtsexperte Harald Thomé sagt. Das hatte bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem zweiten Urteil zu den Regelleistungen gefordert.

Umsetzung des Bundesverfassungsgerichts bislang lieblos

Die Umsetzung war dann “lieblos” im § 21 Abs. 6 SGB II zum 1. Januar 2021 und jetzt in § 30 Abs. 10 SGB XII N zum 1.Januar 2023 im SGB XII. „Wenn das nicht normativ ins Gesetz gegossen wird, werden – vielleicht – solche einmaligen Bedarfe durch das Bundessozialgericht in 4 – 6 Jahren entschieden werden”, so Thome´ in seinem Rundschreiben.

In den Sozialgesetzbuch II geltende Rechtslage hierzu wird nämlich durch eine gegenteilige Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter zu § 21 Abs. 6 SGB II ausgehebelt.

Einführung einmaliger Bedarfe gefordert

“Daher ist eine dahingehende Änderung sinnvoll, geeignet und notwendig. Aber bitte nicht nur für Elektrogeräte, sondern für jede Form einmaliger Bedarfe, deren Kosten sich oberhalb von rund 20 % des Regelsatzes der beantragenden Person belaufen”, so der Experte abschließend.

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